Der Karnelsverein – und die Einnahmen seines Musikzuges

Hat ein Musikzug Einnahmen selbst erwirtschaftet und getrennt von der Kasse des gesamten Vereins verwaltet, stehen ihm auch dann die Einnahmen zu, wenn er aus dem Verein austritt.

Der Karnelsverein – und die Einnahmen seines Musikzuges

So hat das Oberlandesgericht Köln in dem hier vorliegenden Fall eines Karnevalsvereins entschieden, der die Kasse und die Instrumente eines austretenden Musikzuges herausverlangt hat. Gleichzeitig ist die Entscheidung des Landgerichts Köln bestätigt worden1.

In seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht Köln eine Abwägung der Gesamtumstände vorgenommen. Vor allem ist berücksichtigt worden, dass die Mitglieder des Musikzuges die Einnahmen durch ihre Auftritte selbst erwirtschaftet hatten, wobei dies auch außerhalb der eigentlichen Vereinstätigkeit bei fremden Veranstaltern geschehen war. Da die Einnahmen aus den Auftritten auch bisher getrennt von der Kasse des Karnevalsvereins verwaltet und für den Bedarf der Musikgruppe verwendet worden waren, stehe der Kassenbestand dem Musikzug auch für die zukünftige Tätigkeit unter neuem Namen zu.

Die Herausgabeklage hinsichtlich der Instrumente war nach Ansicht des Oberlandesgerichts Köln bereits unzulässig. Dem klagenden Verein war es nicht gelungen, die Instrumente so konkret zu bezeichnen, dass ein Gerichtsvollzieher zuverlässig erkennen könnte, welche Instrumente herauszugeben sind. Dies war deshalb problematisch, weil sich in den Beständen des Musikzuges auch etliche Instrumente befinden, die im privaten Eigentum der Mitglieder stehen. Dem Verein wäre es ohne weiteres möglich gewesen, in Wahrnehmung seiner Pflicht zur Ordnung der Vereinsgeschäfte eine Registratur anzulegen, aus der man zuverlässig erkennen kann, welches Mitglied Gegenstände des Vereinsvermögens nutzt oder die Mitglieder für den Erhalt bestimmter Gegenstände Quittungen unterzeichnen zu lassen. Weil der Verein dies nicht getan hat, befand er sich nicht unverschuldet im Ungewissen über den Verbleib der Musikinstrumente. Wegen der Unzulässigkeit der Klage war nicht darüber zu entscheiden, wem die Instrumente gehören.

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Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 23. April 2018 – 18 U 110/17

  1. LG Köln, Urteil vom 27.06.2017 – 8 O 151/15[]