Ist nach einem Verkehrsunfall der genaue Unfallhergang nicht aufklärbar, haben beide Beteiligten je zur Hälfte für den entstandenen Schaden zu haften auf Grund der gleichwertigen Betriebsgefahr beider Fahrzeuge.

Diesen Grundsatz zeigt aktuell wieder ein Verkehrsunfall, über dessen Regulierung das Amtsgericht München zu entscheiden hatte: Mitte Juni 2009 fuhr ein Porschefahrer auf der Rosenheimer Strasse in München auf der linken Spur. Rechts von ihm war zum gleichen Zeitpunkt ein Mercedesfahrer unterwegs. Schließlich kam es zur Kollision der beiden Fahrzeuge. Die Beifahrertüre des Porsches wurde dabei leicht eingedellt, die Spiegelkappe verkratzt sowie der Radlauf des rechten hinteren Kotflügels abgeschürft. Insgesamt entstand an dem Wagen ein Schaden von 3280 Euro. Diesen Schaden wollte die Eigentümerin des Fahrzeugs ersetzt haben. Schließlich sei der Mercedesfahrer plötzlich ohne zu blinken nach links gezogen. Dem widersprach dieser aber heftig. Im Gegenteil, der Porschefahrer habe ihn links überholt und sei dann einfach nach rechts auf seine Fahrbahn gefahren. Die Besitzerin des Porsches erhob darauf hin Klage vor dem Amtsgericht München.
Nach Auffassung des Amtsgerichts München habe die Klägerin einen Anspruch auf Schadensersatz. Dabei sei jedoch eine Haftungsquote von 50 Prozent zugrunde zu legen. Auch nach Durchführung einer Beweisaufnahme, insbesondere nach Einholung eines Sachverständigengutachtens sei der genaue Unfallhergang nicht aufklärbar. Beide Versionen seien denkbar. Es spreche auch kein erster Anschein gegen den „Fahrstreifenwechsler“, dass er den Unfall verursacht habe, da gerade nicht feststehe, wer den Fahrstreifen gewechselt habe.
Damit verbleibe es für beide Seiten bei einer Haftung aus der Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge. Die Klägerin habe damit Anspruch auf Zahlung von 1640 Euro.
Amtsgericht München, Urteil vom 7. Dezember 2011 – 322 C 21241/09