Derzeit stehen insbesondere zwei rechtliche Rahmenbedingungen im Vereinsrecht zur VerschlechterungÜberprüfung an. Eines dieser Vorhaben, nämlich die angebliche Haftungsbegrenzung für Vereinsvorstände, eignet sich nur für Sonntagsreden von Politikern, die andere Änderung im Bereich der Vereinsregister wird auf mittlere Sicht zu höheren Kosten für Vereine führen, auch wenn sich jetzt alles noch schön anhört.

Aber zu den Vorhaben im Einzelnen:
Haftungsbegrenzung für Vereinsvorstände
Im Deutschen Bundestag wird heute in erster Lesung ein Gesetzentwurf zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen beraten. Dieser Gesetzentwurf des Bundesrates sieht vor, dass unentgeltlich tätige Vorstandsmitglieder für ihre Vorstandstätigkeit nur noch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haften.
Abgesehen davon, dass die Haftung des Vorstands gegenüber dem Verein für nur leichte Fahrlässigkeit auch bisher schon in vielen Fällen ausgeschlossen war, hat die Neuregelung einen Pferdefuß: Die vorgesehene Haftungsbeschränkung dürfe, so die Begründung, allerdings nicht zu Lasten unbeteiligter Dritter gehen. Schädigt das Vorstandsmitglied nicht den Verein oder dessen Mitglieder, sondern Dritte, wird die Haftung gegenüber dem Dritten nicht beschränkt. Allerdings soll der Verein das Vorstandsmitglied von der Haftung gegenüber dem Dritten freistellen, sofern das Vorstandsmitglied nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, aber auch das war bisher schon der Fall, falls das Vorstandsmitglied überhaupt persönlich gehaftet hat. Und der Freistellungsanspruch gegenüber einem oftmals vermögenslosen Verein dürfte in vielen Fällen auch ins Leere gehen.
In dem laufenden Gesetzgebungsverfahren hat die Bundesjustizministerin vorgeschlagen, die Haftungserleichterung auch auf Vereinsvorstände auszudehnen, die als Anerkennung für ihre Tätigkeit nur eine geringfügige Vergütung von jährlich maximal 500 € erhalten. Diese Wertgrenze orientiert sich an dem Steuerfreibetrag für Vereinsvorstände. So soll gewährleistet werden, dass Vereine und Vorstandsmitglieder die vorgesehenen steuerrechtlichen Vergünstigungen ohne negative haftungsrechtliche Folgen ausschöpfen können. Außerdem setzt sich die Bundesjustizministerin dafür ein, die Haftungsbegrenzung auch auf Vorstandsmitglieder von Stiftungen anzuwenden.
Insgesamt erscheint es eher, dass hier der Weg bereitet werden soll für eine persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder, und das insbesondere auch dort, wo bisher nur eine Haftung des Vereins bestand. Aber wie gesagt, in Sonntagsreden klingt die angebliche Haftungsbegrenzung immer gut…
Elektronische Anmeldungen zum Vereinsregister
Dem Bundeskabinett liegt zum 18. Februar 2009 ein Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums zur Beschlussfassung vorlegen, der elektronische Anmeldungen zum Vereinsregister ermöglicht.
Eine Reihe von Registern, etwa die Handelsregister, wurden schon auf elektronischen Betrieb umgestellt. Auch viele Vereinsregister werden in den Ländern bereits elektronisch geführt. Jetzt sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, damit auch alle Anmeldungen zum Vereinsregister elektronisch erfolgen können. Angeblich soll elektronische Anmeldung nicht zur Pflicht, sondern zur zusätzlichen Möglichkeit wird. Mit der vorgeschlagenen Regelung sollen die bundesrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, damit die Länder für alle Anmeldungen zum Vereinsregister – von der Erstanmeldung bis Anmeldung der Beendigung eines Vereins – auch elektronische Anmeldungen zulassen können. Anders als bei den Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistern sollen beim Vereinsregister weiterhin alle Anmeldungen auch in Papierform möglich sein. Denn die Länder können die elektronische Anmeldung nur neben der Anmeldung in Papierform vorsehen. Neben den Vorschriften zur elektronischen Anmeldung enthält der Entwurf weitere registerrechtliche Änderungen.
Einziger Nutznießer einer elektronischen Anmeldung ist allerdings das Registergericht, das sich eine eigenständige Erfassung erspart. Ob und wielange daher eine solche Wahlmöglichkeit bestehen bleibt, wenn einmal alle Vereinsregister auf elektronische Anmeldungen eingerichtet sind, mag ein jeder selbst entscheiden.
Nun kann es einem Verein zwar grundsätzlich egal sein, ob die Anmeldung, für die sowieso eine notarielle Unterschriftsbeglaubigung erforderlich ist, schriftlich oder elektronisch erfolgt. Aber: Die Notare dürften bereits heute bei Anmeldungen zum Vereinsregister alles andere als kostendeckend arbeiten. Müssen sie zukünftig die Anmeldung auch noch elektronisch abgeben, bedeutet dies zusätzliche Arbeit, denn die Anmeldung nebst Unterlagen muss nach erfolgter Unterschriftsbeglaubigung gescannt, elektronisch signiert werden, bevor sie an das Vereinsregister weitergeleitet werden kann. Fragt sich, wann die hierfür in der Kostenordnung gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren auf ein kostendeckendes Maß erhöht werden. Auf Dauer wird hier also Arbeit von den Registergerichten weg verlagert, und zwar auf Kosten der Vereine.