Unangemessen lange Gerichtsverfahren – und der PKH-Antrag in der Klagefrist

§ 198 Abs. 5 Satz 2 GVG normiert eine prozessuale Ausschlussfrist, die eine besondere Zulässigkeitsvoraussetzung für die Entschädigungsklage darstellt. Die Ausschlussfrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG ist keine Frist im Sinne des § 233 ZPO, weshalb bei Versäumung der Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt.

Unangemessen lange Gerichtsverfahren – und der PKH-Antrag in der Klagefrist

Eine Partei, die sich für bedürftig halten darf und innerhalb der Klagefrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG einen vollständigen Prozesskostenhilfeantrag stellt, kann die Rückwirkung des § 167 ZPO in Anspruch nehmen, wenn sie nach der von ihr nicht verzögerten (positiven oder negativen) Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag alles ihr Zumutbare für die alsbaldige Zustellung der Klage tut. Bei der Bestimmung der Zeit, innerhalb derer die Klageerhebung zu erfolgen hat, um noch „alsbald“ zu sein, ist die Wertung des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG zu berücksichtigen. Entsprechend ist es der unbemittelten Partei grundsätzlich zumutbar, nach Abschluss des Prozesskostenhilfeverfahrens die Klageschrift spätestens innerhalb von sechs Monaten bei Gericht einzureichen, wobei nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls auch eine bedeutend kürzere Zeit angemessen sein kann1.

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall begehrt der Kläger von dem beklagten Freistaat eine Entschädigung für immaterielle Nachteile wegen überlanger Dauer eines Verfahrens auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 109 ff StVollzG. Der Kläger verbüßt in der Justizvollzugsanstalt Straubing eine lebenslange Freiheitsstrafe. Seinen Antrag vom 08.08.2017 auf Gewährung von Vollzugslockerungen lehnte die Justizvollzugsanstalt mit Bescheid vom 13.12.2017 ab. Hiergegen stellte der Kläger einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 109 ff StVollzG, der vor dem Land- und dem Oberlandesgericht ohne Erfolg blieb. Nachdem das Bundesverfassungsgericht aufgrund einer Verfassungsbeschwerde des Klägers die Entscheidungen beider Gerichte aufgehoben hatte, stellte die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 26.07.2022 fest, dass der Ablehnungsbescheid vom 13.12.2017 rechtswidrig gewesen sei und den Kläger in seinen Rechten verletzt habe. Zuvor hatte der Kläger eine Verzögerungsrüge erhoben. Mit Schreiben vom 14.09.2022, eingegangen am Folgetag, hat der Kläger beim Oberlandesgericht Nürnberg für die Erhebung einer Entschädigungsklage nach §§ 198 ff GVG die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Diese ist ihm mit Beschluss vom 13.03.2023 bewilligt worden. Ihm ist zudem sein vorinstanzlicher Prozessbevollmächtigter beigeordnet worden, dem er im Revisionsverfahren den Streit verkündet hat. Mit Schriftsatz vom 24.03.2023 hat der Rechtsanwalt im Namen des Klägers Einsicht in die beigezogene Strafvollstreckungsakte beantragt, die daraufhin am 7.06.2023 an ihn übersandt worden und am 21.06.2023 bei ihm eingegangen ist. Die Klageschrift ist am 19.02.2024 beim Oberlandesgericht eingegangen. Darin hat der Kläger geltend gemacht, dass das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 109 ff StVollzG im Umfang von vier Jahren und zwei Monaten unangemessen lange gedauert habe.

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat die auf Zahlung einer Entschädigung für immaterielle Nachteile in Höhe von mindestens 5.000 € gerichtete Klage als unbegründet abgewiesen2. Seine hiergegen gerichtete; vom Oberlandesgericht zugelassene Revision hat der Bundesgerichtshof mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird:

Die Entschädigungsregelung bei überlanger Verfahrensdauer (§§ 198 ff GVG) ist auf das gerichtliche Verfahren nach §§ 109 ff StVollzG unmittelbar anwendbar3.

Das Oberlandesgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger die Klagefrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG nicht eingehalten hat. Danach muss die Entschädigungsklage spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderweitigen Erledigung des Verfahrens erhoben werden.

Die Klagefrist endete im Streitfall mit Ablauf des 28.02.2023. Das Oberlandesgericht hat für den Fristbeginn zu Unrecht auf den Zeitpunkt des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer vom 26.07.2022 abgestellt und damit das Fristende auf den 26.01.2023 berechnet.

Gemäß § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG beginnt die Frist mit Eintritt der Rechtskraft der verfahrensbeendenden Entscheidung, sofern diese der Rechtskraft fähig ist. Das ist bei gerichtlichen Entscheidungen nach § 115 StVollzG der Fall4.

