Ein als eingetragener Verein organisierter Spitzensportverband kann für die Teilnahme an Wettkämpfen zulässigerweise ein Hygienekonzept erstellen, nach dem die Teilnehmenden den Nachweis erbringen müssen, dass sie vollständig gegen SARS-CoV-2 geimpft wurden oder eine entsprechende Infektion überstanden haben und als genesen gelten. An dieser „2G+-Regel“ kann der Verband ungeachtet eines etwaigen veränderten Infektionsgeschehens und zwischenzeitlich in Kraft gesetzter gesetzgeberischer Lockerungen festhalten.

In dem hier vom Oberlandesgericht Köln entschiedenen einstweiligen Verfügungsverfahren hatte eine zuvor für die Teilnahme an einem internationalen Wettkampf im Juni 2022 von ihrem Spitzensportverband nominierte Sportlerin von dem Verband verlangt, ihre Teilnahme nicht von einem Covid19-Impfnachweis und der Einhaltung der so genannten 2G+-Regel abhängig zu machen. Nach einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus im Januar 2022 war der Genesenenstatus der Sportlerin gemäß § 22a InfSchG im April 2022 ausgelaufen; einen Nachweis einer vollständigen Impfung hatte die Sportlerin dem Sportverband nicht vorgelegt. Der Verband hatte der Sportlerin daraufhin angedroht, die Nominierung zurückzuziehen, und mitgeteilt, dass die Einhaltung des von ihm aufgestellten Hygienekonzepts Voraussetzung für den Fortbestand der Nominierung zu internationalen Veranstaltungen darstelle.
Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Köln hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt1. Die von der Sportlerin hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht Köln nun ebenfalls zurückgewiesen:
Die Entscheidung des Sportverbandes, die Nominierung, Anmeldung und Teilnahme der Athleten an Wettkämpfen von der Einhalt der vorgenannten SARS-CoV-2-Schutzbestimmungen abhängig zu machen, sei, so das Oberlandesgericht, bei summarischer Prüfung nicht als evident rechtswidrig zu erachten. Infolge der verfassungsrechtlich garantierten Vereinsautonomie sei eine gerichtliche Überprüfung vereinsrechtlicher Maßnahmen nur eingeschränkt möglich.
Dass der Sportverband gehindert gewesen sei, wettkampfbezogene Hygieneregeln aufzustellen oder seine Nominierungsentscheidung von der Einhaltung dieser Regeln abhängig zu machen, sei nicht erkennbar. Bei der Ausgestaltung wettkampfbezogener Hygieneregeln stehe dem Sportverband ein Ermessensspielraum zu, hinsichtlich dessen nicht erkennbar geworden sei, dass unzulässige oder sachfremde Gesichtspunkte einbezogen worden wären.
Vielmehr habe der Sportverband zum Ausdruck gebracht, mit der streitbefangenen Regelung zum Gesundheitsschutz der Athleten beitragen zu wollen. Es könne ferner auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Sportverband gehalten gewesen wäre, zwischenzeitlich gesetzgeberisch beschlossene Lockerungen unverzüglich in gleicher Weise umzusetzen. Schließlich könne sich die Sportlerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Sportverband ihr im April trotz des bekannten Auslaufens ihres Genesenenstatus die Teilnahme an Trainingsmaßnahmen gestattet hatte. Hieraus folge nicht, dass der Sportverband auch bei anderen Maßnahmen oder Wettkämpfen auf die Einhaltung seiner Hygieneregeln verzichten werde.
Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 10. Juni 2022 – I -4 W 27/22
- LG Köln, Beschluss vom 03.06.2022 – 15 O 120/22[↩]