Unfallersatztarife und die Schätzung von Mietwagenkosten

Der Geschädigte kann von dem Verursacher eines Verkehrsunfalls nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Er verstößt aber noch nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) aus betriebswirtschaftlicher Sicht einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind1. Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter – gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen – zu schätzen2, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den „Normaltarif“ in Betracht kommt. In Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den „Normaltarif“ auf der Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ im Postleitzahlengebiet des Geschädigten – gegebenenfalls mit sachverständiger Beratung – ermitteln3.

Unfallersatztarife und die Schätzung von Mietwagenkosten

Danach ist, so der Bundesgerichtshof in seinen Urteilsgründen, nicht zu beanstanden, dass der zur Frage der Erforderlichkeit der Mietwagenkosten vergleichsweise heranzuziehende „Normaltarif“ an Hand des „Schwacke-Mietpreisspiegel“ 2006 ermittelt wird. Insoweit hält es sich im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO4. Doch werden nach Ansicht des Bundesgerichshofs die Anforderungen an die Darlegungslast des Geschädigten dadurch überspannt, dass zur Rechtfertigung des der Schadensabrechnung zugrunde liegenden höheren Unfallersatztarifs aus betriebswirtschaftlicher Sicht die Darlegung bezifferbarer Beträge bzw. konkreter prozentualer Aufschläge für unfallbedingte Leistungen verlangt wird. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Bundesgerichtshofs ist es nicht erforderlich, für die Frage der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines Unfallersatztarifs die Kalkulation des konkreten Vermieters nachzuvollziehen, vielmehr hat sich die Prüfung darauf zu beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein den Mehrpreis rechtfertigen5.

Der Bundesgerichtshof vermag die Bedenken, wonach die Prüfung der Rechtfertigung eines Aufschlags nicht zu einem konkreten Ergebnis führen könne, wenn sich die spezifischen unfallbedingten Leistungen nicht in bezifferbare Beträge bzw. konkrete prozentuale Aufschläge fassen ließen, nicht zu teilen. Die Beschränkung der Prüfung darauf, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, dient nicht nur dem Interesse des Geschädigten, um für ihn bestehenden Darlegungs- und Beweisschwierigkeiten zu begegnen. Diese Art der Prüfung gewährleistet vielmehr auch, dass die erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Unfall anhand objektiver Kriterien ermittelt werden, ohne dass es für die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auf die konkrete Situation und Kalkulation des einzelnen Vermieters ankommt6. Ob und in welchem Umfang sich die unfallspezifischen Faktoren Kosten erhöhend auswirken, ist vom Tatrichter erforderlichenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen zu schätzen (§ 287 ZPO). Auch fehlen nach Ansicht des Bundesgerichtshofs für eine solche Begutachtung ohne konkrete Zahlenangaben nicht die Anknüpfungstatsachen. So hat der gerichtliche Sachverständige in dem Verfahren, das dem BGH-Urteil vom 24. Juni 20087 zugrunde liegt, aufgrund verschiedener in der Fachliteratur vertretener Ansichten und nach Überprüfung der Plausibilität der einzelnen Risikofaktoren einen Aufschlag von 15,13% wegen spezifischer Sonderleistungen für erforderlich erachtet. Auch das Berufungsgericht selbst schätzt in sonstigen Fällen üblicherweise einen pauschalen Aufschlag von 20% auf den Normaltarif bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen8.

Im konkreten, vom BGH jetzt entschiedenen Fall waren allgemeine unfallspezifische Kostenfaktoren vorgetragen, die einen höheren Mietpreis rechtfertigen können8. So sei etwa eine Vorreservierungszeit nicht erforderlich gewesen. Es seien keine Vorauszahlung und keine Kaution für Fahrzeugschäden oder für die Betankung erhoben worden. Es seien keine Nutzungseinschränkungen vereinbart worden. Die Mietwagenrechnung sei vorfinanziert worden.

