Eine Entscheidung ist dann nicht mit Gründen versehen, wenn aus ihr – insgesamt oder bezogen auf einzelne prozessuale Ansprüche – nicht zu erkennen ist, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgebend waren.

Der „fehlenden“ Begründung gleichzusetzen ist der Fall, dass zwar Gründe vorhanden sind, diese aber unverständlich und verworren oder aber sachlich inhaltslos sind und sich auf leere Redensarten oder einfach auf die Wiedergabe des Gesetzestextes beschränken1.
So in dem hier vom Bundesgerichtshof beurteilten Fall: In der Klageschrift, auf welche das Berufungsurteil hinsichtlich des Erlöschens der Darlehensforderungen verweist, hat der Kläger Forderungen dargestellt, welche die Beklagte vorprozessual gegen die Darlehensrückzahlungsansprüche verrechnet habe. Die Summe dieser Forderungen beträgt 452.603, 79 €. Dieser Betrag findet sich auch im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils. Gegenforderungen von 452.603, 79 € können Forderungen in Höhe von insgesamt 609.003, 79 € selbst dann nicht zum Erlöschen bringen, wenn sie fällig und einredefrei bestehen. Warum das Berufungsgericht das klagabweisende Urteil des Landgerichts gleichwohl vollumfänglich bestätigt hat, lässt sich nicht nachvollziehen.
Das angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. März 2015 – IX ZR 5/13
- BGH, Beschluss vom 21.12 1962 – I ZB 27/62, BGHZ 39, 333, 337[↩]