Unternehmensinterne Vorgänge – und die sekundäre Darlegungslast in Dieselfällen

Mit der sekundären Darlegungslast bei Vorgängen innerhalb eines Unternehmens, die auf eine Kenntnis seiner verfassungsmäßigen Vertreter von der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in sogenannten Diesel-Fällen schließen lassen, hatte sich erneut1 der Bundesgerichtshof zu befassen:

Unternehmensinterne Vorgänge – und die sekundäre Darlegungslast in Dieselfällen

In dem zugrunde liegenden Fall erwarb die Autokäuferin mit Kaufvertrag vom 10.08.2012 von der B. GmbH in K. als Neufahrzeug einen Audi A 4 allroad 2.0 TDI quattro zum Preis von 45.045, 45 €. Das Fahrzeug ist mit einem von der Volkswagen AG hergestellten Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet und soll nach Herstellerangaben die Abgasnorm Euro 5 erfüllen. Es verfügt über eine von der Volkswagen AG entwickelte Motorsteuerungssoftware. Diese sah hinsichtlich der Abgasrückführung zwei Betriebsmodi vor, und zwar einen hinsichtlich des Stickstoffausstoßes optimierten Betriebsmodus 1 mit einer verhältnismäßig hohen Abgasrückführungsrate sowie einen Betriebsmodus 0 mit einer erheblich geringeren Abgasrückführungsrate. Die Motorsteuerungssoftware vermochte zu erkennen, ob das Fahrzeug auf einem technischen Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte (NEFZ-Prüfzyklus) eingesetzt oder im Straßenverkehr betrieben wurde, und schaltete im NEFZ-Prüfzyklus in den Modus 1. Auf diese Art und Weise wurde sichergestellt, dass bei der Prüfung nach den Maßgaben der Euro 5-Abgasnorm geringere Stickoxidemissionen gemessen und dementsprechend die Stickoxidgrenzwerte im Laborbetrieb eingehalten wurden. Dagegen schaltete die Motorsteuerungssoftware in den Modus 0, wenn das Fahrzeug im Straßenverkehr eingesetzt wurde. Diese Funktionsweise wurde im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens vor dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) nicht offengelegt.

Am 22.09.2015 räumte die Volkswagen AG im Rahmen einer aktienrechtlichen Adhoc-Mitteilung erstmals die Verwendung der Motorsteuerungssoftware ein. Das KBA gab der Volkswagen AG daraufhin auf, die Abschalteinrichtung in den betroffenen Fahrzeugen zu entfernen. In der Folgezeit wurden Software-Updates für eine Vielzahl verschiedener Fahrzeug- und Motortypen freigegeben. Die Autokäuferin wurde im Februar 2016 von der Audi AG darüber informiert, dass auch ihr Fahrzeug mit einer Software der oben beschriebenen Art ausgestattet sei und überarbeitet werden müsse. Sie ließ das Software-Update installieren.

Die Autokäuferin hat in den Vorinstanzen von der beklagten Audi AG die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung sowie Delikts- und Prozesszinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs an die Audi AG, Feststellung des Annahmeverzugs und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt. Im Berufungsverfahren hat das Oberlandesgericht Köln2 die Audi AG unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Autokäuferin 21.742, 54 € nebst Prozesszinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs zu zahlen und die Autokäuferin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.100, 51 € freizustellen. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision begehrt die Audi AG, die Klage insgesamt abzuweisen. Die Revision hatte vor dem Bundesgerichtshof Erfolg. Sie führt, soweit zum Nachteil der Audi AG erkannt worden ist, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht Köln:

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Mit der Begründung des Oberlandesgericht Kölns kann ein Anspruch der Autokäuferin gegen die Audi AG wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung nach den §§ 826, 31 BGB nicht bejaht werden. Das Oberlandesgericht Köln hat nicht rechtsfehlerfrei angenommen, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter (§ 31 BGB) der Audi AG die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des § 826 BGB verwirklicht hat. In Sonderheit kann mit der gegebenen Begründung nicht davon ausgegangen werden, dass dem damaligen Vorstandsvorsitzenden der Audi AG R. S. bereits vor dem Erwerb des Fahrzeugs durch die Autokäuferin bekannt war, dass der von der Volkswagen AG hergestellte und von der Audi AG in das Fahrzeug der Autokäuferin eingebaute Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet war. Das Gleiche gilt bezüglich des ehemaligen Leiters der Abteilung für die Entwicklung von Dieselmotoren der Audi AG U. W. .

Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht. Ob ein Verhalten sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB ist, ist dabei eine Rechtsfrage, die der uneingeschränkten Kontrolle des Revisionsgerichts unterliegt3.

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Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, handelt ein Automobilhersteller gegenüber einem Fahrzeugkäufer sittenwidrig, wenn er entsprechend seiner grundlegenden strategischen Entscheidung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse unter bewusster Ausnutzung der Arglosigkeit der Erwerber, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und die ordnungsgemäße Durchführung des Typgenehmigungsverfahrens als selbstverständlich voraussetzen, Fahrzeuge mit einer Motorsteuerung in Verkehr bringt, deren Software bewusst und gewollt so programmiert ist, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten werden, und damit unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde abzielt. Ein solches Verhalten steht einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugerwerber in der Bewertung gleich4.

Bereits die objektive Sittenwidrigkeit des Herstellens und des Inverkehrbringens von Kraftfahrzeugen mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Verhältnis zum Fahrzeugerwerber setzt voraus, dass es in Kenntnis der Abschalteinrichtung und im Bewusstsein ihrer – billigend in Kauf genommenen – Unrechtmäßigkeit geschieht5. Ein sittenwidriges Vorgehen kommt dabei auch dann in Betracht, wenn die für den beklagten Fahrzeughersteller handelnden Personen wussten, dass die von der Muttergesellschaft gelieferten Motoren mit einer auf arglistige Täuschung des KBA abzielenden Prüfstandserkennungssoftware ausgestattet waren, und die vom Audi AG hergestellten Fahrzeuge in Kenntnis dieses Umstandes mit diesem Motor versahen und in den Verkehr brachten6.

Ein derartiges Vorstellungsbild hat das Oberlandesgericht Köln im Hinblick auf Personen, für deren Verhalten die Audi AG entsprechend § 31 BGB einzustehen hat, nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.

Das gilt zunächst hinsichtlich der von ihm angenommenen Kenntnis des damaligen Vorstandsvorsitzenden der Audi AG R. S. . Das Oberlandesgericht Köln sieht das Bestreiten der Kenntnis ihrer Organe von dem Mangel des verwendeten Motors durch die Audi AG als aus prozessualen Gründen unbeachtlich an und meint, der als unstreitig anzusehende Tatsachenvortrag der Autokäuferin zu dem Prozess vor dem Arbeitsgericht Heilbronn zwischen U. W. und der Audi AG, nach welchem U. W. dort angegeben habe, „dass seit mindestens 2012 Kenntnis bei Herrn R. S. bestanden habe“, genüge als Indiz für die Feststellung, dass tatsächlich entsprechende Kenntnis bei den Organen der Audi AG vor dem Erwerb des Fahrzeugs durch die Autokäuferin vorhanden gewesen sei; es sei nicht ansatzweise erkennbar, warum sich die Audi AG hierzu nicht erkläre, den Vortrag vielmehr „als nicht hinreichend einlassungsfähig“ qualifiziert habe.

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Damit hat das Oberlandesgericht Köln der Audi AG – der Sache nach – eine sekundäre Darlegungslast auferlegt, obschon deren Voraussetzungen nach dem der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegenden Verfahrensstoff nicht als gegeben angesehen werden können.

Eine sekundäre Darlegungslast der Audi AG zu Vorgängen innerhalb ihres Unternehmens, die auf eine Kenntnis ihrer verfassungsmäßigen Vertreter von der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung schließen lassen sollen, setzt jedenfalls voraus, dass das (unstreitige oder nachgewiesene) Parteivorbringen hinreichende Anhaltspunkte enthält, die einen solchen Schluss nahelegen7.

Daran fehlt es hier. Insbesondere ergibt sich aus dem Vorbringen der Autokäuferin, U. W. habe in einem Prozess vor dem Arbeitsgericht Heilbronn angegeben, „dass seit mindestens 2012 Kenntnis bei Herrn R. S. bestanden habe“, ein solcher Anhaltspunkt nicht.

Der Tatrichter ist grundsätzlich darin frei, welche Beweiskraft er den Indizien im Einzelnen und in einer Gesamtschau für seine Überzeugungsbildung beimisst. Revisionsrechtlich ist seine Würdigung jedoch darauf zu überprüfen, ob er alle Umstände vollständig berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat8.