Gemäß § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG sind auf das gerichtliche Verfahren nach §§ 109 ff StVollzG die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit sich aus dem Strafvollzugsgesetz nichts anderes ergibt. Da die Strafprozessordnung keine allgemeine Regelung über den Eintritt der Rechtskraft von Entscheidungen enthält5, erwachsen strafgerichtliche Entscheidungen nach allgemeinen Grundsätzen in Rechtskraft, wenn sie nicht angefochten worden oder nicht weiter anfechtbar sind6.

Gerichtliche Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer können gemäß § 116 StVollzG mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Diese muss gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 StVollzG binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung bei dem Gericht eingelegt werden, dessen Entscheidung angefochten wird. Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 26.07.2022 wurde dem Beklagten ausweislich des in der Beiakte befindlichen Empfangsbekenntnisses am 28.07.2022 zugestellt, sodass er gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 StVollzG, § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG in Verbindung mit § 222 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2, § 193 BGB mit Ablauf des 29.08.2022 in Rechtskraft erwuchs. Die Zweiwochenfrist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO ist bei der Berechnung der Klagefrist nicht zu berücksichtigen, weil die Anhörungsrüge den Eintritt der formellen Rechtskraft nicht hemmt7. Die Sechsmonatsfrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG endete gemäß § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 und 3 BGB somit am 28.02.2023 um 24 Uhr.

Der Einwand der Revision, der Beginn der Klagefrist könne nicht mit Rechtskraft des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer vom 26.07.2022 angesetzt werden, vielmehr sei § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG verfassungskonform dahin auszulegen, dass der Fristbeginn um die Zeit bis zur Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag sowie die für die Akteneinsicht und anschließende Ausarbeitung der Klageschrift erforderliche Zeit hinausgeschoben werde, da diese Zeiten unter Berücksichtigung von Treu und Glauben in die Frist nicht eingerechnet werden könnten, greift nicht durch. Den Interessen der unbemittelten Partei wird hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass sie die Rückwirkung des § 167 ZPO in Anspruch nehmen kann, wenn sie innerhalb der Frist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG bei Gericht einen Prozesskostenhilfeantrag einreicht und nach Entscheidung hierüber alles ihr Zumutbare für die alsbaldige Zustellung der Klage tut. Die für Akteneinsicht und Ausarbeitung der Klageschrift erforderliche Zeit kann im Rahmen der Würdigung, ob die Partei unter Berücksichtigung der Gesamtsituation alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan hat, berücksichtigt werden.

Der Kläger hat innerhalb der Klagefrist eine Entschädigungsklage nicht erhoben. Für die Erhebung der Klage kommt es gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG in Verbindung mit § 253 Abs. 1 ZPO auf deren Zustellung an. Soll durch die Zustellung – wie hier – eine Frist gewahrt werden, tritt diese Wirkung nach § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG in Verbindung mit § 167 ZPO bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung „demnächst“ erfolgt. Ist dies der Fall, wirkt die Zustellung auf den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags zurück. Die Zustellung der Entschädigungsklage des Klägers fand jedoch nicht mehr „demnächst“ statt.

Ob eine Zustellung „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO erfolgt ist, beurteilt sich nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung. Danach soll die Partei bei der Zustellung von Amts wegen vor Nachteilen durch Zustellungsverzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs bewahrt werden. Dagegen sind der Partei die Verzögerungen zuzurechnen, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter (§ 85 Abs. 2 ZPO) bei gewissenhafter Prozessführung hätte vermeiden können. Eine Zustellung „demnächst“ nach Eingang des Antrags oder der Erklärung bedeutet daher eine Zustellung innerhalb einer nach den Umständen angemessenen, selbst längeren Frist, wenn die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter unter Berücksichtigung der Gesamtsituation alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan hat. Die Zustellung ist dagegen nicht mehr „demnächst“ erfolgt, wenn die Partei, der die Fristwahrung obliegt, oder ihr Prozessbevollmächtigter durch nachlässiges – auch leicht fahrlässiges – Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen hat8. Dem Zustellungsveranlasser zuzurechnende Verzögerungen von bis zu 14 Tagen sind regelmäßig „geringfügig“ und deshalb hinzunehmen. Das Merkmal „demnächst“ wird dadurch nicht infrage gestellt9. Bei der Berechnung der vorwerfbaren Verzögerung ist unter Einräumung einer angemessenen Erledigungsfrist darauf abzustellen, um wie viele Tage sich der für die Zustellung der Klage ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert hat10.

