Übertritt von Niederschlagswasser auf das Nachbargrundstück

Ein „Übertritt“ von Niederschlagswasser im Sinne des § 37 Abs. 1 LNRG Rheinland-Pfalz setzt keinen oberirdischen Zufluss voraus. Dem Eigentümer eines Grundstücks steht auch dann ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 37 Abs. 1 LNRG Rheinland-Pfalz zu, wenn infolge baulicher Anlagen auf dem Nachbargrundstück (unterirdisch) vermehrt Sickerwasser auf sein Grundstück gelangt.

Übertritt von Niederschlagswasser auf das Nachbargrundstück

Der Eigentümer eines Grundstücks kann sich grundsätzlich gegen die von einem Nachbargrundstück ausgehenden Einwirkungen, die sein Eigentum beeinträchtigen, zur Wehr setzen (§ 1004 BGB). Inhalt und Umfang des Anspruchs aus § 1004 BGB im Einzelnen ergeben sich bei derartigen Beeinträchtigungen aus der gesetzlichen Regelung des Nachbarrechts, das durch einen Ausgleich der einander widerstreitenden Interessen der Nachbarn gekennzeichnet ist und sich nicht nur als Bundesrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch befindet (§§ 906 ff. BGB), sondern auch in den die allgemeinen nachbarrechtlichen Bestimmungen ändernden und ergänzenden Vorschriften des Bundesrechts (z.B. § 37 WHG) sowie in den Vorschriften des Landesrechts enthalten ist, die nach Art. 1 Abs. 2 und Art. 124 Satz 1 EGBGB dem Landesgesetzgeber vorbehalten sind. Nur in dem hiernach gegebenen Rahmen kann der Eigentümer Beeinträchtigungen abwehren1.

Inwieweit der Nachbar den Zufluss vermehrten Sickerwassers auf sein Grundstück verhindern kann, richtet sich nach § 37 Abs. 1 LNRG. Hiernach müssen der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks ihre baulichen Anlagen so einrichten, dass Niederschlagswasser nicht auf das Nachbargrundstück tropft, auf diese abgeleitet wird oder übertritt. Demgegenüber ist weder die Vorschrift des § 906 Abs. 1 und 2 Satz 1 BGB anwendbar noch kann auf die wasserrechtlichen Vorschriften des § 82 Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz (im Folgenden: LWG) bzw. – mit Inkrafttreten ab dem 1.03.2010 – des § 37 WHG abgestellt werden.

Als sog. Grobimmission zählt der Wasserzufluss als solcher nicht zu den Immissionen im Sinne des § 906 Abs. 1 BGB2. Etwas anderes gilt nur, wenn eine unwägbare Substanz im Sinne der Vorschrift in abfließendes Regenwasser gerät und auf diese Weise dem Nachbargrundstück zugeführt wird3. Daher ist § 906 BGB bei der Beurteilung, ob ein Eigentümer einen von einem Nachbargrundstück herrührenden Wasserzufluss dulden muss, grundsätzlich nicht heranzuziehen. Anders als das Berufungsgericht meint, kommt es deshalb für das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs des Nachbars gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht darauf an, ob der Wasserzufluss ortsüblich im Sinne von § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB ist. Dem steht nicht entgegen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auch bei Störungen durch Grobimmissionen wie Wasser in Betracht kommt4. Um einen solchen Anspruch geht es hier nämlich nicht.

Weiterlesen:
Keine anerkannte Gütestellen in Berlin?

Die wasserrechtlichen Vorschriften der §§ 82 LWG, 37 WHG finden nur auf wild abfließendes Wasser Anwendung, also auf Wasser, das unmittelbar auf den unversiegelten Boden fällt. Hiervon zu unterscheiden ist sog. Baulichkeitswasser, das von einem auf dem Nachbargrundstück stehenden Gebäude bzw. einer baulichen Anlage auf das bebaute Grundstück abgelaufen und von dort auf das Nachbargrundstück gelangt ist. Auf dieses ist die Vorschrift des § 37 LNRG anzuwenden5. Der Vorrang des Nachbarrechts gegenüber dem Wasserrecht gilt auch dann, wenn Niederschlagswasser von einer baulichen Anlage zunächst auf das eigene Grundstück abfließt und anschließend auf das Nachbargrundstück übertritt6.

Vorliegend verstößt der Grundstückseigentümer gegen die Vorschrift des § 37 Abs. 1 LNRG.