Auch gemessen an diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab ist die Würdigung des Oberlandesgericht Kölns, aus dem Vorbringen der Autokäuferin im Hinblick auf die Äußerungen des U. W. vor dem Arbeitsgericht Heilbronn ergebe sich ein Anhaltspunkt („Indiz“) für die „Kenntnis“ R. S. „bereits vor dem Erwerb des Fahrzeugs durch die Autokäuferin im Jahre 2012“, unvollständig und daher nicht tragfähig.

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Das betrifft zum einen die Würdigung dieses Vorbringens in zeitlicher Hinsicht. Am 10.08.2012 schloss die Autokäuferin mit der B. GmbH in K. den Kaufvertrag über das Fahrzeug. Das Oberlandesgericht Köln entnimmt dem genannten Vorbringen ein Indiz dafür, dass die Organe der Audi AG damals bereits „Kenntnis“ hatten. Aus der Angabe, dass jemand von einem Umstand „seit mindestens 2012 Kenntnis“ hat, ergibt sich hingegen nicht ohne Weiteres und schon gar nicht zwingend, dass diese Kenntnis auch schon vor dem 10.08.2012 vorhanden war. Die Würdigung des Oberlandesgericht Kölns ist insoweit lückenhaft.

Zum anderen lässt die Würdigung des genannten Vorbringens durch das Oberlandesgericht Köln in inhaltlicher Hinsicht nicht erkennen, woraus es folgert, dass sich die „Kenntnis bei Herrn R. S. „, von der U. W. nach dem Vortrag der Autokäuferin vor dem Arbeitsgericht Heilbronn gesprochen hatte, auf die Abschalteinrichtung in Motoren des Typs EA 189 und damit (auch) auf die Verwendung einer solchen Abschalteinrichtung im Fahrzeug der Autokäuferin bezogen habe. Ohne Weiteres ist der Aussage nicht zu entnehmen, wovon der damalige Vorstandsvorsitzende der Audi AG im Einzelnen „Kenntnis“ gehabt haben soll. Insoweit ist die Würdigung ebenfalls lückenhaft.

Darüber hinaus lässt sie wesentlichen Prozessstoff außer Acht, nämlich Vortrag der Audi AG, den sie in der Klageerwiderung vom 06.03.2019 sowie im Schriftsatz vom 14.07.2020 gehalten hat:

So hat die Audi AG dargelegt, dass die Entwicklung des Motors vom Typ EA 189 allein von der Volkswagen AG verantwortet worden und durch deren Mitarbeiter am Standort Wolfsburg erfolgt sei, ohne dass Mitarbeiter der Audi AG daran beteiligt gewesen wären. Auch die Anpassung der Motorsteuerungssoftware an das Fahrzeug Audi A 4 sei von der Volkswagen AG vorgenommen worden, der die Audi AG hierzu Fahrzeugtypen zur Verfügung gestellt habe. Mit dieser Anpassung sei die Softwareentwicklung abgeschlossen gewesen. Der Software-Datencontainer habe bei dem Lieferanten der Hardware für die Motorsteuerung gelegen, von dem die Audi AG das fertige Motorsteuerungsgerät mit dem zugehörigen Software-Container bezogen habe. Die Entwicklung des EA 189-Motors durch die Volkswagen AG und die Produktion des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch die Audi AG seien daher getrennt voneinander zu betrachten. Die Repräsentanten der Audi AG seien an der Entwicklung dieses Motors nicht beteiligt gewesen.

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Des Weiteren hat die Audi AG vorgebracht, dass sie auch selbst Dieselmotoren entwickle, nämlich Sechs- und Acht-Zylinder-Motoren, die sich vom Motor des Typs EA 189 technisch wesentlich unterschieden. Die von U. W. am Standort Neckarsulm geleitete Abteilung N/EA6 sei ausschließlich für die Entwicklung dieser Motoren zuständig und an der Entwicklung des Motors vom Typ EA 189 nicht beteiligt gewesen. In dem vorgelegten Konzernlagebericht sei dargestellt, dass verschiedene Fahrzeugmodelle mit von der Audi AG entwickelten V6- und V8-TDI-Motoren von der Dieselthematik auf den unterschiedlichen Märkten betroffen seien.

