Unterlassungsantrag – und seine hinreichende Bestimmtheit

Nach ständiger Rechtsprechung darf ein Verbotsantrag im Hinblick auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt.

Unterlassungsantrag – und seine hinreichende Bestimmtheit

Aus diesem Grund sind Unterlassungsanträge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grundsätzlich als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen. Etwas anderes kann dann gelten, wenn entweder bereits der gesetzliche Verbotstatbestand selbst entsprechend eindeutig und konkret gefasst oder der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist oder wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert.

Die Bejahung der Bestimmtheit setzt in solchen Fällen allerdings grundsätzlich voraus, dass zwischen den Parteien kein Streit darüber besteht, dass das beanstandete Verhalten das fragliche Tatbestandsmerkmal erfüllt.

Eine auslegungsbedürftige Antragsformulierung kann jedoch dann hinzunehmen sein, wenn dies zur Gewährleistung des Rechtsschutzes im Hinblick auf eine bestimmte Geschäftsmethode erforderlich erscheint1.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 226/13

  1. vgl. BGH, Urteil vom 05.10.2010 – I ZR 46/09, GRUR 2011, 433 Rn. 10 = WRP 2011, 576 – Verbotsantrag bei Telefonwerbung, mwN; Urteil vom 06.10.2011 – I ZR 117/10, GRUR 2012, 407 Rn. 15 = WRP 2012, 456 – Delan; Urteil vom 02.02.2012 – I ZR 81/10, GRUR 2012, 945 Rn. 16 = WRP 2012, 1222 – Tribenuronmethyl[]
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