Unterlassungsklage – und der zu unbestimmte Verbotsantrag

Ein Verbotsantrag darf im Hinblick auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt.

Unterlassungsklage – und der zu unbestimmte Verbotsantrag

Danach ist die Verwendung eines auslegungsbedürftigen Begriffs im Klageantrag zur Bezeichnung der zu untersagenden Handlung im Regelfall jedenfalls dann unzulässig, wenn die Parteien über die Bedeutung dieses Begriffs streiten1.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. April 2015 – I ZR 13/14

  1. st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 28.11.2013 – I ZR 7/13, GRUR 2014, 398 Rn. 15 = WRP 2014, 431 – Online-Versicherungsvermittlung[]
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