Das Abtretung der Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten an das Mietwagenunternehmen ist nicht nach § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen §§ 1, 2, 3 und 5 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) nichtig.

Ob die Einziehung der an die Autovermieterin abgetretenen Schadenersatzforderungen der Geschädigten eine Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 2 RDG ist oder ob sie eine eigene Rechtsangelegenheit der Autovermieterin darstellen, kann dabei nach Ansicht des Landgerichts Stuttgart dahingestellt bleiben. Denn selbst bei Vorliegen einer Rechtsdienstleistung wäre diese nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG gestattet. Danach sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Handelnden gehören. Ob eine Nebentätigkeit vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 Satz 2 RDG). Zulässige Nebentätigkeiten für wirtschaftlich tätige Unternehmen sind gerade Inkassotätigkeiten, bei denen im Übrigen auch kein unmittelbarer, unlösbarer Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des wirtschaftlich Tätigen erforderlich ist, sondern ein sachlicher Zusammenhang zwischen Haupt- und Nebenleistung genügt [1]. Ein solcher Zusammenhang ist bei der Einziehung von abgetretenen Kundenforderungen durch Mietwagenunternehmen ohne Weiters anzunehmen.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gilt dies andererseits und einschränkend zwar nur insoweit, als eine Forderungseinziehung durch Mietwagenunternehmen die Mietwagenkosten betrifft, die lediglich der Höhe nach im Streit stehen, nicht jedoch dem Grunde nach [2]. Dies führt aber nicht dazu, hierin eine unzulässige Rechtsdienstleistung zu sehen. In einem der beiden hier streitgegenständlichen Fälle wurde von vorneherein lediglich die – unstreitige – Quote in Höhe von 50 % der Mietwagenkosten geltend gemacht. Und im anderen Fall wurde – unstreitig – von der Abtretung erst Gebrauch gemacht, als die vollständige Haftung der Unfallverursacherin und ihrer Haftpflichtversicherung unstreitig war.
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 7. August 2015 – 24 O 421/14