Die Würdigung eines Urkundenbeweises bedarf keines förmlichen Beweisbeschlusses.

Ein solcher ist nur erforderlich bei Anordnung
- einer Parteivernehmung (§ 450 Abs. 1 Satz 1 ZPO),
- einer vorterminlichen Beweisaufnahme (§ 358a ZPO) sowie
- dann, wenn die Beweisaufnahme ein besonderes Verfahren erfordert (§§ 358, 284 ZPO), etwa
- bei Anordnung einer Beweisaufnahme im Rechtshilfeweg oder
- einer schriftlichen Begutachtung.
Sind die Beweismittel bereits präsent, bedarf es (vom Fall des § 450 ZPO abgesehen) keiner förmlichen Anordnung der Beweiserhebung [1].
§ 249 Abs. 1 StPO fordert beim Urkundenbeweis zwar grundsätzlich die Verlesung der Schriftstücke in der Hauptverhandlung. Die Zivilprozessordnung kennt eine solche Regelung aber nicht. Die Beweisaufnahme erfolgt durch Einsichtnahme in die Urkunde [2].
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 5. Dezember 2019 – 2 AZR 240/19
- vgl. Zöller/Greger ZPO 33. Aufl. § 358 Rn. 2; Musielak/Voit/Stadler ZPO 16. Aufl. § 358 Rn. 1 f.[↩]
- MünchKomm-ZPO/Schreiber 5. Aufl. § 420 Rn. 4; Zöller/Feskorn ZPO 33. Aufl. § 420 Rn. 4[↩]
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