Allerdings entspricht es – soweit ersichtlich – nahezu einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass ein „Übertreten“ von Niederschlagswasser auf das Nachbargrundstück nur gegeben ist, wenn es sich um einen oberirdischen Zufluss von einem Grundstück auf das Nachbargrundstück handelt. Demgegenüber sollen die nachbarrechtlichen Vorschriften keinen Beseitigungsanspruch begründen, wenn das Wasser auf dem Grundstück, auf dem es als Niederschlag auftrifft, einsickert und dabei den Boden des Nachbargrundstücks unterirdisch durchfeuchtet7. Zur Begründung wird im Wesentlichen auf den Wortlaut der nachbarrechtlichen Vorschriften verwiesen. Bei einem Einsickern in den Boden könne man nicht davon sprechen, dass Niederschlagswasser „übertrete“8.

Der Bundesgerichtshof hat sich zum Begriff des „Übertretens“ bislang nicht geäußert. Soweit er in dem Urteil vom 12.11.19999 die Auslegung der gleichlautenden Vorschrift des § 26 Abs. 1 HessNRG durch das Oberlandesgericht Frankfurt10 nicht beanstandet hat, beruhte dies auf der nach dem damaligen Revisionsrecht (§ 549 Abs. 1 ZPO a.F.) fehlenden Revisibilität des hessischen Nachbarrechtsgesetzes.

Sachlich überzeugt die Differenzierung zwischen einem oberirdischen und einem unterirdischen Wasserzufluss nicht. § 37 Abs. 1 LNRG findet auch dann Anwendung, wenn die baulichen Anlagen auf einem Grundstück die Ursache dafür sind, dass mehr Sickerwasser auf das Nachbargrundstück gelangt als dies ohne die baulichen Anlagen der Fall wäre.

Der Wortlaut der Vorschrift steht einer solchen Auslegung nicht entgegen. Ebenso wie bei den anderen Alternativen des § 37 Abs. 1 LNRG, nämlich dem Tropfen und dem Ableiten von Niederschlagswasser auf das Nachbargrundstück, wird auch mit dem „Übertreten“ eine Modalität der Ortsveränderung des Wassers von dem einen Grundstück auf das andere beschrieben. Begrifflich ist diese Modalität nicht auf einen oberirdischen Zufluss beschränkt. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Ausdruck „übertreten“ unter anderem im Sinne von „irgendwohin gelangen“11 oder aber auch im Sinne von „etwas gelangt in etwas hinein“12 verstanden.

Weiterlesen:
Verjährung des Kostenerstattungsanspruchs aus einer Beschlussverfügung

Für die Anwendung der Vorschrift auf durch die Bebauung des Nachbargrundstücks bedingtes vermehrt eindringendes Sickerwasser spricht vor allem ihr Zweck.

Eine grundsätzliche Pflicht des Eigentümers eines Grundstücks, den Ablauf des Niederschlagwassers auf das Nachbargrundstück zu verhindern, gibt es allerdings nicht. Soweit die natürliche Gestaltung des Bodens einen solchen Abfluss bewirkt, muss der Grundstückseigentümer deshalb keine besonderen Maßnahmen ergreifen, um dem entgegen zu wirken13. So liegt der Fall, wenn das Wasser im Untergrund auf eine – naturgegebene – wasserundurchlässige Schicht trifft und seinem natürlichen Fluss folgend auf das Nachbargrundstück gelangt14. Dann obliegt es dem Eigentümer des Nachbargrundstücks, sich um den Schutz seines Grundstücks zu kümmern15.

Wenn der Eigentümer jedoch auf seinem Grundstück bauliche Anlagen errichtet, die ursächlich dafür sind, dass dem Nachbargrundstück vermehrt Niederschlagswasser zugeführt wird, greift er in den natürlichen Ablauf des Wassers ein. Gegen solche Beeinträchtigungen seines Eigentums soll § 37 Abs. 1 LNRG den Nachbarn schützen16. Bauliche Anlagen können aber nicht nur dazu führen, dass Niederschlagswasser, das ohne die Anlagen auf dem Grundstück verblieben wäre, von der Oberfläche des Grundstücks auf die Oberfläche des Nachbargrundstücks fließt. Ebenso können die baulichen Anlagen zur Folge haben, dass das Niederschlagswasser nur teilweise auf dem Grundstück versickert und als Sickerwasser unterirdisch vermehrt auf das Nachbargrundstück übertritt. Der Eigentümer ist in beiden Fällen gleichermaßen schutzwürdig. So liegt es, wenn die baulichen Anlagen dazu führen, dass das Niederschlagswasser gesammelt an einer bestimmten Stelle auf dem Grundstück auftrifft, und diese Konzentration die ansonsten erfolgende weit- und tiefflächige Versickerung verhindert und zu einem vermehrten unterirdischen Zufluss von Sickerwasser auf dem Nachbargrundstück führt. Entsprechendes gilt, wenn das Niederschlagswasser in einer Bodenschicht auf einer Betondecke stehen bleibt und wegen der fehlenden Versickerungsmöglichkeit von dort aus unterirdisch auf das Nachbargrundstück gelangt17.

