Ein alleiniges Eigentum einer Partei (hier: an einem Brückenbauwerk) aufgrund eines rechtmäßigen Überbaus1 oder eines rechtswidrigen, aber entschuldigten und damit zu duldenden Überbaus im Sinne des § 912 BGB2 kommt nicht in Betracht, wenn unklar ist, welches Grundstück Stammgrundstück war, also von welchem Grundstück aus die Brücke überbaut wurde.

Ist aber ein Stammgrundstück nicht bestimmt oder – was dem gleichsteht – nicht bestimmbar, dann kann ein Überbau von einem Grundstück auf ein anderes im Sinne des § 912 BGB nicht festgestellt werden3. Nichts anderes gilt für einen rechtmäßigen Überbau4.
Steht – wie hier – ein Bauwerk auf mehreren Grundstücken verschiedener Eigentümer und ist mangels Bestimmbarkeit eines Stammgrundstücks ein rechtmäßiger Überbau oder ein Überbau im Sinne des § 912 BGB und damit ein Alleineigentum eines Grundstückseigentümers nicht feststellbar, bietet das Gesetz unmittelbar keine Regelung der Eigentumsfrage5.
Denn in diesem Fall stehen sich zwei einander widerstreitende gesetzliche Prinzipien gegenüber, nämlich das der Rechtseinheit zwischen einzelnen Teilen des Gebäudes einerseits (§ 94 Abs. 2 BGB – Maßgeblichkeit des Gebäudezusammenhangs), das für ein Miteigentum aller beteiligten Grundstückseigentümer nach ideellen Bruchteilen im Sinne des § 741 BGB an dem Gesamtbauwerk spricht, und das der Rechtseinheit zwischen dem Grundstück und den darauf befindlichen Bauteilen andererseits (§ 94 Abs. 1 Satz 1 und § 93 BGB – Akzessionsprinzip), das eine reale senkrechte Teilung des Eigentums an dem Bauwerk auf den Grundstücksgrenzen nahelegt, wie sie bei einem rechtswidrigen und unentschuldigten Überbau in Betracht kommt6.
Zwar entspricht es dem Sinn des Gesetzes und der praktischen Vernunft, wirtschaftliche Einheiten grundsätzlich auch rechtlich als Eigentumseinheiten zu erhalten. Der Konflikt dieser beiden gesetzlichen Gebote lässt sich aber nicht generell durch den Vorrang eines der beiden lösen, auch wenn ersterem in der Regel der Vorzug zu geben ist7. Vielmehr muss für jeden Einzelfall gesondert entschieden werden, auf welche Weise der Konflikt zwischen den widerstreitenden Gesetzesbestimmungen und Interessen der Beteiligten am angemessensten gelöst wird8.
Bei einer realen lotrechten Teilung wäre im vorliegenden Fall jeder beteiligte Grundstückseigentümer nur Eigentümer der auf seinen Grundstücken aufstehenden beziehungsweise diese überspannenden Teile der Brücke gewesen.
Indes ist hier nicht von einer realen vertikalen Teilung des Eigentums an dem Brückenbauwerk, sondern, wie regelmäßig in derartigen Fallgestaltungen, von einem Miteigentum der Parteien nach Bruchteilen auszugehen. Zwar könnte der Umstand, dass die Brücke schon seit über 40 Jahren ihre bestimmungsgemäße Funktion als Eisenbahnbrücke nicht mehr erfüllte und von ihr aufgrund ihrer Baufälligkeit Gefahren ausgingen, dafür sprechen, dem Gesichtspunkt des Erhalts der Einheit des Bauwerks (§ 94 Abs. 2 BGB) für die Eigentumszuordnung nur untergeordnete Bedeutung zuzumessen. Diese Sichtweise würde jedoch zu kurz greifen und zudem unberücksichtigt lassen, dass die Brücke tatsächlich nicht funktions- und wertlos war. Vielmehr diente sie auch nach der Einstellung des Erztagebaus noch als Wildbeziehungsweise Grünbrücke und damit als Querungshilfe im Bestand des Bundesfernstraßennetzes. Als solche besaß sie eine der Allgemeinheit – und damit auch der einzelnen Grundstückseigentümerin – zugutekommende naturschützende Funktion und einen nicht unerheblichen wirtschaftlichen Wert. Davon abgesehen ist die verloren gegangene ursprüngliche Funktion des Brückenbauwerks als Eisenbahnbrücke noch kein überzeugender Grund dafür, im vorliegenden Fall das regelmäßig vorzugswürdige und für ein Bruchteilseigentum der beteiligten Grundstückeigentümer sprechende Prinzip der Maßgeblichkeit des Gebäudezusammenhangs nach § 94 Abs. 2 BGB (ausnahmsweise) hinter das der Rechtseinheit zwischen den einzelnen Grundstücken und den jeweils darüber befindlichen Brückenbauteilen zurücktreten zu lassen. Auch das Interesse der Beklagten, sich als betroffene Grundstückseigentümerin nicht an den Kosten für den Gesamtabriss der Brücke beteiligen zu müssen, rechtfertigt dies nicht. Dass auf das Brückenbauwerk der Rechtsgedanke zuträfe, dass die eigentumsmäßige Zusammenfassung wirtschaftlicher Einheiten dort ihre Grenze findet, wo bei Schaffung dieser Einheiten – wie bei einem rechtswidrigen, unentschuldigten Überbau – fremdes Eigentum verletzt wird9, ist nicht ersichtlich, zumal unklar ist, wem die überbauten Grundstücke zum Zeitpunkt der Errichtung der Brücke gehörten und ob und gegebenenfalls welche Vereinbarungen in Bezug auf den Brückenbau zwischen den Eigentümern getroffen wurden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. Juli 2018 – III ZR 273/16
- vgl. BGH, Urteile vom 22.02.1974 – V ZR 103/73, BGHZ 62, 141, 145 f; und vom 16.01.2004 – V ZR 243/03, NJW 2004, 1237[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 17.01.2014 – V ZR 292/12, NJW-RR 2014, 973, 974 Rn. 23[↩]
- BGH, Urteil 12.07.1984 – IX ZR 124/83, NJW 1985, 789, 790[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 22.02.1974, aaO, S. 145 f; und vom 16.01.2004, aaO[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 30.04.1958 – V ZR 178/56, BGHZ 27, 197, 200; vom 19.11.1971 – V ZR 100/69, BGHZ 57, 245, 248; und vom 12.07.1984, aaO[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 19.11.1971, aaO; vom 22.02.1974, aaO S. 143; und vom 12.07.1984, aaO[↩]
- BGH, Urteile vom 19.11.1971, aaO; und vom 12.07.1984, aaO[↩]
- BGH, Urteil vom 12.07.1984, aaO 790 f; ähnlich schon Urteile vom 30.04.1958, aaO; und vom 22.02.1974, aaO, allerdings „allein für unentschuldigten Überbau“; OLG Karlsruhe, NJW 1991, 926[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 12.07.1984, aaO, S. 791[↩]