Der Geschädigte muss sich bei der Regulierung eines Kraftfahrzeugunfallschadens auch dann noch auf die Stundensätze nicht markengebundener, von der Arbeitsqualität her gleichwertiger, Fachwerkstätten verweisen lassen, wenn der Schädiger bzw. dessen Versicherung den entsprechenden Einwand erst im Laufe des Prozesses erhebt.

Im Rahmen der vom Geschädigten gewählten Abrechnung auf Gutachtensbasis ist zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision fast sieben Jahre alt war und nicht regelmäßig in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet wurde. Es sind deshalb nur die Stundenverrechnungsätze einer nicht markengebundenen, von der Arbeitsqualität gleichwertigen Fachwerkstatt anzusetzen [1].
Dabei ist nach Meinung des Amtsgerichts auch nicht zu beanstanden, dass die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers erst im Prozess entsprechende Werkstätten benannt hat. Die vorliegende Konstellation ist für den Geschädigten nicht mit der vergleichbar wie bei der Benennung von günstigeren Restwertangeboten. Für Letztere ist es typisch, dass der Geschädigte auf eine möglichst zeitnahe Benennung angewiesen ist, um seine Dispositionen im Hinblick auf die Veräußerung des Unfallfahrzeugs und eine damit in der Regel verbundene Neuanschaffung treffen zu können.
Anders verhält es sich hier. Der Geschädigte sieht gerade davon ab, die Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt durchführen zu lassen und entscheidet sich stattdessen für eine Abrechnung auf fiktiver Basis. Aufgrund der neueren Rechtsprechung muss er angesichts des Alters seines Fahrzeugs von vornherein damit rechnen, dass er auf niedrigere Stundensätze verweisen wird.
Amtsgericht Mannheim, Urteil vom 28. Januar 2011 – 10 C 269/10
- vgl. Palandt BGB 70. Aufl. § 249 Rn. 14[↩]