Die Bundesrepublik Deutschland ist als Eigentümerin der beschädigten Einrichtungen Inhaberin des streitgegenständlichen Schadensersatzanspruchs und als solche prozessführungsbefugt. Dass die Verwaltung des fraglichen Autobahnabschnitts gemäß Art. 90 Abs. 2 GG im Wege der Bundesauftragsverwaltung durch das jeweilige Bundesland – hier: das Land Nordrhein-Westfalen – erfolgt, steht dem nicht entgegen. Denn die den Ländern durch Art. 90 Abs. 2 GG zugewiesenen Verwaltungsbefugnisse werden durch die Übernahme der Prozessvertretung durch das betroffene Land hinreichend gewahrt [1].

Die Bundesrepublik wird im vorliegenden Rechtsstreit wirksam durch den Landesbetrieb Straßenbau vertreten. Die Vertretungsmacht des Landes Nordrhein-Westfalen ergibt sich ohne weiteres aus § 7 Abs. 1 der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen (1. AVVFStr). Das Land Nordrhein-Westfalen wiederum wird nach Nr. 7 des Gemeinsamen Runderlasses der Ministerpräsidentin und verschiedener Ministerien über die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen durch seine Dienststellen [2] im Zuständigkeitsbereich des Landesbetriebs Straßenbau durch diesen gerichtlich vertreten. Die Geltendmachung des streitgegenständlichen Anspruchs fällt in den Zuständigkeitsbereich des Landesbetriebs als Straßenbaubehörde (§ 1 Abs. 2 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Straßenrecht und Eisenbahnkreuzungsrecht [3]).
Eine Beschränkung der aus § 7 Abs. 1 1. AVVFStr folgenden Vertretungsmacht der Länder kann § 19 Abs. 3 Satz 2 2. AVVFStr inhaltlich nicht entnommen werden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. März 2014 – VI ZR 10/13
- vgl. BGH, Urteil vom 18.07.2002 – III ZR 287/01, NVwZ 2002, 1535, 1537[↩]
- vom 01.07.2011, MBl. NRW. S. 246, in der Fassung des Änderungserlasses vom 22.11.2012, MBl. NRW. S. 723[↩]
- vom 26.01.2010, SGV. NRW. S. 125[↩]