Urteilsausfertigung – und die Unterschrift des Urkundsbeamten

Die Ausfertigung ist nach § 317 Abs. 4 ZPO von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Mit seiner Unterschrift erklärt der Urkundsbeamte, dass das in der Ausfertigung wiedergegebene Urteil mit der Urschrift übereinstimmt1.

Urteilsausfertigung – und die Unterschrift des Urkundsbeamten

An die Unterschrift des Urkundsbeamten sind dieselben Anforderungen zu stellen wie an die Unterzeichnung bestimmender Schriftsätze durch Rechtsanwälte2. Für eine Unterschrift ist erforderlich, aber auch genügend ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist3.

An das Schriftbild einer wirksamen Unterschrift dürfen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Eine Unterschrift muss nicht lesbar sein; Vereinfachungen, Undeutlichkeiten und Verstümmelungen sind unschädlich. Selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug kann als Unterschrift anzuerkennen sein; dabei ist auch von Bedeutung, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt4.

Hingegen genügt nicht ein Schriftzug, der nach seinem äußeren Erscheinungsbild eine bewusste und gewollte Namensabkürzung (Handzeichen, Paraphe) darstellt5.

Im hier entschiedenen Fall war die übermittelte Urteilsausfertigung nach Ansicht des Bundesgerichtshofs mit einer den genannten Anforderungen genügenden Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle versehen: Der Schriftzug des unterzeichnenden Justizangestellten ist zwar nicht lesbar und lässt dessen Namen nicht erkennen. Gleichwohl stellt sich der Schriftzug nicht nur als Handzeichen oder sonstige Namensabkürzung dar, sondern ist nach dem Gesamtbild als vollständige Namensunterschrift zu qualifizieren. Er besteht nicht nur aus nicht identifizierbaren Strichen und Schleifen, sondern aus mehreren, wenn auch schwer lesbaren Buchstaben, die in einer individuellen und charakteristischen Weise angeordnet sind und eine Identifizierung des Unterzeichnenden ermöglichen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Urkundsbeamte auf anderen in der Gerichtsakte befindlichen Dokumenten stets in gleicher Art und Weise über seinem ausgedruckten Namen unterzeichnet hat.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. Mai 2015 – IV ZB 32/14

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 28.11.2006 – VIII ZB 116/05[]
  2. BGH, Beschluss vom 31.07.2013 – VIII ZB 18/13, NJW 2013, 3451 Rn. 6; Urteil vom 27.10.1987 – VI ZR 268/86, NJW 1988, 713 unter II 1 a, m.w.N.[]
  3. BGH, Beschlüsse vom 31.07.2013 aaO; vom 09.02.2010 – VIII ZB 67/09 10 m.w.N.[]
  4. BGH, Beschlüsse vom 09.02.2010 aaO; vom 26.02.1997 – XII ZB 17/97, FamRZ 1997, 737 unter II; jeweils m.w.N.[]
  5. BGH, Beschlüsse vom 31.07.2013 aaO Rn. 8; vom 09.02.2010 aaO; vom 21.02.2008 – V ZB 96/07 8; vom 28.09.1998 – II ZB 19/98, NJW 1999, 60 unter II 1; jeweils m.w.N.[]