Eine privat krankenversicherte Person hat vor Einreichung einer Rechnung bei ihrem Versicherer zu prüfen, ob die auf der Rechnung aufgeführten Leistungen auch tatsächlich durchgeführt wurden. Insoweit besteht zumindest eine nebenvertragliche Pflicht. Werden von der Krankenversicherung Behandlungskosten bezahlt, die nicht erbracht worden sind, kann die Versicherung den Betrag von der Patientin zurück verlangen, wenn diese den Fehler auf der Rechnung fahrlässig nicht bemerkt hat.

So die Entscheidung des Amtsgerichts München in dem hier vorliegenden Fall einer privat versicherten Münchnerin deren Versicherung den Betrag für eine nicht durchgeführte Akkupunkturbehandlung von ihr zurück verlangt hat. Im Jahr 2003 erhielt die Frau eine Bioresonanztherapie bei einem Arzt für bioenergetische Medizin und Naturheilverfahren in der Innenstadt von München. In der Rechnung wurden vom Arzt u.a. eine Akkupunkturbehandlung und eine Infiltrationsbehandlung abgerechnet, obwohl er diese Behandlungen tatsächlich nicht vorgenommen hatte. Die Patientin reichte die Arztrechnung bei ihrer Privatversicherung ein. Die Behandlungskosten wurden der Patientin von ihrer Krankenversicherung erstattet. Nachdem die Krankenversicherung im April 2012 davon Kenntnis erlangt hat, dass die von ihr erstatteten Leistungen nicht erbracht worden waren, forderte sie den Erstattungsbetrag von der Patientin zurück. Die Versicherungsnehmerin weigerte sich, das Geld zurückzuzahlen, da sie nicht bemerkt habe, dass in der Rechnung andere Positionen aufgeführt waren als die tatsächlich vorgenommenen Leistungen. Für einen medizinischen Laien sei es nicht nachvollziehbar, ob tatsächlich eine Akkupunkturbehandlung oder eine Bioresonanztherapie durchgeführt wurde.
Nach Auffassung des Amtsgerichts München besteht für den Versicherungsnehmer einer privaten Krankenversicherung zumindest die nebenvertragliche Pflicht, die von ihm bei seinem Versicherer eingereichte Rechnung darauf zu prüfen, ob die darin aufgeführten Leistungen auch tatsächlich durchgeführt wurden. Die Rechnung ist auf ihre Plausibilität zu prüfen und die Versicherung muss auf etwaige Ungereimtheiten hingewiesen werden. Dem Versicherungsunternehmen ist es naturgemäß nicht möglich, selbst Einblick in die tatsächlich durchgeführten Behandlungen zu nehmen.
Die Patientin muss den von ihrer Versicherung erstatteten Betrag zurückzahlen und bleibt auf den Kosten der Bioresonanztherapie sitzen.
Amtsgericht München, Urteil vom 4. Juli 2013 – 282 C 28161/12