Unterbevollmächtigung eines Rechtsanwalts durch ein Inkassobüro

Ein Inkassobüro kann berechtigt sein, im Namen seiner Auftraggeberin einen Rechtsanwalt mit dem (gerichtlichen) Forderungseinzug zu beauftragen.

Unterbevollmächtigung eines Rechtsanwalts durch ein Inkassobüro

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war das Mandatsverhältnis zwischen der durch die Inkassogesellschaft vertretenen Mandantin und den beklagten Rechtsanwälten zustande gekommen. Die Inkassogesellschaft war von der Gläubigerin bevollmächtigt, in ihrem Namen mit den Rechtsanwälten einen Anwaltsdienstvertrag zu schließen. Ausweislich der Abtretungsurkunde wurden die m.oHG von der Gläubigerin ermächtigt, die Forderungen der Inkassogesellschaft gegen die K. GmbH im eigenen Namen einzuziehen und den betreffenden Rechtsstreit fortzuführen. Eine entsprechende Ermächtigung erteilte die Gläubigerin den Streithelfern und der Inkassogesellschaft für „weitere eventuell anstehende Forderungen“. Vor diesem Hintergrund war Vordergerichts eine umfassende Ermächtigung der Inkassogesellschaft gewollt, die auch die hier geltend gemachte, ursprünglich von ihr vor dem Landgericht Köln verfolgte Forderung umfasst. Zugleich erteilte die Gläubigerin den Streithelfern und der Inkassogesellschaft eine „Inkassovollmacht/Handlungsvollmacht“. Mit dem Begriff der Handlungsvollmacht wird regelmäßig die Befugnis zur allgemeinen – umfassenden – Vertretung zum Ausdruck gebracht1.

Bei dieser Sachlage verbindet sich mit der Ermächtigung zum Forderungseinzug regelmäßig die Erteilung einer Vollmacht zur Einschaltung Dritter, um den Forderungseinzug sicherzustellen. Der Bevollmächtigte ist insbesondere zur Erteilung einer Untervollmacht befugt, soweit es sich um Maßnahmen handelt, die er selbst nicht im Interesse des Vertretenen wahrnehmen kann2. Im Streitfall bedurfte es der Einholung rechtlichen Rats, um den Forderungseinzug gegenüber der Rechtsanwaltskanzlei L. zu bewerkstelligen. Mithin umfasste die Hauptvollmacht auch die Erteilung einer Untervollmacht an die Rechtsanwälten. Die Untervollmacht wurde den Rechtsanwälten zum Zwecke des Forderungseinzugs im Interesse der Gläubigerin ersichtlich in der Weise erteilt, unmittelbar im Namen der ursprünglichen Vollmachtgeberin, der Gläubigerin, zu handeln3. Mithin wurden die Rechtsanwälten im Rahmen der Einziehung des Verurteilungsbetrages gegenüber der Rechtsanwaltskanzlei L. als wirksam bevollmächtigte Vertreter der Gläubigerin tätig.

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Die von der Gläubigerin erteilte umfassende Handlungsvollmacht begründet grundsätzlich die Befugnis des Vertreters, gegenüber den Rechtsanwälten eine bindende Anordnung über die Verwendung der von ihnen zugunsten der Gläubigerin eingezogenen Gelder zu treffen. Bei dieser Sachlage durften die Rechtsanwälten entsprechend der ihnen durch die Inkassogesellschaft erteilten Weisung den eingezogenen Zahlungsbetrag an einen Dritten weiterleiten.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. Mai 2017 – IX ZR 238/15

  1. vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2011 – III ZR 107/10, ZInsO 2011, 1303 Rn. 25[]
  2. vgl. RGRK/Steffen, BGB, 12. Aufl., § 167 Rn. 21[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 05.05.1960 – III ZR 83/59, BGHZ 32, 250, 253[]