Verbraucherinsolvenz und die Genossenschaftswohnung

Kündigt der Insolvenzverwalter/Treuhänder die Mitgliedschaft des Schuldners in einer Wohnungsgenossenschaft, um damit das der Masse gebührende Auseinandersetzungsguthaben zu realisieren, hat der Schuldner keinen Anspruch auf Auskehrung des Teils des Guthabens, den er als Kaution für die von ihm bewohnte Wohnung benötigt.

Verbraucherinsolvenz und die Genossenschaftswohnung

Allein die Notwendigkeit, zur Sicherung des Lebensunterhalts Sozialhilfe in Anspruch nehmen zu müssen, begründet keine sittenwidrige Härte. Die Anwendung des § 765a ZPO ermöglicht es nicht, der Masse kraft Gesetzes ausdrücklich zugewiesene Gegenstände wieder zu entziehen.

Der Insolvenzverwalter kann die Mitgliedschaft des Schuldners in einer Wohnungsgenossenschaft mit dem Ziel, den zur Insolvenzmasse gehörigen Anspruch des Schuldners auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens (§ 73 GenG) zu realisieren, kündigen. Das insolvenzrechtliche Kündigungsverbot für gemieteten Wohnraum ist auf diesen Fall nicht entsprechend anwendbar1.

Das Auseinandersetzungsguthaben aus der Kündigung des Genossenschaftsanteils fällt in die Insolvenzmasse. Eine entsprechende Anwendung des § 765a ZPO über § 4 InsO kommt nicht in Betracht. Die Vorschrift ermöglicht es nicht, der Masse ausdrücklich kraft Gesetzes (§§ 35, 36 InsO) zugewiesene Vermögenswerte wieder zu entziehen2. Soweit das Auseinandersetzungsguthaben nicht unter § 850f Abs. 1 Buchst. a ZPO fällt und auch sonst kein Pfändungsschutz außerhalb des § 765a ZPO eingreift, ist eine Unpfändbarkeit im Sinne des § 36 Abs. 1 InsO damit ausgeschlossen.

Die Auffassung, § 765a ZPO sei einschlägig, weil dies der Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe gebiete, steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. § 765a ZPO ermöglicht den Schutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen, die wegen ganz besonderer Umstände eine Härte für den Schuldner bedeuten, die mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Die Vorschrift ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Anzuwenden ist § 765a ZPO nur dann, wenn im Einzelfall das Vorgehen des Gläubigers nach Abwägung der beiderseitigen Belange zu einem untragbaren Ergebnis führen würde. Die Notwendigkeit, zur Sicherung des Lebensunterhalts Sozialhilfe in Anspruch nehmen zu müssen, begründet als solche keine sittenwidrige Härte. Auf Sozialhilfe besteht ein gesetzlicher Anspruch (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Die Antragstellung ist daher für Schuldner keine besondere Zumutung; die Sozialhilfe ermöglicht dem Bezieher ein menschenwürdiges Dasein. Der Umstand, dass ein Schuldner infolge der Zwangsvollstreckung Sozialhilfe beantragen muss, reicht deshalb für die Anwendbarkeit des § 765a ZPO nicht aus3.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 2. Dezember 2010 – IX ZB 120/10

  1. BGH, Urteil vom 19.03.2009 – IX ZR 58/08, BGHZ 180, 185 Rn. 5 ff; vom 17.09.2009 – IX ZR 63/09, ZInsO 2009, 2104, Rn. 5[]
  2. BGH, Beschluss vom 15.11.2007 – IX ZB 34/06, ZInsO 2008, 40 Rn. 21[]
  3. BGH, Beschluss vom 21.12.2004 – IXa ZB 228/03, BGHZ 161, 371, 374 ff m.w.N.[]