Weiterlesen:
Fingerabdrücke im Asylverfahren

Diese weite Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Übertreten“ steht auch im Einklang mit der Auslegung der Alternative des „Ableitens“ von Niederschlagswasser i.S.d. § 37 Abs. 1 LNRG. Der Zweck der Vorschrift, den Eigentümer vor einem Eingriff in den natürlichen Ablauf des Wassers zu schützen, gebietet es, unter einem „Ableiten“ sowohl das ober- als auch das unterirdische gezielte oder unbewusste Ableiten zu verstehen18. Es kann keinen Unterschied machen, ob ein Grundstückseigentümer, der das auf seinen baulichen Anlagen niedergehende Wasser auffängt und es über ein Rohr auf das benachbarte Grundstück ableitet, das Rohr ober- oder unterirdisch verlegt.

Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass die Vorschrift in dem mit „Dachtraufe“ überschriebenen Abschnitt des rheinlandpfälzischen Nachbarrechtsgesetzes steht. Zwar mag diese Überschrift Vorschriften erwarten lassen, die sich mit dem Traufwasser befassen, also Niederschlagswasser, das vom Dach abtropft oder über Dachrinnen und Fallrohre abgeleitet wird. Hierauf beschränkt sich der Abschnitt jedoch nicht. Er ist deshalb so überschrieben, weil der Gesetzgeber in bewusster Abkehr vom Gemeinen Recht und einigen Landesrechten aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzesbuchs, die ein Traufrecht kannten (ein Recht, Niederschlagswasser vom Dach auf das Nachbargrundstück abtropfen zu lassen), den Grundstückseigentümer verpflichtet, kein Niederschlagswasser auf das Nachbargrundstück abzuleiten19. Dieser weiter greifenden Zielsetzung entspricht gerade ein Normverständnis, das nicht der ursprünglichen Vorstellung des vom Dach tropfenden Niederschlagswassers verhaftet bleibt, sondern auf die bebauungsbedingte Veränderung des Abflusses des Niederschlagswassers zu Lasten des Nachbarn abstellt. Dann aber kommt es auf den Weg, den das Niederschlagswasser vermehrt zum Nachbarn nimmt, nicht entscheidend an.

Der Hinweis auf die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 2 LWG, aus der sich der Vorrang der Versickerung des Niederschlagswassers vor einer Einleitung in die öffentliche Kanalisation ergebe, rechtfertigt ebenfalls keine abweichende Beurteilung. Dieser Vorrang ändert nichts an der aus § 37 Abs. 1 LNRG folgenden Verpflichtung des Grundstückseigentümers, das Übertreten von (vermehrtem) Sickerwasser auf das Nachbargrundstück zu verhindern.

Unerheblich ist für den Bundesgerichtshof ferner der Einwand, der Grundstückseigentümer sei mit der Zuleitung des Sickerwassers zum Grundwasser seiner eigentümerrechtlichen Verantwortung entzogen, weil das Grundwasser nicht in seinem Eigentum stehe. Die in § 37 Abs. 1 LNRG normierte Pflicht knüpft an die Gestaltung der baulichen Anlagen an, die sich auf dem Grundstück befinden und die die Ursache für den vermehrten Zufluss von Niederschlagswasser auf das Nachbargrundstück darstellen. Auf die Eigentumsverhältnisse an dem Wasser kommt es hierfür nicht an.

Weiterlesen:
Zwangsvollstreckung per Internet

§ 37 Abs. 1 LNRG bedarf allerdings insoweit einer Einschränkung, als nicht jeder vermehrte, d. h. über die natürlichen Gegebenheiten hinausgehender Zufluss relevant ist. Er muss vielmehr zu einer Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks führen20. Dies ist hier der Fall.

