Die Parteien können das Zustandekommen verbundener Verträge als Ergebnis einer rechtlichen Bewertung nicht unstreitig stellen1.

Das Gericht wird sich mithin stets nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs2 mit den Voraussetzungen (hier:) des § 358 BGB a.F. zu befassen haben.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. Mai 2017 – XI ZR 314/15