Die Vorfinanzierung der Mietwagenkosten dürfen, so der BGH, als unfallspezifischen Kostenfaktor nicht schon deshalb unberücksichtigt gelassen werden, weil substantiierter Vortrag des Geschädigten dazu fehlte, dass er zur Vorfinanzierung nicht im Stande sei. Diese Frage betrifft nicht die Erforderlichkeit der Herstellungskosten im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, sondern die Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB. Unter diesem Blickwinkel kommt es darauf an, ob dem Geschädigten die Vorfinanzierung, zu der auch der Einsatz einer EC-Karte oder einer Kreditkarte gerechnet werden könnte, möglich und zumutbar ist. Das kann angesichts der heutigen Gepflogenheiten nicht generell ausgeschlossen werden, wobei im Rahmen des § 254 BGB nicht der Kläger darlegungs- und beweispflichtig ist, wenn sich auch je nach dem Vortrag der Beklagten für ihn eine sekundäre Darlegungslast ergeben kann9. Der Geschädigte ist im Rahmen des § 254 BGB zwar nicht gehalten, von sich aus zu seiner finanziellen Situation vorzutragen8. Andererseits ist der Tatrichter im Rahmen seiner Würdigung von Rechts wegen auch nicht gehindert, mangels entgegenstehender Anhaltspunkte aus einer relativ geringfügigen Höhe der anfallenden Mietwagenkosten auf die Möglichkeit einer Vorfinanzierung durch den Geschädigten zu schließen.

Auf die Klärung der Frage, ob die geltend gemachten höheren Mietwagenkosten aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich sind, kann, so der BGH weiter, nicht deshalb verzichtet werden, weil nach den Umständen des Streitfalls feststünde, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation nicht zugänglich war. Hierfür trifft den Unfallgeschädigten die Darlegungs- und Beweislast, denn insoweit geht es nicht um die Verletzung der Schadensminderungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat10.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 2. Februar 2010 – VI ZR 7/09

  1. ständige Rechtsprechung vgl. etwa BGH, Urteile in BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 19.01.2010 – VI ZR 112/09, betr. ein ähnliches Urteil des Berufungsgerichts; vom 25.10.2005 – VI ZR 9/05, VersR 2006, 133; vom 05.07.2005 – VI ZR 173/04, VersR 2005, 1256, 1257; vom 19.04.2005 – VI ZR 37/04, VersR 2005, 850; vom 15.02.2005 – VI ZR 160/04, VersR 2005, 569, 570 und VI ZR 74/04, VersR 2005, 568; und vom 26.10.2004 – VI ZR 300/03, VersR 2005, 241, 243[]
  2. vgl. BGH, Urteile vom 19.04.2005 – VI ZR 37/04; und vom 25.10.2005 – VI ZR 9/05, jeweils a.a.O.[]
  3. vgl. BGH, Urteile vom 19.01.2010 – VI ZR 112/09; vom 26.06.2007 – VI ZR 163/06, VersR 2007, 1286, 1287; vom 12.06.2007 – VI ZR 161/06, VersR 2007, 1144, 1145; vom 30.01.2007 – VI ZR 99/06, VersR 2007, 516, 517; und vom 09.05.2006 – VI ZR 117/05, VersR 2006, 986, 987[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2008 – VI ZR 164/07, VersR 2008, 699, 700 m.w.N.[]
  5. vgl. etwa BGH, Urteile vom 30.01.2007 – VI ZR 99/06, a.a.O.; vom 23.01.2007 – VI ZR 243/05, VersR 2007, 514, 515; vom 04.04.2006 – VI ZR 338/04, VersR 2006, 852, 854; vom 14.02.2006 – VI ZR 126/05, VersR 2006, 669, 670 und VI ZR 32/05, VersR 2006, 564, 565[]
  6. BGH, Urteil vom 24.06.2008 – VI ZR 234/07, VersR 2008, 1370, 1371[]
  7. BGH, Urteil vom 26.06.2008 – VI ZR 234/07, a.a.O.[]
  8. vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2010 – VI ZR 112/09[][][]
  9. vgl. BGH, Urteile in BGHZ 163, 19, 26; vom 20.03.2007 – VI ZR 254/05, VersR 2008, 235, 237; vom 14.02.2006 – VI ZR 32/05, VersR 2006, 564, 565; und vom 29.09.1998 – VI ZR 296/97, VersR 1998, 1428[]
  10. vgl. BGH, Urteile vom 14.10.2008 – VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706, 1707; vom 11.03.2008 – VI ZR 164/07, VersR 2008, 699, 700; vom 09.10.2007 – VI ZR 27/07, VersR 2007, 1577, 1578; vom 14.02.2006 – VI ZR 126/05, VersR 2006, 669, 671; und vom 19.04.2005 – VI ZR 37/04, VersR 2005, 850, 851[]