Auch diese Umstände hätte das Oberlandesgericht Köln in seine Würdigung der Aussage des U. W. zur „Kenntnis bei Herrn R. S. “ einbeziehen müssen. Wenn vor ihrem Hintergrund zwischen der Audi AG und dem ehemaligen Leiter der Abteilung für die Entwicklung von Dieselmotoren ein arbeitsgerichtliches Verfahren geführt wurde, liegt es nahe, dass Pflichtverletzungen bei der Entwicklung der V6- und V8-TDI-Motoren, für die U. W. verantwortlich war, Gegenstand der arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung waren. Wenn dieser im Rahmen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens angab, R. S. habe seit mindestens 2012 Kenntnis gehabt, liegt es ebenso nahe, dass sich die Kenntnis auf Unregelmäßigkeiten bei den V6- und V8-TDI-Motoren bezog. Das Oberlandesgericht Köln hätte daher begründen müssen, weswegen es diese naheliegende Möglichkeit nicht für gegeben erachtet hat.

Gegen die Annahme, dass die „Kenntnis“ (auch) die Abschalteinrichtung in Motoren des Typs EA 189 umfasste, spricht nach dem Vorbringen der Audi AG außerdem, dass das gegen R. S. geführte Ermittlungsverfahren keine Motoren des Typs EA 189 zum Gegenstand habe und wegen Sachverhalten mit Bezug zur Entwicklung des EA 189-Motors von deutschen Verfolgungsbehörden kein Ermittlungsverfahren gegen Mitarbeiter der Audi AG geführt werde. Auch damit hat sich das Oberlandesgericht Köln nicht auseinandergesetzt.

Dieselben Erwägungen gelten bezüglich der vom Oberlandesgericht Köln angenommenen „Kenntnis“ des U. W. . Mit der im Berufungsurteil gegebenen Begründung kann weder davon ausgegangen werden, dass dieser schon zum Erwerbszeitpunkt am 10.08.2012 Kenntnis von einer Abschalteinrichtung hatte, noch dass sich diese auf die Abschalteinrichtung in Motoren des Typs EA 189 erstreckte. Infolgedessen kann dahinstehen, ob U. W. überhaupt als Repräsentant der Audi AG im Sinne des § 31 BGB anzusehen ist.

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Soweit das Oberlandesgericht Köln zum Nachteil der Audi AG entschieden hat, war das Berufungsurteil daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Köln zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Klageabweisung durch den Bundesgerichtshof schied aus, weil der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif war (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da beide Vorinstanzen den Vortrag der Autokäuferin – anders als der Bundesgerichtshof – als ausreichend angesehen haben, muss ihr noch Gelegenheit gegeben werden, ergänzend zu einer etwaigen Kenntnis der Audi AG von der unzulässigen Abschalteinrichtung zum Erwerbszeitpunkt vorzutragen9.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. August 2022 – III ZR 230/20

  1. Anschluss an BGH, Urteile vom 08.03.2021 – VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669 Rn. 27 f; und vom 16.09.2021 – VII ZR 192/20, WM 2021, 2056 Rn. 26 f[]
  2. OLG Köln, Urteil vom 27.08.2020 – 18 U 288/19, m BeckRS 2020, 44481[]
  3. st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 14 f; vom 08.03.2021 – VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669 Rn. 17 f; und vom 16.09.2021 – VII ZR 192/20, WM 2021, 2056 Rn.20[]
  4. BGH, Urteile vom 25.05.2020 aaO Rn. 16 ff; vom 08.03.2021 aaO Rn.19; und vom 16.09.2021 aaO Rn. 21[]
  5. BGH, Urteil vom 16.09.2021 aaO Rn. 22 mwN[]
  6. BGH, Urteil vom 08.03.2021 aaO Rn. 21[]
  7. BGH, Urteile vom 08.03.2021 aaO Rn. 28; und vom 16.09.2021 aaO Rn. 27[]
  8. BGH, Urteile vom 22.01.1991 – VI ZR 97/90, NJW 1991, 1894, 1895; und vom 11.06.2015 – I ZR 19/14, NJW 2016, 942 Rn.19[]
  9. vgl. BGH, Urteile vom 08.03.2021 aaO Rn. 38; und vom 16.09.2021 aaO Rn. 35[]