Vorliegend hat der vermehrte Übertritt von Sickerwasser von dem Grundstück auf das Nachbargrundstück seinen Grund in den von dem Grundstückseigentümer auf seinem Grundstück errichteten baulichen Anlagen. Diese verhindern eine vollständige Versickerung des Niederschlagswassers auf diesem Grundstück. Die hieraus folgenden Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks sind nicht unwesentlich.

An der Pflicht des Grundstückseigentümers, durch geeignete Maßnahmen auf seinem Grundstück das – durch die bauliche Gestaltung bedingte – vermehrte Eindringen von Sickerwasser auf das Nachbargrundstück zu verhindern, änderte sich nichts, wenn der Nachbar selbst durch eine Betonierung des eigenen Hofs zu einer Erhöhung des Grundwasserspiegels auf seinem Grundstück beigetragen haben sollte.

Auch die weitere Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, dass nämlich weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind, ist erfüllt. Da nach den Feststellungen der Grundstückseigentümer das Eigentum seines Nachbarn bereits beeinträchtigt hat, spricht für das Vorliegen der erforderlichen Wiederholungsgefahr eine tatsächliche Vermutung21.

Die Verurteilung des Grundstückseigentümers zu einem positiven Tun, nämlich zur Ergreifung geeigneter Maßnahmen, durch die verhindert wird, dass Sickerwasser von seinem Grundstück auf das Nachbargrundstück einsickert, ändert nichts an dem Bestehen einer Unterlassungsverpflichtung. Es geht dem Nachbarn darum, künftige Störungen seines Eigentums zu verhindern. Lässt sich – wie hier – die drohende Beeinträchtigung nur durch aktives Eingreifen verhindern, schuldet der zur Unterlassung Verpflichtete das erforderliche positive Tun22.

Der Anspruch des Nachbarn ist vorliegend auch nicht verjährt. Dabei kann für den Bundesgerichtshof dahinstehen, ob dies bereits aus § 53 Abs. 2 LNRG bzw. § 53 Abs. 3 LNRG a.F. (Fassung vom 15.06.1970) folgt, wonach die „übrigen Ansprüche nach diesem Gesetz“, d.h. alle Ansprüche nach dem Landesnachbarrechtsgesetz, die nicht auf Schadensersatz oder Zahlung von Geld gerichtet sind und für die die besondere Verjährungsregelung des § 53 Abs. 1 LNRG bzw. § 53 Abs. 1 und 3 LNRG a.F. gilt, nicht der Verjährung unterliegen. Auch wenn stattdessen die allgemeinen Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs maßgeblich sein sollten23, ist keine Verjährung eingetreten.

Weiterlesen:
Auskunftsansprüche der Presse - effektiver Rechtsschutz und Eilrechtsschutz

Der Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB verjährt in der Regelverjährungsfrist, die nach § 195 BGB a.F. dreißig Jahre betrug24 und ab dem 1.01.2002 nach §§ 195, 199 Abs. 4 BGB drei Jahre bzw. maximal 10 Jahre beträgt25. In allen Fällen setzt der Lauf der Verjährungsfrist voraus, dass der Anspruch entstanden ist. Bei Unterlassungsansprüchen kommt es insoweit gemäß § 199 Abs. 5 BGB auf die Zuwiderhandlung an. Diese kann hier nicht bereits in der nach dem Vortrag des Grundstückseigentümers im Jahr 1991 erfolgten Errichtung der Halle gesehen werden. Der Schwerpunkt der Störung liegt vielmehr darin, dass es der Grundstückseigentümer seit dieser Errichtung dauernd unterlässt, die baulichen Anlagen auf seinem Grundstück so einzurichten – beispielsweise durch eine ordnungsgemäße Entwässerung , dass nicht vermehrt Niederschlagswasser auf das Nachbargrundstück einsickert. Bei einer derartigen Sachlage kommt eine Verjährung des Unterlassungsanspruchs nicht in Betracht, wobei dahinstehen kann, ob es sich um eine einheitliche Dauerhandlung handelt, die den rechtswidrigen Zustand fortlaufend aufrechterhält und die Frist deshalb gar nicht in Gang gesetzt wird oder wiederholte Störungen jeweils neue Ansprüche begründen26.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Juni 2015 – V ZR 168/14