Auch eine unbemittelte Partei, die – wie hier der Kläger – innerhalb der Frist lediglich einen Prozesskostenhilfeantrag stellt, kann die Rückwirkung des § 167 ZPO in Anspruch nehmen, wenn sie alles ihr Zumutbare für die alsbaldige Zustellung der Klage tut11. Zwar genügen die Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags und seine Übermittlung an die Gegenseite für sich gesehen nicht, eine Klagefrist zu wahren, weil es gemäß § 253 Abs. 1 ZPO insoweit auf die Zustellung der Klage ankommt. Die Einreichung der Klageschrift wahrt jedoch dann rückwirkend die Frist, wenn die Klage unverzüglich nach der vom Kläger nicht verzögerten (positiven oder negativen) Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zugestellt wird12.

Grundlage hierfür ist die Überlegung, dass es im Bereich der Verwirklichung des Rechtsschutzes der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art.20 Abs. 3 GG) gebietet, die prozessuale Stellung von Bemittelten und Unbemittelten weitgehend anzugleichen13. Eine Partei, die sich – wie vorliegend der Kläger – berechtigt für bedürftig halten darf, kann nicht allgemein darauf verwiesen werden, sie müsse bereits innerhalb der Frist eine Klage einreichen und einen Antrag nach § 14 Nr. 3 GKG stellen. Die Vorfinanzierung eines postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten, der eine entsprechende Klage unterzeichnen müsste, kann im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei nicht verlangt werden14.

Die vorstehenden Grundsätze sind zur Wahrung des verfassungsrechtlichen Gebots der Rechtsschutzgleichheit bemittelter und unbemittelter Rechtsschutzsuchender auf die Ausschlussfrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG zu übertragen15. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass bei Nichteinhaltung der Frist die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht anwendbar sind, da die Ausschlussfrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG keine Frist im Sinne des § 233 ZPO darstellt16.

Da den Interessen der unbemittelten Partei hinreichend dadurch Rechnung getragen wird, dass sie die Rückwirkung des § 167 ZPO in Anspruch nehmen kann, wenn sie nach Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags, der innerhalb der Frist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG bei Gericht eingehen muss, alles ihr Zumutbare für die alsbaldige Zustellung der Klage tut, bedarf es keines Rückgriffs auf die Wertung des § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB, wonach bereits die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Verjährungshemmung führt17. Das gilt erst recht für die von der Revision erwähnte Vorschrift des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB, deren entsprechende Anwendung die Frist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG und damit die Überlegungszeit für unbemittelte Parteien um bis zu sechs Monate verlängern würde, was zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Besserstellung gegenüber Parteien führte, die auf eigene Kosten prozessieren müssen18.

Nach den vorstehenden Maßgaben hat der Kläger die Zustellung der Klage nicht „demnächst“ bewirkt, sodass eine Rückwirkung der Klagezustellung auf den Zeitpunkt des Eingangs des Prozesskostenhilfeantrags am 15.09.2022 ausscheidet. Er hat nach der Beendigung des Prozesskostenhilfeverfahrens nicht alles ihm Zumutbare für die alsbaldige Klagezustellung getan. Da dem Prozesskostenhilfeantrag vom 14.09.2022 ein Klageentwurf nicht beigefügt war, bedurfte es für eine ordnungsgemäße Klagezustellung als Mitwirkungshandlung des Klägers der Einreichung einer Klageschrift. Dies ist nicht alsbald nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgt, da die dem Kläger vorwerfbare Verzögerung mehr als 14 Tage beträgt.

Das Oberlandesgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Schriftsatz vom 24.03.2023 keine ordnungsgemäße Klageschrift darstellte.

Für die Wahrung der Ausschlussfrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG ist zwar nicht die Zulässigkeit der Klage im Übrigen notwendig, sondern allein die Wirksamkeit der Klageerhebung. Jedoch setzt auch diese voraus, dass die Klage den wesentlichen Formerfordernissen des § 253 ZPO entspricht19. Der Kläger behielt sich in seinem Schriftsatz vom 24.03.2023 die Einreichung einer Klageschrift indessen bis nach der Gewährung der beantragten Akteneinsicht vor.

