Der Reiseveranstalter darf den Kunden bei Eintritt eines Dritten in den Reisevertrag mit denjenigen Mehrkosten belasten, die sich daraus ergeben, dass die Tarifbedingungen der Luftverkehrsunternehmen typischerweise nach bestätigter Buchung keinen Wechsel in der Person des Fluggastes („name change“) mehr zulassen und deshalb eine neue Flugbuchung erfordern.

Dies stellte jetzt der Bundesgerichtshof in zwei Entscheidungen klar. Im ersten vom BGH entschiedenen Fall1 buchte der Kunde buchte bei der beklagten Reiseveranstalterin für seine Eltern eine einwöchige Reise von Hamburg nach Dubai zu einem Gesamtpreis von 1.398 €. Die Luftbeförderung zum Reiseziel sollte nach dem Vertrag mit einer Linienfluggesellschaft erfolgen. Wegen einer Erkrankung seiner Mutter erkundigte sich der Kunde zwei Tage vor Abflug nach den Bedingungen eines Eintritts zweier anderer Personen in den Reisevertrag. Die Reiseveranstalterin teilte ihm am nächsten Tag mit, dass eine Umbuchung entweder den Erwerb von Business-Class-Tickets mit Mehrkosten in Höhe von 1.850 € pro Person oder neuer Economy-Class-Tickets mit einer anderen Abflugzeit und Mehrkosten in Höhe von 725 € pro Person erfordere. Der Kunde trat daraufhin vom Reisevertrag zurück.
In der zweiten Sache2 buchten die Kundin und ein vorgesehener Mitreisender, der der Kundin seine Ansprüche abgetreten hat, bei der beklagten Reiseveranstalterin eine zehntägige Reise von Berlin nach Phuket (Thailand) zu einem Gesamtpreis von 2.470 €. Die Luftbeförderung zum Reiseziel sollte wiederum mit einer Linienfluggesellschaft erfolgen. Wegen einer Erkrankung des Mitreisenden bat die Kundin zwei Tage vor Abflug um den Eintritt zweier anderer Personen in den Reisevertrag. Die Reiseveranstalterin teilte ihr am nächsten Tag mit, dass eine Umbuchung den Erwerb neuer Flugtickets mit Mehrkosten in Höhe von 1.648 € pro Person erfordere. Die Kundin und ihr Mitreisender traten daraufhin vom Reisevertrag zurück.
In beiden Fällen stellte der Reiseveranstalter den Kunden eine Rücktrittsentschädigung in Höhe von 85 bzw. 90 % des Reisepreises in Rechnung und zahlte nur den restlichen Reisepreis zurück. Die Kunden verlangen jeweils Rückzahlung des vollen Reisepreises.
Mit ihren Klagen wanren beide Kunden erstinstanzlich beim Amtsgericht München erfolglos3, während das Landgericht München I auf ihre Berufung hin den Klagen stattgegeben hat4. Das Landgericht München I hat angenommen, dem Reiseveranstalter sei ein Anspruch auf angemessene Entschädigung für den Verlust des Anspruchs auf den Reisepreis infolge des vom Kläger erklärten Rücktritts nach § 651i Abs. 2 und 3 BGB zu versagen, da die Reiseveranstalterin den Rücktritt durch eine schuldhafte Verletzung ihrer Vertragspflichten verursacht habe. Mit dem Angebot, den Vertrag nur gegen erhebliche Mehrkosten auf andere Reisende zu übertragen, sei die Reiseveranstalterin ihrer gesetzlichen Verpflichtung nach § 651b Abs. 1 BGB nicht nachgekommen, dem Reisenden eine solche Übertragung zu ermöglichen. Weder die – auf den von der Reiseveranstalterin mit den Luftverkehrsunternehmen getroffenen Vereinbarungen beruhenden – höheren Kosten einer Beförderung in der Business Class noch die Kosten für den Erwerb neuer Economy-Class-Tickets gehörten zu den Mehrkosten, die der Reiseveranstalter nach § 651b Abs. 2 BGB bei Eintritt eines Dritten in den Reisevertrag verlangen könne.
Auf die Revision der beklagten Reiseveranstalter hat nund er Bundesgerichtshof die Berufungsurteile des Landgerichts München I aufgehoben und die klageabweisenden erstinstanzlichen Urteile des Amtsgerichts München wiederhergestellt:
Der Reiseveranstalter muss dem Kunden zwar nach § 651b Abs. 1 BGB die Übertragung des Anspruchs auf die Reiseleistungen auf einen Dritten ermöglichen. Hierdurch entstehende Mehrkosten muss er jedoch nicht selbst tragen, sondern kann den Kunden und den Dritten damit belasten, die hierfür als Gesamtschuldner haften.
Der Reiseveranstalter ist auch nicht gezwungen, die vertraglichen Reiseleistungen so zu gestalten, dass sie für den Kunden möglichst kostengünstig auf einen Dritten übertragbar sind.
Für den Streitfall bedeutet dies, dass der Reiseveranstalter den Anspruch des Kunden auf Flugbeförderung im Rahmen der gebuchten Pauschalreise auch dadurch erfüllen kann, dass er für diesen bei einem Luftverkehrsunternehmen einen Flug zu einem Tarif bucht, der einen nachträglichen Wechsel der Person des Fluggastes nicht zulässt und typischerweise zu einem niedrigeren Preis erhältlich ist als Tarife, die eine größere Flexibilität gestatten.
Der Reiseveranstalter bleibt gleichwohl verpflichtet, dem Dritten auch in einem solchen Fall den Eintritt in den Reisevertrag zu ermöglichen. Die Kosten für den notwendigen Erwerb eines neuen Flugscheins sind dann jedoch Mehrkosten im Sinne des § 651b Abs. 2 BGB.
Auch wenn diese insbesondere den Eintritt eines Dritten kurz vor Reisebeginn, wie er in den Streitfällen in Rede stand, wirtschaftlich unattraktiv machen können, rechtfertigt dieser Umstand es nicht, derartige Mehrkosten den Reiseveranstalter tragen zu lassen.
Bundesgerichtshof, Urteile vom 27. September 2016 – X ZR 107/15 und X ZR 141/15