Manifestiert sich die Pflichtverletzung in einer unklaren Vertragsgestaltung, so entsteht der Schaden, sobald der Vertragsgegner aus dem Vertrag Rechte gegen seinen Vertragspartner herleitet1.

Der aus einem bestimmten Verhalten erwachsende Schaden ist in der Regel als ein Ganzes aufzufassen. Es gilt daher eine einheitliche Verjährungsfrist, wenn schon beim Auftreten des ersten Schadens bei verständiger Würdigung mit weiteren wirtschaftlichen Nachteilen gerechnet werden kann2.
Nach diesen Grundsätzen der Schadenseinheit, an denen weiter festzuhalten ist3, begann daher im hier entschiedenen die Verjährungsfrist mit der erstmaligen Inanspruchnahme der Mandantin durch Anleger für sämtliche Folgeschäden zu laufen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. November 2018 – IX ZR 76/18