Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten – der gem. § 287 ZPO geschätzt werden kann – geht auf Ersatz der üblichen Vergütung. Denn auch der Geschädigte müsste an den Sachverständigen die übliche Vergütung zahlen, weil eine Honorarvereinbarung nicht getroffen worden ist.
Im Rahmen einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO kann die Schätzung anhand der BVSK-Tabelle vorgenommen werden1. An der Eignung der BVSK-Tabelle als Schätzgrundlage hat sich nichts geändert. Die Tabellenwerte werden regelmäßig und unter wissenschaftlichen Standards erhoben, sind von vielen Gerichten anerkannt und selbst dem Gesprächsergebnis der Beklagten liegen ihre Ergebnisse zugrunde.
Das im vorliegenden Fall vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Grundhonorar kann bei der konkreten Schadensschätzung nach § 287 ZPO vollständig beansprucht werden. Denn es stellt sich bei Anwendung der BVSK-Tabelle als eine übliche Vergütung dar. Es liegt innerhalb der Spanne von Vergütungen, die statistisch 50 bis 60 % aller Sachverständigen in diesem Fall abrechnen würden (HB V).
Eine Anpassung der Tabelle oder eine die Abrechnung korrigierenden Bemessung eines üblichen Betrages war vom Gericht nicht vorzunehmen. Nach der überzeugenden Rechtsprechung des BGH, der sich das Landgericht anschließt, gibt die vom Sachverständigen erstellte Rechnung grundsätzlich den zur Begutachtung erforderlich Betrag vor, der als Schadensersatz dem Geschädigten zu erstatten ist. Eine genauere Bemessung jenseits der Rechnung hat das Gericht bei seiner Schätzung damit im Regelfall nicht zu unternehmen. Insofern betonen auch die neueren Entscheidungen des BGH vom 11.02.20142 und 22.07.20143 aus Sicht der Landgericht zu Recht die Position des Geschädigten – im Falle der Forderungsabtretung damit die Position des neuen Forderungsinhabers. Der vom Sachverständigen ausgestellten Rechnung kommt nach jener Rechtsprechung nicht nur Bedeutung als Sachvortrag zu, sondern zugleich eine Indizwirkung im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO. So bildet die tatsächliche Rechnungshöhe bei der Schätzung ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 ZPO, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder. Solange sich nicht aus getroffenen Vereinbarungen oder einer besonderen Kenntnis des Geschädigten Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen, genügt einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages nicht. Dann aber darf das Gericht – wenn nicht ausnahmsweise durch Besonderheiten des Einzelfalls die Indizwirkung durchbrochen ist – im Rahmen der Schätzung von dem die Üblichkeit des Rechnungsinhalts indizierenden Betrag nach Auffassung des Landgerichts nicht abweichen, solange – wie hier – der Korridor (HB V), mithin die Üblichkeit, nicht verlassen ist.
Insofern dürfen nach Ansicht des Landgerichts Kiel auch Schwächen der Datenerhebung bei Erstellung der BVSK-Tabelle ebenso wenig wie die Frage der grundsätzlichen Beweislast des Sachverständigen für die Üblichkeit der Vergütung vom Gericht zum Anlass genommen werden, das Schätzergebnis ungeachtet der Indizwirkung der Rechnung in eigener Bemessung etwa dem unteren Teil des Korridors zu entnehmen. Zwar steht dem Gericht bei einer Schadensschätzung grundsätzlich ein Ermessen zu. Die Ermessensausübung ist allerdings in der Berufungsinstanz überprüfbar und ist infolge der zu beachtenden Indizwirkung der Sachverständigenrechnung nicht frei, solange sich die vom Sachverständigen vorgenommene Abrechnung in ihrer Üblichkeit aus der Schätzgrundlage ergibt. Das ist hier der Fall. Wird die Tabelle für eine tragfähige Schätzgrundlage gehalten, so wird nach Auffassung des Landgerichts die Üblichkeit der Vergütung erst jenseits des Korridor HB V verlassen.