Die Einreichung der Klageschrift vom 19.02.2024 erfolgte nicht alsbald nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Allerdings war dem Kläger für die Anfertigung der Klageschrift eine ausreichende Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit zuzubilligen, die dem Umfang und der Schwierigkeit der Rechtssache angemessen Rechnung trug. Insoweit weist die Revision zwar zu Recht darauf hin, dass der dem Kläger vorinstanzlich beigeordnete Prozessbevollmächtigte mit dem Ausgangsverfahren vor der Strafvollstreckungskammer zuvor nicht befasst gewesen war und er daher vor Ausarbeitung der Klageschrift Akteneinsicht nehmen musste. Soweit sie allerdings geltend macht, dass es das Oberlandesgericht versäumt habe, die für die Einsichtnahme in die Verfahrensakte und in die beigezogenen Beiakten erforderliche Dauer zu bestimmen, dringt sie damit nicht durch. Das Oberlandesgericht brauchte die dem Kläger für die Anfertigung und Einreichung der Klageschrift zuzubilligende Zeitspanne vorliegend nicht genau zu bestimmen. Bei der Bestimmung der Zeit, innerhalb derer die Klageerhebung zu erfolgen hat, um noch „alsbald“ zu sein, ist wiederum die Wertung des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG zu berücksichtigen. Danach ist der Kläger grundsätzlich gehalten, die Klageschrift innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten auszuarbeiten und bei Gericht einzureichen. Dadurch soll dem Fiskus ein alsbaldiger umfassender Überblick über die denkbaren Entschädigungspflichten und ein endgültiger Abschluss von Entschädigungsverfahren ermöglicht werden20. Überdies soll verhindert werden, dass der Berechtigte die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs unangemessen verzögern kann21.

Vor diesem Hintergrund kann der der bedürftigen Partei für die Klageerhebung zuzubilligende Zeitraum grundsätzlich jedenfalls nicht mehr als sechs Monate nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe betragen. Nach Abschluss des Prozesskostenhilfeverfahrens besteht kein Grund, die mittellose Partei anders als die bemittelte Partei zu behandeln. Der Partei, die die Kosten der Prozessführung selbst aufbringen kann, steht für die Einreichung der Klageschrift gemäß § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG ein Zeitraum von sechs Monaten nach Rechtskraft der verfahrensbeendenden Entscheidung oder der anderweitigen Beendigung des Ausgangsverfahrens zur Verfügung. Entsprechend ist es der unbemittelten Partei grundsätzlich zumutbar, nach Abschluss des Prozesskostenhilfeverfahrens die Klageschrift ebenfalls spätestens innerhalb von sechs Monaten bei Gericht einzureichen, wobei nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls auch eine bedeutend kürzere Zeit angemessen sein kann22.

Ob im Streitfall zur Einreichung der Klageschrift ein Zeitraum von weniger als sechs Monaten nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe am 13.03.2023 angemessen gewesen wäre, kann auf sich beruhen. Denn bei Eingang der Klageschrift am 19.02.2024 waren seit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bereits mehr als elf Monate vergangen. Da der Kläger die Klageschrift somit nicht innerhalb von sechs Monaten nach der spätestens am 14.03.2023 gegenüber dem ihm vorinstanzlich beigeordneten Prozessbevollmächtigten erfolgten Bekanntgabe des Prozesskostenhilfebeschlusses eingereicht hat, hat er nicht alles ihm Zumutbare für die alsbaldige Zustellung der Klage getan, und die ihm vorwerfbare Verzögerung beträgt mindestens fünf Monate.

Selbst wenn zugunsten des Klägers die nahezu dreimonatige Dauer bis zur Gewährung der Einsichtnahme in die Strafvollstreckungsakte als ausschließlich der gerichtlichen Sphäre zuzurechnende Verzögerung berücksichtigt und der Beginn des Zeitraums von (maximal) sechs Monaten ausnahmsweise nicht mit Abschluss des Prozesskostenhilfeverfahrens, sondern erst mit Gewährung der Akteneinsicht am 21.06.2023 angesetzt wird, ändert das im Ergebnis nichts.

Insoweit hat das Oberlandesgericht zu Recht festgestellt, dass der von dem Kläger für die Einreichung der Klageschrift benötigte Zeitraum in diesem Fall siebeneinhalb Monate beträgt. Mithin wäre der Zeitraum von sechs Monaten immer noch um rund sechs Wochen überschritten und die dem Kläger zurechenbare Verzögerung weiterhin nicht nur geringfügig.

Die Rüge der Revision, dass das Oberlandesgericht den Kläger mit Verfügung vom 29.04.2024 lediglich auf Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der Frist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG hingewiesen habe, ein sachgerechter Hinweis nach § 139 ZPO hätte ihm vielmehr Gelegenheit geben müssen, zu den Gründen für die Überschreitung der Sechsmonatsfrist vorzutragen, greift nicht durch. Der erteilte Hinweis bot dem Kläger hinreichenden Anlass, zu etwaigen Entschuldigungsgründen für die Fristüberschreitung vorzutragen. Eines darüber hinausgehenden Hinweises bedurfte es nicht. Abgesehen davon legt die Revision nicht dar, welchen Vortrag der Kläger auf einen weiteren Hinweis des Oberlandesgerichts gehalten hätte.

