Die aufgrund der Rechtsfolgen zu fordernde besonderen Formenstrenge des „Unterbreitens“ eines Vergleichsvorschlags im Sinne von § 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO erfordert eine eigenständige, von der Erklärung der Annahme der außergerichtlichen Vereinbarung abgesetzte Erklärung der Parteien gegenüber dem Gericht. Eine gemeinsame Erklärung oder die Erklärung einer Partei mit Zustimmung der anderen Partei reicht nicht aus. Weil das Prozessrecht die Verfahrenslage weitgehend vor Unsicherheit schützen will, sind Unklarheiten zu vermeiden und deshalb ist als „Unterbreiten“ im Sinne von § 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO eine ausdrückliche eigene Erklärung der Partei gegenüber dem Gericht zu fordern.
Für den gerichtlichen Vergleichsvorschlag (§ 278 Abs. 6 Satz 1 2. Alternative ZPO) ist unstreitig, dass dieser Vorschlag von beiden Parteien in getrennten, aber identischen Schriftsätzen gegenüber dem Gericht anzunehmen ist, wobei es sich hierbei wegen der prozessgestaltenden Wirkung dieser Annahme des Vergleichs wohl um bestimmende Schriftsätze handelt1. Für den Fall, dass Anwaltszwang gilt, unterliegt dieser bestimmende Schriftsatz zur Annahme des gerichtlichen Vergleichsvorschlags dem Anwaltszwang.
Fraglich ist, was für die erste Variante von § 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO, nämlich das „Unterbreiten“ eines schriftlichen Vergleichsvorschlags der Parteien, gilt. Eine nähere Auseinandersetzung in Literatur oder obergerichtlicher Rechtsprechung mit diesem Tatbestandsmerkmal findet sich – soweit ersichtlich – nicht. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe sind vor allem wegen der prozessualen Bedeutung des Prozessvergleichs (Beendigung des Rechtstreits, Wegfall der Rechtshängigkeit des Verfahrens und Titelfunktion) auch für diese Variante strenge Formerfordernisse zu fordern. Die Anforderungen an die Formstrenge dieser Variante eines Vergleichsschlusses können nicht niedriger anzusiedeln sein als etwa im Fall der Annahme eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags oder gar bei der Protokollierung eines Vergleichs im mündlichen Termin durch das Gerichts. Deshalb erfordert das „Unterbreiten“ des Vergleichsvorschlags gegenüber dem Gericht – mit dem Ziel, die außergerichtliche Einigung der Parteien durch Beschluss nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO zum „Prozessvergleich zu erheben“ – eindeutige Erklärungen der Parteien gerade gegenüber dem Gericht2. Aus diesen Erklärungen muss mit hinreichender Sicherheit gerade gegenüber dem Gericht deutlich werden, dass die Parteien eine Beendigung des Verfahrens durch Abschluss eines Prozessvergleichs mit Titelfunktion wünschen.
Insoweit ist zwischen dem außergerichtlichen Vergleichsschluss der Parteien selbst und dem „Unterbreiten“ des Vergleichs gegenüber dem Gericht mit dem Ziel der Schaffung eines Vollstreckungstitels (Prozessvergleich mit prozessbeendigender Wirkung) zu unterscheiden. Nicht nur die Erklärungsempfänger derartiger Erklärungen weichen voneinander ab (der außergerichtliche Vergleich wird gegenüber der anderen Partei angenommen, der Vergleichsvorschlag wird jedoch nach § 278 Abs. 6 Satz 1 1. Alternative ZPO gegenüber dem Gericht unterbreitet). Auch von ihrem Inhalt her unterscheiden sich beide Erklärungen gravierend. Während es bei der Annahme eines Unterhaltsvergleichs um eine materiell rechtliche Erklärung geht, handelt es sich bei der Erklärung des „Unterbreitens“ des Vergleichs um eine prozessgestaltende Erklärung gegenüber dem Gericht, die (ähnlich wie die Erledigungserklärung, die Klagerücknahme oder die Klageänderung) als ein bestimmender Schriftsatz anzusehen ist. Auch wenn in einem Verfahrens, das nicht dem Anwaltszwang unterliegt, bestimmende Schriftsätze durch die Parteien selbst gegenüber dem Gericht abgegeben werden können3, wird man im Hinblick auf die Bedeutung dieser Unterbreitenserklärung gleichwohl eine hinreichende Formstrenge und auch eine Eindeutigkeit des Erklärungsinhalts fordern müssen. Dies gebietet die Parallele zur Annahme des gerichtlichen Vergleichsvorschlags und zum gerichtlich protokollierten Vergleich. Die besondere Formenstrenge dieser Prozesserklärungen dürfen sich in allen diesen Varianten eines Prozessvergleichs nicht voneinander unterscheiden. Das Gesetz kennt auch keine „gemeinsamen“ bestimmenden Schriftsätze beider Parteien gegenüber dem Gericht. Vielmehr setzt das „Unterbreiten“ eines Vergleichs stets (räumlich von der Vergleichsannahme) getrennte Erklärungen gegenüber dem Gericht voraus. Aus der Erklärung muss deutlich werden, dass die Partei sich der Bedeutung der Schaffung eines Vollstreckungstitels bewusst ist und dass sie wünscht, dass die außergerichtliche Vereinbarung durch Beschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO in den „Rang“ eines Prozessvergleichs erhoben werden soll.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 6. Juli 2010 – 5 UF 17/10
- Stein/Jonas/Leipold, a.a.O. § 278 ZPO, Rn. 76, 77; OLG Thüringen, FamRZ 2006, 1277; zum Begriff des bestimmenden Schriftsatzes allgemein vgl. Zöller/Greger, a.a.O. § 129 ZPO, Rn. 3[↩]
- ebenso Stein/Jonas/Leipold, a.a.O. § 278 ZPO, Rn. 80; OLG Thüringen, FamRZ 2006, 1277, 1278[↩]
- vgl. MünchKommZPO/von Mettenheim, § 79 ZPO, Rn. 5[↩]











