Urteile zu den Kosten bei Kfz-Gutachten

In Deutschland ist nach einem Autounfall für die Regulierung des Schadens durch die Versicherungen meistens ein Kfz-Gutachten erforderlich. Neben den Reparatur- oder Ersatzkosten des Fahrzeugs sorgt auch die Übernahme der Kosten für dieses Gutachten oft für Streit zwischen den Unfallparteien und ihren Versicherungen. Wer die Kosten für das Kfz-Gutachten bezahlen muss und wie hoch diese sein dürfen, beantworten inzwischen zahlreiche Gerichtsurteile.

<strong>Urteile zu den Kosten bei Kfz-Gutachten</strong>

Wer muss die Kfz-Gutachterkosten bezahlen?

Das Oberlandesgericht Bremen hat in einem Grundsatzurteil1 entschieden, dass die Kosten des Kfz-Gutachtens im Rahmen des Schadensersatzes durch den Unfallverursacher übernommen werden müssen.

Auch der Bundesgerichtshof hat entschieden2, dass der Schädiger die Kosten für das Gutachten übernehmen muss, wenn diese in Relation zur Schadenshöhe stehen und wenn das Gutachten erforderlich und zweckmäßig ist, um die Schadensersatzansprüche geltend machen zu können.

„Nach einem Verkehrsunfall kann grundsätzlich ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB verlangt werden“, so das Urteil.

Muss der Geschädigte die Kfz-Gutachterkosten vergleichen?

Wie die Experten von https://kfz-begutachtung24.de/ erklären, können sich die Kosten für ein Kfz-Gutachten stark unterscheiden. Das Amtsgericht Bochum hat jedoch entschieden3, dass der Geschädigte nicht dazu verpflichtet ist, auf die Kosten des Kfz-Gutachters zu achten und mehrere Angebote einzuholen, solange er keinen Wucherpreis bezahlt.

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„Ein Unfallverursacher hat die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Eine Versicherung kann eine Zahlung erst verweigern, wenn die Gutachterkosten in einem völlig unangemessenen Verhältnis zur Schadenshöhe stehen“, erklärt das AG Bochum.

Müssen die Kosten eines überteuerten Gutachtens übernommen werden?

Ein Urteil des Amtsgerichts Perleburg4 besagt ebenfalls, dass der Schädiger die Kosten eines überteuerten Gutachtens übernehmen muss. Der Geschädigte ist demnach nicht dazu verpflichtet, mehrere Kfz-Gutachter zu vergleichen und das günstigste Angebot zu wählen.

„Auch die Kosten eines überteuerten Gutachtens sind erstattungsfähig, da eine Preiskontrolle der Sachverständigenkosten nicht vorzunehmen ist, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt hat. Wenn der Sachverständige eine unsubstantiierte Rechnung vorlegt, fällt dies dem Schädiger zur Last, nicht dem Geschädigten. Der Sachverständige ist Erfüllungsgehilfe des Schädigers“, so das Urteil.

Auch das Landgericht Coburg hat in einem Urteil5 entschieden, dass die gegnerische Versicherung die Kosten des Gutachters immer zahlen muss. Lediglich, wenn die Gutachterkosten absolut unangemessen sind, ist sie dazu nicht verpflichtet.

„Ein Unfallverursacher hat die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Eine Versicherung kann eine Zahlung erst verweigern, wenn die Gutachterkosten in einem völlig unangemessenen Verhältnis zur Schadenshöhe stehen“, so der Richter.

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Wie wird das Pauschalhonorar eines Kfz-Gutachters berechnet?

Laut einem Urteil des Landgerichts München I6 orientiert sich das Pauschalhonorar eines Kfz-Gutachters an der Schadenshöhe.

„Es entspricht gängiger Praxis, dass ein sogenanntes Grundhonorar in Bezug zur Schadenshöhe geltend gemacht wird. […] Soweit die Beklagte anführt, die Beweislast für die angemessene Honorarhöhe träfe die Klagepartei, ist dem entgegenzuhalten, dass der Geschädigte grundsätzlich nicht verpflichtet ist, einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen“, heißt es dazu im Urteil.

Wer bezahlt die Gutachterkosten bei Teilschuld des Geschädigten?

Es ist keine Seltenheit, dass bei einem Verkehrsunfall zwei oder mehr Parteien eine Teilschuld tragen. Ist dies der Fall, wird der Schadensersatzanspruch des Geschädigten, also auch die Kosten des Kfz-Gutachtens, laut einem Urteil7 des Bundesgerichtshofs quotenmäßig reduziert. Bei einer Eigenbeteiligung des Geschädigten von 50 Prozent, muss der Unfallgegner ihm also nur die Hälfte der Gutachterkosten erstatten.

„Hier kann die Mitverantwortung des Geschädigten für die Schadensentstehung nicht anders als durch eine Quotierung dieser Kosten Berücksichtigung finden. Im Falle einer nur quotenmäßigen Haftung des Schädigers hat dieser dem Geschädigten dessen Sachverständigenkosten mithin im Umfang der Haftungsquote zu erstatten“, so das Urteil.

Welche Kosten dürfen Kfz-Gutachter bei fehlender Vereinbarung berechnen?

Der Bundesgerichtshof musste in mehreren Urteilen ((BGH – X ZR 80/05; BGH – X ZR 122/05; BGH – X 42/06) entscheiden, welche Kosten Kfz-Gutachter berechnen dürfen, wenn keine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung geschlossen wurde. In diesem darf der Kfz-Gutachter die übliche Vergütung berechnen, die bei einer vergleichbaren Leistung angemessen ist. Sollte die übliche Vergütung nicht feststellbar sein, ist der Kfz-Gutachter ausnahmsweise dazu berechtigt, seine Gebühr nach billigem Ermessen zu bestimmen. Dabei muss der Gutachter pauschalisiert nach Schadenshöhe und nicht nach Zeitaufwand abrechnen.

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„Als übliche Vergütung kann vor diesem Hintergrund nicht nur ein fester Satz oder gar ein fester Betrag herangezogen werden. […] Darüber hinaus ist die übliche Vergütung regelmäßig nicht auf einen festen Betrag oder Satz festgelegt, sondern bewegt sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite“, so der Bundesgerichtshof.

  1. OLG Bremen – 3 U 33/73[]
  2. BGH – VI ZR 67/06[]
  3. AG Bochum – 68 C 405/98[]
  4. AG Perleburg – 10 C 122/11[]
  5. LG Coburg – 32 S 61/02[]
  6. LG München I – 19 S 7874/11[]
  7. BGH – VI ZR 249/11[]