Die Klage ist aufgrund der Versäumung der Frist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts nicht unbegründet, sondern unzulässig.

Die Rechtsnatur der Frist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG ist umstritten.

Einer Ansicht nach handelt es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist mit der Folge, dass die Klagefrist als Teil der Begründetheit der Klage zu behandeln ist23.

Das Bundessozialgericht, das Bundesverwaltungsgericht und Teile der Literatur gehen zwar ebenfalls von einer materiell-rechtlichen Ausschlussfrist aus, nach deren Ablauf eine Verwirkung des Entschädigungsanspruchs eintritt, erblicken in der Klagefrist aber zugleich eine besondere Zulässigkeitsvoraussetzung, sodass die Klage im Fall der Fristversäumnis als unzulässig abzuweisen ist24.

Nach anderer Auffassung normiert § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG eine prozessuale Ausschlussfrist mit der Folge, dass die Klagefrist als Teil der Zulässigkeit der Klage zu behandeln ist25.

Der Bundesfinanzhof prüft die Einhaltung der Klagefrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG ebenfalls im Rahmen der Zulässigkeit der Klage, hat deren dogmatische Einordnung bisher allerdings dahinstehen lassen26.

Der Bundesgerichtshof hat die Streitfrage bisher offengelassen27. Er entscheidet sie nunmehr dahin, dass § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG eine prozessuale Ausschlussfrist normiert, die eine besondere Zulässigkeitsvoraussetzung für die Entschädigungsklage darstellt.

Neben § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG gibt es zahlreiche weitere gesetzliche Bestimmungen, die die Klageerhebung vor einem Zivilgericht nur innerhalb einer Frist zulassen28. Wie die Regelungen in Art. 12 Abs. 3 des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und in § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG zeigen, sind insbesondere dem Entschädigungsrecht Klagefristen nicht fremd. Diese dienen dem öffentlichen Interesse an einem möglichst raschen endgültigen Abschluss von Entschädigungsverfahren29. Ob solche Klagefristen dem materiellen Recht oder dem Prozessrecht angehören, hängt in erster Linie von der Wirkung der jeweiligen Frist ab. Um materiell-rechtliche Ausschlussfristen handelt es sich, wenn der Ablauf der betreffenden Klagefrist zum Erlöschen des subjektiven Rechts führt, während der Ablauf einer prozessualen Klagefrist den Verlust des Klagerechts der Partei zur Folge hat30.

Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, in § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG eine Rechtsfolge für die Nichteinhaltung der Frist zu normieren. Insbesondere hat er für diesen Fall – anders als etwa in § 562b Abs. 2 Satz 2 BGB (Erlöschen des Vermieterpfandrechts), § 864 Abs. 1 BGB (Erlöschen von Ansprüchen wegen Besitzentziehung oder -störung), § 977 Satz 2 BGB (Erlöschen des Bereicherungsanspruchs nach Rechtsverlust) oder § 1002 Abs. 1 BGB (Erlöschen von Verwendungsersatzansprüchen des Besitzers) – nicht das Erlöschen des Entschädigungsanspruchs oder – wie in § 10 Abs. 1 Satz 2 StrEG31 – den Ausschluss des Anspruchs angeordnet. Die Anknüpfung an die Klageerhebung weist vielmehr Parallelen zu prozessualen Klagefristen wie in § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 87 Abs. 1 SGG und § 47 Abs. 1 Satz 1 FGO auf. Der Wortlaut der Vorschrift spricht somit für deren Einordnung als prozessuale Ausschlussfrist32.

Dieses Ergebnis wird durch einen Vergleich mit anderen entschädigungsrechtlichen Klagefristen bestätigt. Bei der Klagefrist in Art. 23 Satz 6 ÜGRG, die für bei Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren am 3.12.2011 bereits abgeschlossene Verfahren – ebenso wie § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG für erst nach Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossene Verfahren – eine (mindestens) sechsmonatige, an Art. 35 Abs. 1 EMRK angelehnte Überlegungsfrist normiert, handelt es sich ebenso um eine besondere Zulässigkeitsvoraussetzung für die Entschädigungsklage33 wie bei der in § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG geregelten Wartefrist34. Dasselbe gilt für die in den Gesetzesmaterialien35 erwähnten Fristen in § 12 StrEG36 und § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG37. Für die Klagefrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG kann wegen des systematischen Zusammenhangs insbesondere mit den in Art. 23 Satz 6 ÜGRG und § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG geregelten Fristen nichts anderes gelten.

