Gibt eine Partei die Erledigungserklärung verzögert ab, kann es im Rahmen der nach § 91a Abs. 1 ZPO zu treffenden Ermessensentscheidung gerechtfertigt sein, ihr die hierdurch entstandenen Mehrkosten aufzuerlegen1.

So war im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall im Rahmen der nach § 91a Abs. 1 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung nach Billigkeit allerdings auch zu berücksichtigen, dass der Kläger die Erledigungserklärung erst nach Erlass des Versäumnisurteils und damit verzögert abgegeben hat2. Als Ausfluss des auch das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatzes von Treu und Glauben ist jede Prozesspartei verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Fall ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt3. Hätte der Kläger die kurz nach der Verkündung des Berufungsurteils am 20.01.2022, nämlich im Februar 2022, erfolgte Aufgabe seiner Geschäftstätigkeit unmittelbar mitgeteilt und den Rechtsstreit für erledigt erklärt, hätte er den Anfall der Terminsgebühren in der Revisionsinstanz vermeiden können, weshalb es der Billigkeit entspricht, ihm diese durch die verzögerte Abgabe der Erledigungserklärung entstandenen Mehrkosten aufzuerlegen.
In Bezug auf die weiteren in der Revisionsinstanz angefallenen Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren kann eine Vermeidbarkeit hingegen nicht angenommen werden, da der Beklagte bereits am 8.02.2022 Revision gegen das Berufungsurteil eingelegt hat. Um seine berechtigten Belange angemessen wahren zu können, war der Kläger auch nicht verpflichtet, zur Verringerung der Kosten seine Erledigungserklärung ohne Beauftragung eines Rechtsanwalts zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären, wie dies § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO zulässt. Ergeht im Falle übereinstimmender Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO eine Entscheidung über die Kosten, erfolgt außerdem keine Reduzierung der 5,0 Gerichtsgebühr auf 3,0 (vgl. KV Nr. 1215 der Anlage 1 zum GKG).
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Juli 2023 – I ZR 17/22
- vgl. BGH, Beschluss vom 19.06.2007 – KVR 23/98, WRP 2008, 252[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 19.06.2007 – KVR 23/98, WRP 2008, 252 11] mwN; OLG Rostock, JurBüro 2006, 489 5] mwN; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.01.2011 – 6 U 209/10 6; OLG Schleswig, AGS 2015, 539 5] mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 02.05.2007 – XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 12 f.]; Beschluss vom 31.08.2010 – X ZB 3/09, NJW 2011, 529 10] mwN[↩]
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