Unpfändbares Urlaubsgeld und die Insolvenzmasse

Urlaubsgeld fällt nicht in die Insolvenzmasse, soweit es den Rahmen des Üblichen in gleichartigen Unternehmen nicht übersteigt; dies gilt auch dann, wenn das Urlaubsgeld in den vorgegebenen Grenzen eine erhebliche Höhe erreicht.

Unpfändbares Urlaubsgeld und die Insolvenzmasse

Das Urlaubsgeld ist in vollem Umfang unpfändbar, soweit es den Rahmen des Üblichen nicht übersteigt. Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nach § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse. § 850a ZPO ist gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO entsprechend anwendbar.

Nach § 850a Nr. 2 ZPO sind unpfändbar die für die Dauer eines Urlaubs über das Einkommen hinaus gewährten Bezüge, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. Bei dem hier streitigen Betrag handelt es sich um ein solches Urlaubsgeld, weil es sich um eine entsprechende Zusatzvergütung handelt. Das steht zwischen den Parteien nicht in Streit.

Die Höhe des Urlaubsgeldes hält sich nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts im Rahmen des Üblichen bei vergleichbaren Unternehmen der Metallindustrie, in der der Schuldner tätig ist. Das wird von der Rechtsbeschwerde ebenfalls nicht in Frage gestellt.

Sinn und Zweck der Regelung des § 850a Nr. 2 ZPO erfordern und ermöglichen keine Auslegung, wonach Teile des Urlaubsgeldes gleichwohl pfändbar seien.

Die Unpfändbarkeit des Urlaubsgeldes ist aus sozialen Gründen angeordnet1 und folgt aus der Zweckgebundenheit der Leistung; es wird aus besonderem Anlass gewährt, daher soll es auch dem Arbeitnehmer zukommen2. § 850a Nr. 2 InsO erfasst das Urlaubsgeld, ohne dass es darauf ankommt, ob der Arbeitnehmer das Geld tatsächlich in entsprechender Höhe für urlaubsbedingte Mehraufwendungen ausgibt3.

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Durch die Beschränkung auf den Rahmen des Üblichen soll eine Lohnverschleierung verhindert werden4, also eine Umgehung des § 850c ZPO auf dem Weg, dass das pfändbare Einkommen zugunsten unpfändbaren Einkommens vermindert wird5. Die Üblichkeit ist anhand der Verhältnisse in gleichartigen Unternehmen zu prüfen6. Anhand dieses Maßstabes hat das Beschwerdegericht die Üblichkeit festgestellt. Eine Umgehung des § 850c ZPO ist nicht gegeben.

Die Grenze von 500 €, die nach § 850a Nr. 4 ZPO gilt, ist nach der klaren gesetzlichen Beschränkung dieser Grenze auf den Sonderfall von Weihnachtsvergütungen nicht auf das Urlaubsgeld nach Nr. 2 übertragbar7.

Soweit sich in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. September 20098 zu § 850b ZPO berufen und im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung eine Gesamtabwägung zwischen den Interessen des Schuldners und der Gläubiger verlangt wird, die zu einer Einschränkung des Pfändungsschutzes für das Urlaubsgeld führen müsse, übersieht diese Ansicht, dass § 850b Abs. 2 ZPO eine solche Billigkeitsentscheidung vorsieht. § 850a ZPO eröffnet demgegenüber für eine solche Abwägung keinen Raum.

Ob der im Umfang des geltenden Rechts angeordnete Schutz des Urlaubsgeldes rechtspolitisch angemessen und aufrechtzuerhalten ist, hat der Gesetzgeber zu entscheiden. Solange die derzeit geltende Fassung des § 850a Nr. 2 ZPO in Kraft ist, ist sie von den Gerichten anzuwenden, mag auch bei hohen Einkommen und Urlaubsgeldern im Verhältnis zu nicht privilegierten Gläubigern der Pfändungsschutz unangemessen großzügig erscheinen, zumal solche Gläubiger gegenüber dem Fiskus und den Sozialversicherungsträgern insoweit benachteiligt werden, als das Urlaubsgeld steuer- und sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt darstellt.

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Der Bundesrat hat den Entwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung und Modernisierung des Pfändungsschutzes vorgelegt9 und darin entsprechende Änderungen vorgeschlagen mit der – soweit hier einschlägig – Begründung, der bestehende umfassende Pfändungsschutz für das Urlaubsgeld sei nicht gerechtfertigt. Die Bundesregierung hat das Grundanliegen des Entwurfes begrüßt, aber zahlreiche Einzelbedenken erhoben10. Das Ergebnis des eingeleiteten Gesetzgebungsverfahrens ist abzuwarten; der Entscheidung des Gesetzgebers kann nicht vorgegriffen werden.

Die besonderen Belange des Insolvenzverfahrens rechtfertigen keine andere Beurteilung. § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO nimmt in vollem Umfang auf § 850a ZPO Bezug. Die Pfändbarkeit des Anspruchs entspricht dem Umfang seiner Zugehörigkeit zur Masse. Die sozialpolitischen Erwägungen, die die Regelung zum Pfändungsschutz in der Einzelzwangsvollstreckung tragen, sind durch diese Verweisung auch im Insolvenzverfahren maßgebend11.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. April 2012 – IX ZB 239/10

  1. vgl. Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 850a ZPO Rn. 1[]
  2. Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn. 985; Musielak/Becker, ZPO, 9. Aufl., § 850a Rn. 3; Baumbach/Lauterbach/Albers, Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 850a Rn. 4; Stein/Jonas/Brehm, aaO Rn. 12; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 850a Rn. 3[]
  3. Kessal-Wulf in Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., § 850a Rn. 3[]
  4. Prütting/Gehrlein/Ahrens, ZPO, 3. Aufl., § 850a Rn. 8[]
  5. Stein/Jonas/Brehm, aaO Rn. 13; Stöber, aaO Rn. 990[]
  6. Prütting/Gehrlein/Ahrens, aaO Rn. 8; Stöber, aaO Rn. 986, 990; Musielak/Becker, aaO Rn. 3; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 32. Aufl., § 850a Rn. 3; Zöller/Stöber, aaO Rn. 6; Zimmermann, ZPO, 8. Aufl., § 850a Rn. 3; MünchKomm-ZPO/Smid, 3. Aufl., § 850a Rn. 7; Stein/Jonas/Brehm, aaO Rn. 12; Wieczorek/Schütze/Lüke, ZPO, 3. Aufl., § 850a Rn. 12[]
  7. Musielak/Becker, aaO Rn. 3; Zöller/Stöber, aaO Rn. 6; MünchKomm-ZPO/Smid, aaO Rn. 7; Wieczorek/Schütze/Lüke, aaO § 850a Rn. 13; a.A. Thomas/Putzo/Seiler, aaO Rn. 3[]
  8. BGH, Beschluss vom 24.09.2009 – IX ZR 189/08, ZIP 2010, 293 Rn. 14[]
  9. BT-Drucks. 17/2167[]
  10. vgl. Drucks., aaO S. 28[]
  11. FKInsO/Schumacher, 6. Aufl., § 36 Rn. 1, 16; HK-InsO/Keller, 6. Aufl., § 36 Rn. 57; Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO § 36 Rn. 63[]
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