Der Zweck der Klagefrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG steht deren Einordnung als prozessuale Ausschlussfrist nicht entgegen. Das gesetzgeberische Ziel, dem Fiskus einen alsbaldigen umfassenden Überblick über die denkbaren Entschädigungspflichten und einen endgültigen Abschluss von Entschädigungsverfahren zu ermöglichen38, kann bei der Unzulässigkeit der Klage in gleicher Weise wie bei der Unbegründetheit der Klage erreicht werden. In beiden Fällen führt die Fristversäumnis dazu, dass der Kläger einen Entschädigungsanspruch nicht mehr geltend machen kann39.

Schließlich steht der Einordnung der Klagefrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG als besondere Zulässigkeitsvoraussetzung der Entschädigungsklage auch nicht der Wille des Gesetzgebers entgegen. Zwar lässt sich der Begründung des Regierungsentwurfs entnehmen, dass der Gesetzgeber bei Ablauf der Klagefrist von einer Verwirkung des Entschädigungsanspruchs und somit von einer materiell-rechtlichen Ausschlussfrist ausging38, weshalb die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zu dem Vorschlag des Bundesrats, § 198 Abs. 5 GVG dahin zu ergänzen, dass die Klage bei Versäumung der darin geregelten Fristen als unzulässig abzuweisen sei40, unter Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs die Meinung vertreten hat, dass eine zu spät erhobene Klage nicht unzulässig, sondern unbegründet sei41. Für die Auslegung einer Gesetzesbestimmung ist jedoch nur der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, so wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist42. Daher kann der Wille des Gesetzgebers bei der Gesetzesauslegung nur insoweit berücksichtigt werden, als er in dem Gesetz selbst einen hinreichend bestimmten Ausdruck gefunden hat43. Vorliegend hat der Wille des Gesetzgebers in dem Wortlaut des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG indessen – wie dargelegt keinen Niederschlag gefunden. Daher kann dessen Meinungsbekundungen in den Gesetzesmaterialien bei der Auslegung von § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG keine maßgebliche Bedeutung beigemessen werden44.

Eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zur dogmatischen Einordnung der Klagefrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG nicht veranlasst. Das wäre nur bei einer entscheidungserheblichen Divergenz der Fall45, an der es vorliegend fehlt. Bundessozialgericht und Bundesverwaltungsgericht gelangen trotz der Annahme einer materiell-rechtlichen Ausschlussfrist bei Versäumung der Klagefrist zu einer Abweisung der Klage als unzulässig, sodass sich die abweichenden Auffassungen des Bundesgerichtshofs einerseits und des Bundessozialgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts andererseits nicht entscheidungserheblich auswirken.

Der Bundesgerichtshof konnte selbst auf die Unzulässigkeit der Klage erkennen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Wahrung der Klagefrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG ist als besondere Prozessvoraussetzung auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu beachten46. Einer Abweisung der Klage als unzulässig statt – wie im angefochtenen Urteil ausgesprochen – als unbegründet stehen das verfahrensrechtliche Verschlechterungsverbot und der Umstand, dass nur der Kläger Revision eingelegt hat, nicht entgegen47.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. September 2025 – III ZR 96/24

