Mit dem der Sache nach gegen den Gerichtskostenansatz nach § 4 KostVfg gerichteten Einwand, dem gerichtlich bestellten Sachverständigen stehe wegen eines Verstoßes seiner Pflicht zur rechtzeitigen Mitteilung einer Kostenerhöhung gemäß § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO lediglich eine geringere als die im Verfahren nach § 4 JVEG festgesetzte Vergütung zu, kann die auf Erstattung der Prozesskosten in Anspruch genommene Partei im Kostenfestsetzungsverfahren jedenfalls dann nicht gehört werden, wenn sie alleinige Kostenschuldnerin ist und ihr damit – im Gegensatz zum Erstattungsgläubiger, der die Sachverständigenkosten als Beweisführer verauslagt hat – der Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 GKG zur Verfügung steht.
Dabei kann für den Bundesgerichtshof offenbleiben, ob die Auffassung zur fehlenden Kausalität zwischen der – unterstellten – Pflichtverletzung des Sachverständigen und den tatsächlich entstandenen Kosten der Tätigkeit des Sachverständigen einer rechtlichen Nachprüfung standhielte. Denn mit dem der Sache nach gegen den Gerichtskostenansatz nach § 4 KostVfg gerichteten Einwand, dem Sachverständigen stehe wegen eines Verstoßes seiner Pflicht zur rechtzeitigen Mitteilung einer Kostenerhöhung gemäß § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO lediglich eine Vergütung in Höhe von 1.342,10 € zu, können die Kläger im Kostenfestsetzungsverfahren, das nur das Ziel verfolgt, die Kostengrundentscheidung des Ausgangsverfahrens der Höhe nach zu beziffern1, nicht gehört werden. Da die Kläger sowohl als Verfahrensveranlasser nach § 22 Abs. 1 GKG als auch nach der Kostengrundentscheidung aufgrund ihres vollständigen Unterliegens im Ausgangsrechtsstreit gemäß § 29 Nr. 1 GKG für die Gerichtskosten haften, mithin alleinige Kostenschuldner des Ausgangsrechtsstreits sind, steht ihnen der Weg offen, sich gegen die Höhe des Ansatzes der Gutachterkosten in der ihnen am 23.06.2008 erteilten Kostenrechnung im Wege der nicht fristgebundenen Erinnerung nach § 66 GKG zu wenden. Der Einwand, die Gutachterkosten seien wegen eines Verstoßes des Sachverständigen gegen seine in § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO normierte Mitteilungspflicht nicht in der geltend gemachten Höhe anzusetzen, kann von den Klägern ungeachtet der vom Landgericht im Rahmen des Verfahrens gemäß § 4 Abs. 1 JVEG am 7.02.2008 getroffenen Entscheidung, mit der die dem Sachverständigen für sein schriftliches Gutachten zustehende Vergütung auf 4.106,73 € festgesetzt wurde, im Erinnerungsverfahren vorgebracht werden, da der Beschluss gemäß § 4 Abs. 1 JVEG nur im Verhältnis der Staatskasse zu dem Sachverständigen und nicht gegenüber dem Kostenschuldner wirkt (§ 4 Abs. 9 JVEG).
Soweit von einer verbreiteten Meinung in der Instanzrechtsprechung eine Überprüfungsmöglichkeit des Gerichtskostenansatzes im Kostenfestsetzungsverfahren bejaht wurde2, lagen diesen Entscheidungen Sachverhalte zugrunde, in denen der Erstattungspflichtige nicht zugleich Kostenschuldner war und er daher seinen Einwand, die Sachverständigenkosten seien zu kürzen, weder im Verfahren nach § 4 JVEG (früher § 16 ZSEG) noch im Rechtsbehelfsverfahren nach § 66 GKG geltend machen konnte. So liegt es im Streitfall nicht.
Im entschiedenen Fall sind die Kläger durch die ihnen erteilte Kostenrechnung auch hinsichtlich der dort ausgewiesenen Sachverständigenkosten beschwert. Denn die Beschwer liegt nicht nur in dem in der Rechnung festgesetzten, an die Staatskasse zu zahlenden Betrag in Höhe von 247,50 €, sondern auch in der dort als Verrechnungsposten eingestellten Sachverständigenvergütung. Die Tatsache, dass diese Kosten von der Beklagten als Vorschuss geleistet wurden und daher an diese von den Klägern zu erstatten sind, ändert nichts an ihrer rechtlichen Einordnung als Gerichtskosten3, für die im Streitfall die Kläger als alleinige Kostenschuldner gegenüber der Staatskasse haften.
Bei den im angefochtenen Beschluss festgesetzten Kosten handelt es sich um zur Rechtsverfolgung (Klageabweisung) notwendige Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Beklagte ist mit Beschluss des Berufungsgerichts vom 15.03.2007 nachdrücklich unter Hinweis auf § 356 ZPO und einen möglichen Prozessverlust zur Einzahlung des angeforderten weiteren Vorschusses von 3.000 € aufgefordert worden. Die Gegenvorstellung beider Parteien gegen den Beschluss vom 15.03.2007 hat das Berufungsgericht mit Beschluss vom 12.04.2007 zurückgewiesen. Angesichts dessen blieb der Beklagten, um nicht als beweisfällig angesehen zu werden, zur Anspruchsabwehr im Rechtsstreit keine andere Wahl als den angeforderten weiteren Vorschuss einzuzahlen.
Das Ergebnis ist auch sachgerecht, da danach allein der Kostenschuldner die Auseinandersetzung über einen möglicherweise unberechtigten Ansatz von Gerichtskosten in dem dafür vorgesehenen Verfahren (§ 66 GKG) zu betreiben hat; hingegen wird ein Erstattungsgläubiger, soweit er aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt für die Gerichtskosten haftet, im Kostenfestsetzungsverfahren mit dieser Auseinandersetzung nicht belastet. Eine sachliche Überprüfung des Gerichtskostenansatzes im Kostenfestsetzungsverfahren wäre im Übrigen bei Sachverhalten, in denen der Erstattungsgläubiger – wie im Streitfall die Beklagte – nicht zugleich (auch) Kostenschuldner ist, grob unbillig. Denn ihm bliebe nach einem für ihn nachteiligen Ausgang des Kostenfestsetzungsverfahrens trotz vollständigen Obsiegens im Hauptsacheverfahren keine Möglichkeit, den Kostenansatz im Hinblick auf die Berechtigung der Sachverständigenvergütung im Erinnerungsverfahren nach § 66 GKG überprüfen zu lassen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. September 2011 – VIII ZB 22/10
- BGH, Beschluss vom 23.10.2003 – III ZB 11/03, NJW 2004, 366 unter 3[↩]
- OLG Dresden, NJW-RR 2001, 861 f.; OLG Naumburg, JurBüro 2001, 374; OLG Koblenz, Rpfleger 1985, 333; JurBüro 1990, 733; OLG Celle, JurBüro 2010, 206; aA OLG München, AnwBl 1990, 396 f.[↩]
- vgl. Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rn. 32[↩]
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