Unbezahlte Schwarzarbeit

Schwarzarbeit wird nicht bezahlt. Ein Unternehmer, der bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) verstoßen hat, kann für seine Werkleistung keinerlei Bezahlung verlangen.

Unbezahlte Schwarzarbeit

In dem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall beauftragte der beklagte Bauherr eine Elektrofirma im Jahr 2010 mit der Ausführung der Elektroinstallationsarbeiten. Vereinbart wurde ein Werklohn von 13.800 € einschließlich Umsatzsteuer sowie eine weitere Barzahlung von 5.000 €, für die keine Rechnung gestellt werden sollte. In der Folge hat die Elektrofirma die Arbeiten vollständig ausgeführt, dagegen hat der Bauherr die vereinbarten Beträge nur teilweise entrichtet.

Die Zahlungsklage der Elektrofirma hat nun der Bundesgerichtshof – wie zuvor bereits das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht1 – abgewiesen:

Sowohl der Elektroinstallateur als auch der Bauherr haben bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen, indem sie vereinbarten, dass für die über den schriftlich vereinbarten Werklohn hinaus vereinbarte Barzahlung von 5.000 € keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Der gesamte Werkvertrag ist damit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, so dass ein vertraglicher Werklohnanspruch nicht gegeben ist2.

Dem Handwerker steht auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Bauherrn zu, die darin besteht, dass er die Werkleistung erhalten hat. Zwar kann ein Unternehmer, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, von dem Besteller grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen, und wenn dies nicht möglich ist, Wertersatz verlangen. Dies gilt jedoch gem. § 817 Satz 2 BGB nicht, wenn der Unternehmer mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Das ist hier der Fall. Entsprechend der Zielsetzung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, die Schwarzarbeit zu verhindern, verstößt nicht nur die vertragliche Vereinbarung der Parteien gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistung.

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Der Anwendung des § 817 Satz 2 BGB auf derartige Schwarzarbeitsfälle stehen auch die Grundsätze von Treu und Glauben nicht entgegen. Die Durchsetzung der vom Gesetzgeber mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verfolgten Ziele, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, erfordert eine strikte Anwendung dieser Vorschrift. Insoweit ist eine andere Sicht geboten, als sie vom Senat noch zum Bereicherungsanspruch nach einer Schwarzarbeiterleistung vertreten wurde, die nach der alten Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zu beurteilen war3.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. April 2014 – – VII ZR 241/13

  1. OLG Schleswig, Urteil vom 16.08.2013 – 1 U 24/13[]
  2. BGH, Urteil vom 01.08.2013 – VII ZR 6/13, NJW 2013, 3167[]
  3. BGH, Urteil vom 31.05.1990 – VII ZR 336/89, BGHZ 111, 308[]