  1. Fortführung der BGH, Beschlüsse vom 29.03.2018 – III ZB 135/17, NJW-RR 2018, 763; und vom 30.11.2006 – III ZB 22/06, BGHZ 170, 108 sowie – III ZB 23/06, VersR 2007, 711[]
  2. OLG Nürnberg, Urteil vom 12.07.2024 – 15 EK 2667/22[]
  3. BGH, Urteil vom 13.02.2014 – III ZR 311/13, NJW 2014, 1183 Rn.20 ff[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 04.11.2004 – III ZR 361/03, BGHZ 161, 33, 34[]
  5. KK-StPO/Schneider-Glockzin, 9. Aufl., § 34a Rn. 1[]
  6. Rappert in Radtke/Hohmann, StPO, 2. Aufl., § 34a Rn. 2[]
  7. BGH, Beschluss vom 24.02.2005 – III ZR 263/04, NJW 2005, 1432; BGH, Versäumnisurteil vom 10.05.2012 – IX ZR 143/11, NJW 2012, 3087 Rn. 13[]
  8. BGH, Urteil vom 03.09.2015 – III ZR 66/14, NJW 2015, 3101 Rn. 15; Beschlüsse vom 29.03.2018 – III ZB 135/17, NJW-RR 2018, 763 Rn. 16; vom 28.02.2008 – III ZB 76/07, BGHZ 175, 360 Rn. 11 sowie vom 30.11.2006 – III ZB 22/06, BGHZ 170, 108 Rn. 6 und – III ZB 23/06, VersR 2007, 711 Rn. 6;jew. mwN[]
  9. BGH, Urteil vom 03.09.2015 aaO; BGH, Beschlüsse vom 29.03.2018 aaO; und vom 28.02.2008 aaO[]
  10. BGH, Urteil vom 03.09.2015 aaO Rn.19 sowie BGH, Beschluss vom 29.03.2018 aaO[]
  11. vgl. zB zu § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG: BGH, Beschlüsse vom 29.03.2018 aaO Rn. 17; und vom 30.11.2006 – III ZB 22/06 aaO Rn. 12 sowie – III ZB 23/06 aaO Rn. 10[]
  12. BGH, Beschlüsse vom 29.03.2018 aaO sowie vom 30.11.2006 – III ZB 22/06 aaO und – III ZB 23/06 aaO[]
  13. vgl. BVerfGE 81, 347, 356 f; Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 30.11.2006 – III ZB 22/06 aaO Rn. 13 sowie – III ZB 23/06 aaO Rn 11; jew. mwN[]
  14. BGH, Beschluss vom 30.11.2006 – III ZB 22/06 aaO Rn. 14[]
  15. vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 17.01.2022 – 4 EK 12/21 41; OLG Frankfurt, Urteil vom 09.07.2014 – 16 EntV 3/12 27; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12.02.2020 – L 12 SF 39/17 EK AS 27; LSG Hessen, Urteil vom 29.05.2019 – L 6 SF 54/17 EK SF 29; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.2014 – 6 S 2231/14 5; BeckOGK/Braukmann, BGB [1.08.2025], § 839 Rn. 1352 f; Frehse, Die Kompensation der verlorenen Zeit, 2017, S. 1179; Heine, MDR 2013, 1081, 1082 f; ders. MDR 2012, 327, 328; Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, 2012, § 198 GVG Rn. 173; Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, § 198 GVG Rn. 258; ferner BSG, Urteil vom 07.09.2017 – B 10 ÜG 1/17 R 24, 26 [Art. 23 Satz 6 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGRG) vom 24.11.2011, BGBl. I S. 2302][]
  16. OLG Hamm, FamRZ 2023, 974, 975; OLG Koblenz, Urteil vom 17.08.2017 – 1 EK 6/17, BeckRS 2017, 121480 Rn. 11; OLG Brandenburg, Urteil vom 30.03.2016 – 11 EK 4/14 6; OLG Bremen, NJW 2013, 3109; OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.10.2013 – 23 SchH 13/12 EntV 17; Heine, MDR 2014, 1008, 1009; ders. MDR 2013, 1081, 1083; Kissel/Mayer, GVG, 11. Aufl., § 198 Rn. 42; Lorenz, Die Dogmatik des Entschädigungsanspruches aus § 198 GVG, 2018, S. 260; Marx/Roderfeld aaO § 198 GVG Rn. 178; MünchKomm-BGB/Pabst, ZPO, 6. Aufl., § 198 GVG Rn. 75; Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott aaO Rn. 255; Zöller/Lückemann, ZPO, 35. Aufl., § 198 GVG Rn. 11; a.A. Frehse aaO S. 1175; Stein/Jonas/Jacobs, ZPO, 23. Aufl., § 198 GVG Rn. 73[]
  17. vgl. BGH, Beschlüsse vom 29.03.2018 aaO; und vom 30.11.2006 – III ZB 22/06 aaO Rn. 12 sowie – III ZB 23/06 aaO Rn. 10 [jew. zu § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG][]
  18. BSG aaO Rn. 25 [Art. 23 Satz 6 ÜGRG][]
  19. BGH, Urteil vom 17.03.2016 – III ZR 200/15, NJW 2016, 2747 Rn. 18 [§ 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG][]
  20. vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, BT-Drs. 17/3802 S. 22[]