Vor diesem Hintergrund ist auch das – zunächst der Genauigkeit und Einzelfallgerechtigkeit dienende – Vorgehen nicht richtig, aus den zu konkreten Zeitpunkten erhobenen und sodann bekanntgegebenen Daten eigene Berechnungen für den dazwischenliegenden Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen anzustellen, um Preise in passender Aktualität zu erhalten und sie Schätzung zugrunde zu legen. Erneut sprechen – neben Gesichtspunkten der Praktikabilität und der Rechtssicherheit – die Interessen des schadensersatzberechtigten Geschädigten dagegen. Es liegt nach den Grundsätzen des Schadensersatzrechts und der bezeichneten Rechtsprechung des BGH gerade nicht in seinem Risiko, in welcher Höhe der Sachverständige schließlich abrechnet und wie sich Gutachterpreise zwischen einem BVSK-Erhebungszeitpunkt, der Gutachtenerstattung und schließlich der Sachverständigenabrechnung entwickeln. Er muss gerade keine Marktforschung betreiben oder Preisentwicklungen im Blick haben, sondern darf – solange er keine besonderen Erkenntnisse über eine überteuerte Abrechnungspraxis des gewählten Gutachters hat – den Gutachter seiner Wahl beauftragen, dessen Kosten zu erstatten sind4. Auch ist zu bedenken, dass die Berücksichtigung späterer Erhebungen, sei es auch nur im Wege einer rechnerischen Interpolierung, dazu führen kann, dass Abrechnungen oder Rechtsstreite über Abrechnungen verzögert werden, um neue Erkenntnisse über Preisentwicklungen einfließen zu lassen. Und auch das Ziel einer möglichst genauen und realitätsnahen Abrechnung durch eine Interpolierung wird letztlich nicht erreicht, weil die Methode der Interpolierung der tatsächlichen Entwicklung nicht gerecht werden wird. Dabei ist dem Amtsgericht zuzugeben, dass jede andere als die Annahme einer linearen Entwicklung zwischen den zwei Erhebungszeitpunkten nicht praktikabel wäre. Gleichwohl wird auch sie nicht die tatsächlichen Werte erbringen und ihnen im Falle rascher oder gegenläufiger Entwicklungen nicht einmal nahkommen. Die Üblichkeit von Preisen kann letztlich nicht mithilfe von Berechnungen, sondern allein mithilfe von Erhebungen ermittelt werden, die naturgemäß stichpunktartig bleiben, bei einem Erhebungsabstand von nur zwei Jahren aber jeweils noch verlässliche Grundlagen darstellen. Schließlich und vor allem wird es aber dem System des Schadensersatzrechts nicht gerecht, eine für die Zeit der Auftragserteilung zu bestimmende übliche Vergütung sodann anhand nachträglicher Erkenntnisse für schon früher erforderlich oder nicht erforderlich zu halten.
Da hier das abgerechnete Grundhonorar innerhalb des Korridors HB V aus beiden Erhebungen liegt, kommt es an dieser Stelle auf die Frage nicht an, welche Liste der Schätzung zugrunde zu legen ist. Das Landgericht hält es aber – was sich bereits aus den vorstehenden Gründen ergibt – für richtig, für die Üblichkeit der Vergütung des Sachverständigen auf diejenige Liste abzustellen, die zur Zeit der Beauftragung des Sachverständigen die aktuell veröffentlichte Liste ist, auch wenn eine neue, noch nicht veröffentlichte Erhebung bevorsteht, begonnen oder stattgefunden hat.
Soweit die Parteien in beiden Instanzen auch über die Höhe der – pauschal und jeweils innerhalb des BVSK-Korridors HB V abgerechneten – Nebenkosten des Sachverständigen streiten, entnimmt das Landgericht auch hier die Grundlagen der Schätzung der BVSK-Tabelle. Die Überlegungen zur grundsätzlichen Eignung der Tabelle gelten auch diesbezüglich.
Zwar enthalten die in der Tabelle aufgeführten Nebenkostensätze erkennbar keine reinen Materialkosten, sondern möglicherweise einen Gewinn oder jedenfalls einen zusätzlichen Aufwands, Personal- oder Abschreibungsanteil, anders sich die sie sich in der Spanne und Höhe nicht erklären lassen. Grundsätzlich spricht aber gerade hinsichtlich der Nebenkosten alles für eine Pauschalierung, um keinen unverhältnismäßigen Streit über die einzelnen Arbeitsabläufe im Sachverständigenbüro und den konkreten Kostenanfall führen zu müssen. Das sieht auch die Beklagte, wählt ihrerseits aber den Weg einer prozentualen Pauschalierung anhand des bereits pauschalierten Grundhonorars. Das Landgericht hält demgegenüber eine – damit einheitliche – Anwendung der Tabelle für Grundhonorar und Nebenkosten für richtig.
