Urteilsergänzung oder Berufung?

Nach § 321 Abs. 1 ZPO ist ein Urteil, wenn der von einer Partei geltend gemachte Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Entscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, auf Antrag durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

Urteilsergänzung oder Berufung?

Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist beantragt werden (§ 321 Abs. 2 ZPO). Wird die Frist versäumt, erlischt die Rechtshängigkeit.

Ein in erster Instanz übergangener Antrag, dessen Rechtshängigkeit durch Ablauf der Frist nach § 321 Abs. 2 ZPO entfallen ist, kann in der zweiten Instanz durch Klageerweiterung wieder in den Prozess eingeführt werden, wenn der Rechtsstreit wegen anderer Teile des Prozessstoffs noch in der Berufungsinstanz anhängig ist1.

Das Rechtsmittelziel einer Berufung kann sich jedoch nicht auf die Wiedereinführung eines erstinstanzlich nicht beschiedenen Klageantrags beschränken.

Im hier entschiedenen Streitfall war für den Unterlassungsanspruch, den der Kläger im Berufungsverfahren weiter verfolgt hat, die Rechtshängigkeit entfallen, weil der Kläger trotz unterbliebener Entscheidung über diesen Antrag in erster Instanz keinen Antrag auf Urteilsergänzung gestellt hat. Der Kläger hat jedoch in zweiter Instanz die Klage insoweit neu erhoben. Diese zweitinstanzliche Klageerweiterung ist zulässig, weil es sich dabei nicht um das alleinige Rechtsschutzbegehren des Klägers handelt. Der Kläger hat neben den vom Landgericht übergangenen Teilen des erstinstanzlichen Unterlassungsanspruchs einschließlich der darauf basierenden Folgeansprüche auch den vom Landgericht abgewiesenen Klageantrag weiterverfolgt.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Juni 2016 – I ZR 46/15

  1. BGH, Urteil vom 29.11.1990 – I ZR 45/89, NJW 1991, 1683, 1684; Urteil vom 16.02.2005 – VIII ZR 133/04, NJW-RR 2005, 790, 791; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 321 Rn. 8[]