Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt die Übernahme der persönlichen Haftung ein abstraktes Schuldversprechen gemäß § 780 BGB dar.

Auch wenn es vorformuliert in eine Grundschuldbestellungsurkunde aufgenommen ist, hält ein solches Schuldversprechen der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB stand, sofern es – etwa in der Zweckerklärung festgelegt – nicht der Sicherung fremder, sondern eigener Verbindlichkeiten des Schuldners dienen soll [1].
Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. November 2016 – XI ZR 32/16