Anders als etwa im Bereich des JVEG gelten hier keine einheitlich gesetzlich geregelten Nebenkostensätze. Die demnach gebotene Schätzung hat sodann erneut aus der Perspektive des den Sachverständigen beauftragenden Geschädigten die Üblichkeit der abgerechneten Kosten bei Beauftragung in den Blick zu nehmen, die ausweislich der BVSK-Erhebung praktisch stark variieren können. Dies ist allerdings nachvollziehbar und lässt das Landgericht nicht an der Eignung der Tabelle als Schätzgrundlage zweifeln. Gerade hinsichtlich der Nebenkosten ist zu berücksichtigen, dass sich der Zuschnitt und die Eigenausstattung von Sachverständigenbüros ganz erheblich unterscheiden können und auch die Kosten einer Beauftragung externer Dienstleister (Fotograf, Taxi, Schreibdienst) zu großen praktischen Unterschieden bei den Nebenkosten führen können. Auch wenn sodann Sachverständige höhere Nebenkosten abrechnen, als solche bei einer gezielt nebenkostensparenden Organisation ihrer Tätigkeit zwingend anfallen würden, bedeutet dies nicht, dass damit zugleich die Üblichkeit der von Sachverständigen abgerechneten Nebenkostensätze verlassen wird. Die Üblichkeit ergibt sich auch insofern daraus, was ein Großteil der Sachverständigen abrechnet und was deshalb dem Geschädigten vom Schädiger zu erstatten ist. Dies ergibt sich aus dem Korridor der BVSK-Tabelle. Die darin liegenden Werte sind üblich, denn sie geben die verbreitete Abrechnung der Nebenkosten wider.
Bei Schätzung der Nebenkosten kann aus Sicht der Landgericht auch nicht außer Acht gelassen werden, dass die Nebenkosten nur ein Teil der auf die Üblichkeit zu prüfenden Gesamtabrechnung des Sachverständigen sind und Wechselwirkungen bestehen. Eine Deckelung der Nebenkosten, eine Eingrenzung auf tatsächlich entstandene, nachgewiesene Kosten oder gar die Erstattung reiner Materialkostensätze würde letztlich allein die Üblichkeit der Abrechnung verschieben. Es würde langfristig ggf. zu einer Erhöhung der üblichen Grundhonorare oder dazu kommen, dass Sachverständige kostenintensiv Nebenleistungen an Dritte fremdvergeben würden (Taxi, Labor etc.), um sodann über Kostennachweise zu verfügen. Im Ergebnis wird man hinnehmen müssen, dass die Schätzung gerade von Nebenkosten auf Grundlage der BVSK-Befragung die tatsächlichen Üblichkeiten der Abrechnung treffend widergibt mit der Folge, dass es eine eine große Spanne vertretbarer Abrechnungen gibt. Dies ist – auch aus Gründen der Praktikabilität – hinzunehmen. Der Bereich der Üblichkeit ist sodann praktisch weit und die Grenze erst überschritten, wo der Korridor HB V verlassen ist oder andere, in der eigentlichen Gutachtertätigkeit des Sachverständigen liegende Kosten, die bereits mit dem Grundhonorar vergütet sind, über die Nebenkosten abgerechnet werden.
Nach diesen Grundsätzen gehören die vom Sachverständigen als Nebenkosten abgerechneten Kalkulationskosten „Datenbank“ zum Grundhonorar gehört hätten und können als Nebenkosten nicht verlangt werden. Dies stellen auch die Parteien letztlich in zweiter Instanz nicht in Frage. Soweit der Sachverständiger nunmehr aber den entsprechenden Betrag als sodann berechtigten „Aufschlag“ auf sein bereits beziffertes Grundhonorar verstanden und zugesprochen haben möchte, sieht das Landgericht diese Möglichkeit nicht. Auch insoweit entfaltet die Rechnung ihre Indizwirkung, dass nämlich der Gutachter seine eigene sachverständige Tätigkeit (Grundhonorar) mit dem dafür in der Rechnung genannten Betrag bewertet und abrechnet. Die oben allgemein dargestellte; vom BGH betonte Indizwirkung, die der Rechnung des Sachverständigen bei der späteren Schadensschätzung zukommt, kann sich – da es sich gerade um eine äußere Wirkung handelt – allein auf den insoweit abgerechneten Betrag beziehen, der dort beziffert und anhand der Tabelle der Höhe nach zu überprüfen ist. Andernfalls könnten zur Gewinnsteigerung Kalkulationskosten in größerem Umfang zunächst als Nebenkosten ausgewiesen und jeweils nachträglich und entgegen der eigenen Abrechnung bis zur Grenze der Unüblichkeit der Gesamtvergütung als weiteres Grundhonorar deklariert werden. Es nähme aber der Rechnung gerade ihre Indizwirkung, wenn nachträglich und ihrem Inhalt zuwider zu entscheiden wäre, ob das zu überprüfende Grundhonorar noch mit falsch deklarierten Nebenkosten „aufzustocken“ ist.
Landgericht Kiel, Urteil vom 19. Dezember 2014 – 1 S 49/14 – 1 S 65/14