  21. vgl. BGH, Urteile vom 17.03.2016 aaO Rn. 29 [§ 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG]; vom 08.06.1989 – III ZR 82/88, BGHZ 108, 14, 19 [§ 12 StrEG]; und vom 11.03.1976 – III ZR 113/74, BGHZ 66, 122, 130 [§§ 9, 12 StrEG][]
  22. vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29.03.2018 aaO Rn.19: Überarbeitung eines bereits eingereichten Klageentwurfs binnen dreier Werktage[]
  23. OLG Hamm aaO; OLG Karlsruhe, ErbR 2021, 693, 699; OLG Koblenz aaO Rn. 9 f, 12; OLG Brandenburg aaO; OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.06.2015 – I-18 EK 4/14 14, 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.05.2025 – 22 D 104/24.EK 15 f; BeckOK/Graf, GVG [15.02.2025], § 198 Rn. 33; Kämpfer, SchlHA 2011, 389, 391; Lorenz aaO S. 260; Marx/Roderfeld aaO Rn. 161 ff; Schenke, NVwZ 2012, 257, 263; Schmidt, NVwZ 2015, 1710, 1712; Stahnecker, Entschädigung bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, Rn. 168; Steinbeiß-Winkelmann/Naumann in Schoch/Schneider, VwGO [Februar 2025], § 173 Rn. 348; Zöller/Lückemann aaO; trotz Bezeichnung als „prozessuale Ausschlussfrist“ der Sache nach auch Stein/Jonas/Jacobs aaO Rn. 72[]
  24. BSG, NZS 2025, 466 Rn. 21; BSGE 131, 153 Rn. 13, 16 und Urteil vom 07.09.2017 aaO Rn.19, 22; BVerwG, NVwZ 2018, 909 Rn. 14 f und Beschluss vom 05.12.2022 – 5 AV 2/22 5; Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott aaO Rn. 255 f[]
  25. OLG Braunschweig, Urteil vom 05.11.2021 – 4 EK 23/20 152 ff; OLG Celle, NJW-RR 2017, 765 Rn. 3 f; BeckOGK/Braukmann aaO Rn. 1352; Frehse aaO S. 1166 ff; Heine, MDR 2013, 1081, 1082; ders. MDR 2012, 327 f; Kissel/Mayer aaO Rn. 43; Röhl in Schlegel/VoelzkePK-SGG [18.06.2024], § 198 GVG Rn. 179; Prüfung der Klagefrist als Zulässigkeitsvoraussetzung ohne dogmatische Einordnung OLG Köln, medstra 2021, 258 Rn. 27, 29; OLG Frankfurt, Urteil vom 09.07.2014 aaO Rn. 24, 27[]
  26. BFH, Urteil vom 14.04.2021 – X K 3/2020 ff und BFHE 263, 498 Rn. 39 ff[]
  27. vgl. BGH, Beschluss vom 31.01.2019 – III ZA 41/18 7[]
  28. vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2020 – VIII ZR 355/18, NJW 2020, 1947 Rn.20 ff; Stein/Roth, ZPO, 24. Aufl., Einleitung vor § 253 Rn. 168 ff[]
  29. vgl. die Begründung zu Art. 11 des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen, BT-Drs. III/2146 S. 10 [Art. 12 Abs. 3 des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut]; BGH, Urteil vom 17.03.2016 aaO Rn. 29 [§ 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG]; BT-Drs. 17/3802 S. 22 [§ 198 Abs. 5 Satz 2 GVG][]
  30. BGH, Urteil vom 29.04.2020 aaO Rn. 21; Stein/Roth aaO Rn. 172[]
  31. vgl. dazu BGH, Urteil vom 11.03.1976 aaO S. 127 f[]
  32. BFHE 263, 498 Rn. 46; Frehse aaO S. 1167, 1170; Röhl in Schlegel/Voelzke aaO[]
  33. BGH, Urteil vom 05.12.2013 – III ZR 73/13, BGHZ 199, 190 Rn. 18[]
  34. BGH, Urteil vom 17.07.2014 – III ZR 228/13, NJW 2014, 2588 Rn. 17[]
  35. vgl. BT-Drs. 17/3802 S. 22, 41[]
  36. BGH, Urteil vom 05.12.2013 aaO[]
  37. BGH, Urteil vom 17.03.2016 aaO Rn. 16[]
  38. BT-Drs. 17/3802 S. 22[][]
  39. vgl. BGH, Urteil vom 11.03.1976 aaO S. 128[]
  40. BT-Drs. 17/3802 S. 35[]
  41. BT-Drs. 17/3802 S. 41[]
  42. BVerfGE 105, 135, 157; 59, 128, 153; 11, 126, 130 f mwN[]
  43. BVerfGE 59, 128, 153; 11, 126, 130 f[]
  44. OLG Braunschweig aaO Rn. 155; Frehse aaO S. 1171; vgl. auch BSG, Urteil vom 07.09.2017 aaO Rn. 21[]
  45. vgl. BGH, Urteil vom 26.11.2020 – III ZR 61/20, BGHZ 227, 377 Rn. 33[]
  46. BGH, Urteile vom 17.07.2014 aaO [§ 198 Abs. 5 Satz 1 GVG]; und vom 05.12.2013 aaO mwN [Art. 23 Satz 6 ÜGRG]; Heine, MDR 2013, 1081, 1082; Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott aaO Rn. 256[]
  47. BGH, Urteil vom 04.08.2022 – III ZR 228/20, NJW-RR 2022, 1288 Rn. 17 mwN[]