Urkundenbeweis – und der fehlende Beweisbeschluss

Die Würdigung eines Urkundenbeweises bedarf keines förmlichen Beweisbeschlusses.

Urkundenbeweis – und der fehlende Beweisbeschluss

Ein solcher ist nur erforderlich bei Anordnung

  • einer Parteivernehmung (§ 450 Abs. 1 Satz 1 ZPO),
  • einer vorterminlichen Beweisaufnahme (§ 358a ZPO) sowie
  • dann, wenn die Beweisaufnahme ein besonderes Verfahren erfordert (§§ 358, 284 ZPO), etwa
    • bei Anordnung einer Beweisaufnahme im Rechtshilfeweg oder
    • einer schriftlichen Begutachtung.

Sind die Beweismittel bereits präsent, bedarf es (vom Fall des § 450 ZPO abgesehen) keiner förmlichen Anordnung der Beweiserhebung1.

§ 249 Abs. 1 StPO fordert beim Urkundenbeweis zwar grundsätzlich die Verlesung der Schriftstücke in der Hauptverhandlung. Die Zivilprozessordnung kennt eine solche Regelung aber nicht. Die Beweisaufnahme erfolgt durch Einsichtnahme in die Urkunde2.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 5. Dezember 2019 – 2 AZR 240/19

  1. vgl. Zöller/Greger ZPO 33. Aufl. § 358 Rn. 2; Musielak/Voit/Stadler ZPO 16. Aufl. § 358 Rn. 1 f.[]
  2. MünchKomm-ZPO/Schreiber 5. Aufl. § 420 Rn. 4; Zöller/Feskorn ZPO 33. Aufl. § 420 Rn. 4[]