Es ist unschädlich, wenn bei der Unterschrift des Prozessvertreters einzelne Buchstaben seines Namens ineinander verschlungen sind.

Denn auch ein nicht lesbarer Namenszug ist als Unterschrift anzuerkennen, wenn der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt1.
Erforderlich ist lediglich, dass der Prozessvertreter dabei einen individuellen, nicht nur als Handzeichen oder Paraphe anzusehenden, sondern den Anforderungen an eine Unterschrift genügenden handschriftlichen Schriftzug verwendet2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. April 2018 – XI ZB 4/17