  1. vgl. BGH, Urteil vom 12.11.1999 – V ZR 229/98, NJW-RR 2000, 537, 538[]
  2. BGH, Urteil vom 02.03.1984 – V ZR 54/83, BGHZ 90, 255, 258[]
  3. BGH, Urteil vom 02.03.1984 – V ZR 54/83, BGHZ 90, 255, 259[]
  4. BGH, Urteil vom 12.12 2003 – V ZR 180/03, BGHZ 157, 188, 190; BGH, Urteil vom 25.10.2013 – V ZR 230/12, BGHZ 198, 327 Rn. 7[]
  5. vgl. hierzu Hülbusch/Bauer/Schlick, Nachbarrecht für Rheinland-Pfalz und das Saarland, 6. Aufl., Einführung §§ 3738, Rn. 6 sowie § 37 Rn. 3; siehe auch BGH, Urteil vom 25.03.1982 – III ZR 202/80, MDR 1982, 827 zu § 27 Abs. 1 Nachbargesetz NW[]
  6. vgl. BGH aaO[]
  7. vgl. OLG Frankfurt, OLGR 1998, 338 zu § 26 Abs. 1 HessNRG; OLG Köln, Urteile vom 14.05.2010 – 19 U 120/09; und VersR 2003, 911, jeweils zu § 27 Abs. 1 NachbG NRW; Dehner, Nachbarrecht, 7. Aufl., B § 26 III.1 c); Hülbusch/Bauer/Schlick, Nachbarrecht für Rheinland-Pfalz und das Saarland, 6. Aufl., § 37 Rn. 3; Schäfer/Fink-Jamann/Peter, Nachbarrechtsgesetz für Nordrhein-Westfalen, 16. Aufl., § 27 Rn. 5 zu § 27 NachbG NRW; a. A. Lehmann, Kommentar zum Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetz und zum Nachbarrecht des BGB, 3. Aufl., § 45 Rn. 6 zu § 45 NachbG Niedersachsen[]
  8. Dehner, Nachbarrecht, 7. Aufl., B § 26 III.1 c[]
  9. BGH, Urteil vom 12.11.19999 – V ZR 229/98, NJW-RR 2000, 537[]
  10. OLG Frankfurt/Main, OLGR 1998, 338 []
  11. vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl., Band 9, Stichwort „übertreten“[]
  12. vgl. Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Sechster Band 1981, Stichwort „übertreten“[]
  13. Dehner, Nachbarrecht, 7. Aufl., B § 26 III.1 b[]
  14. vgl. hierzu Hülbusch/Bauer/Schlick, Nachbarrecht für Rheinland-Pfalz und das Saarland, 6. Aufl., § 37 Rn. 3[]
  15. BGH, Urteil vom 18.04.1991 – III ZR 1/90, BGHZ 114, 183, 188 f; BGH, Urteil vom 17.10.2013 – V ZR 15/13, NZM 2014, 366 Rn. 10[]
  16. vgl. hierzu Dehner, Nachbarrecht, 7. Aufl., § 26 III. 2 b[]
  17. vgl. den Sachverhalt in der Entscheidung des OLG Frankfurt, OLGR 1998, 338 []
  18. so auch Schäfer/Fink-Jamann/Peter, Nachbarrechtsgesetz für Nordrhein-Westfalen, 16. Aufl., § 27 Rn. 5 zu § 27 NachbG NRW[]
  19. Dehner, Nachbarecht, § 26 – II und III; siehe auch die Begründung des Entwurfs eines Nachbarrechtsgesetzes für Rheinland-Pfalz, Drucksache VI/1048, S. 33 des Landtags Rheinland-Pfalz[]
  20. vgl. in diesem Sinne auch Schäfer/Fink-Jamann/Peter, Nachbarrechtsgesetz für Nordrhein-Westfalen, 16. Aufl., § 27 Rn. 2 zu § 27 NachbG NRW[]
  21. vgl. BGH, Urteil vom 12.12 2003 – V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, 1036[]
  22. BGH, Urteil vom 12.12 2003 – V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, 1037[]
  23. so Hülbusch/Bauer/Schlick, Nachbarrecht für Rheinland-Pfalz und das Saarland, 6. Aufl., § 37 Rn. 2 ff.; siehe allgemein zu dem Verhältnis zwischen einer Verjährungsregelung nach Landesnachbarrecht und einem Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB BGH, Beschluss vom 04.03.2010 – V ZB 130/09, NJW-RR 2010, 807 Rn. 23 f.[]
  24. vgl. BGH, Urteil vom 22.06.1990 – V ZR 3/89, NJW 1990, 2555, 2556[]
  25. vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2014 – V ZR 183/13, NJW 2014, 2861 Rn. 7[]
  26. vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2015 – V ZR 178/14 9[]
Weiterlesen:
Wenn es in der Mietwohnung brennt