Soweit das Berufungsgericht im Tenor des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, es lasse die Revision nicht zu, kann es den Ausspruch nachträglich wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigen, dass die Revision zugelassen werde.

Eine im Berufungsurteil nicht ausgesprochene Zulassung der Revision kann gemäß § 319 Abs. 1 ZPO im Wege der Berichtigung mit bindender Wirkung nachgeholt werden, wenn sich aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei ihrer Verkündung zweifelsfrei ergibt, dass das Berufungsgericht die Revision bereits im Urteil zulassen wollte und der entsprechende Ausspruch aufgrund eines Schreibfehlers bloß versehentlich unterblieben ist1.
So verhält es sich hier: Das Berufungsgericht hat in den Gründen des angefochtenen Urteils angeführt, es lasse die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zu, weil die umstrittene Frage des Verjährungsbeginns höchstrichterlich noch nicht entschieden sei. Diese Ausführungen lassen eindeutig den Willen des Berufungsgerichts erkennen, die Revision zuzulassen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. Oktober 2022 – I ZR 141/21
- vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2015 – XI ZR 187/13, WM 2015, 822 7] mwN[↩]