Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt als Unterschrift ein Schriftzug, der individuellen Charakter aufweist und einem Dritten, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, ermöglicht, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauszulesen, der Unterzeichnende also erkennbar bleibt.
Die Unterschrift muss zwar nicht unbedingt lesbar sein, mindestens einzelne Buchstaben müssen aber – wenn auch nur andeutungsweise – zu erkennen sein, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift fehlt.
Anzulegen ist ein großzügiger Maßstab, wenn im Übrigen an der Autorenschaft und der Absicht, eine volle Unterschrift zu leisten, keine Zweifel bestehen. Dagegen stellt ein Schriftzug, der als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint (Handzeichen, Paraphe), keine formgültige Unterschrift dar1.
Ob ein Schriftzeichen eine Unterschrift oder lediglich eine Abkürzung (Handzeichen, Paraphe) darstellt, beurteilt sich nach dem äußeren Erscheinungsbild.
Auch ein stark vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug kann als Unterschrift anzuerkennen sein, wenn der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt2.
Gemessen an diesen Grundsätzen stellt der Schriftzug, mit dem im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall der Vertrag gezeichnet wurde, eine Unterschrift und nicht nur eine Paraphe dar: Der Schriftzug ist von individuellem Gepräge und hat charakteristische Merkmale, welche die Identität dessen, von dem er stammt, ausreichend kennzeichnen. Abgesehen davon, dass der Schriftzug nur aus einer geschwungenen Linie und einem Punkt besteht, deutet nichts darauf hin, dass es sich um eine Abkürzung handeln könnte. Er ist zwar einfach strukturiert und einem starken Abschleifungsprozess unterlegen, aber dennoch hinreichend individuell ausgeführt, so dass ihm insgesamt der Charakter einer Unterschrift nicht abgesprochen werden kann.
Eine Lesbarkeit der Unterschrift ist nicht erforderlich.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Februar 2021 – XII ZR 26/20
- BGH, Beschluss vom 19.10.2011 – XII ZB 250/11 , FamRZ 2012, 106 Rn. 14 mwN[↩]
- BGH Beschluss vom 07.04.2011 – V ZB 207/10 , NJW-RR 2011, 953 Rn. 21 mwN[↩]
Bildnachweis:
- Unterschrift: Rafa Bordes











