Disziplinarmaßnahmen im mehrgliedrigen Verbandswesen

Die Umsetzung einer von einem übergeordneten Dachverband vorgesehenen Disziplinarmaßnahme gegenüber dem Mitglied eines nachgeordneten Vereins, das selbst nicht Mitglied des Dachverbands ist, bedarf entweder einer Grundlage in der Satzung des nachgeordneten Vereins oder einer sonstigen Anerkennung dieser Möglichkeit durch dessen Mitglied.

Disziplinarmaßnahmen im mehrgliedrigen Verbandswesen

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall begehrt der klagende Fußballverein, der SV Wilhelmshaven e.V., die Feststellung, dass der durch das Präsidium des Norddeutschen Fußballverbandes e.V. beschlossene Zwangsabstieg der 1. Fußballmannschaft (Herren) des SV Wilhelmshavens aus der Regionalliga Nord zum Ende der Saison2013/2014 unwirksam ist. Der SV Wilhelmshaven ist Mitglied des Norddeutschen Fußballverbandes, der seit der Saison 2012/2013 für die Durchführung der Regionalliga Nord verantwortlich ist. Der Norddeutsche Fußballverband ist Mitglied des Deutschen Fußballbundes e.V. (DFB), in dessen Verantwortlichkeit die Regionalliga zuvor fiel. Der DFB ist Mitglied der Fédération Internationale de Football Association (FIFA).

In der Spielzeit 2006/2007 nahm die 1. Fußballmannschaft (Herren) des SV Wilhelmshaven auf der Grundlage eines zwischen dem DFB und dem SV Wilhelmshaven geschlossenen „Zulassungsvertrags Regionalliga“ am Spielbetrieb der Regionalliga Nord teil. Mit Vertrag vom 01.01.2007 verpflichtete der SV Wilhelmshaven einen zuvor als Amateur bei zwei argentinischen Fußballvereinen registrierten, 1987 geborenen Fußballspieler mit (jedenfalls auch) italienischer Staatsangehörigkeit für den Zeitraum vom 29.01.2007 bis zum 30.06.2007 als Vertragsspieler im Sinne der DFB-Spielordnung. Beide argentinischen Vereine beantragten im Juni 2007 bei der FIFA unter Berufung auf das FIFA-Reglement „bezüglich Status und Transfer von Spielern“ die Festsetzung einer Ausbildungsentschädigung gegen den SV Wilhelmshaven. Diese pauschale Entschädigung bestimmt sich nach der Zugehörigkeit des übernehmenden Vereins zu einem Kontinentalverband sowie der Wertigkeit der Spielklasse, an der der Verein teilnimmt. Die Entschädigung soll einen Ausgleich dafür darstellen, dass der übernehmende Verein eigenen Ausbildungsaufwand für den verpflichteten Spieler erspart hat.

Die zuständige FIFA Dispute Resolution Chamber in Zürich sprach am 5.12 2008 dem ersten argentinischen Verein, dem der Spieler fünf Jahre angehört hatte, 100.000 € zu, und dem zweiten Verein, bei dem er knapp zwei Jahre gespielt hatte, 57.500 €. Weiter ordnete sie an, dass bei Nichtzahlung innerhalb bestimmter Fristen die Sache auf Bitte der Parteien der FIFA-Disziplinarkommission zwecks Verhängung der notwendigen disziplinarischen Sanktionen vorzulegen sei. Der vom SV Wilhelmshaven angerufene Court of Arbitration for Sports (CAS) in Lausanne bestätigte am 5.10.2009 diese Entscheidungen. Eine nach den Statuten der FIFA gegen die CAS, Entscheidung mögliche Beschwerde zum schweizerischen Bundesgericht legte der SV Wilhelmshaven nicht ein.

Da der SV Wilhelmshaven die Ausbildungsentschädigungen nicht zahlte, wandten sich die beiden argentinischen Vereine an die FIFA-Disziplinarkommission. Diese verhängte am 13.09.2011 gegen den SV Wilhelmshaven Geldstrafen, setzte eine letzte Zahlungsfrist für die Ausbildungsentschädigungen und verfügte für den Fall der Nichtzahlung auf Antrag den Abzug von 6 Punkten je Gläubiger für die erste Mannschaft des SV Wilhelmshaven in der nationalen Ligameisterschaft, ohne dass dafür eine weitere formale Entscheidung erforderlich war. Der SV Wilhelmshaven zahlte die Entschädigung nicht; die beiden argentinischen Vereine beantragten den Punktabzug. Daraufhin ersuchte die FIFA den DFB um die Durchführung des Punktabzugs für die Saison 2011/2012 auf Antrag des einen argentinischen Vereins und für die Saison 2012/2013 auf Antrag des anderen argentinischen Vereins. Der DFB nahm den Punktabzug für 2011/2012 in eigener Zuständigkeit vor und bat, nachdem die Regionalliga viertklassig und der NFV für den Spielbetrieb verantwortlich geworden war, den NFV, den Punktabzug für 2012/2013 durchzuführen. Dem kam der NFV nach. Die Versuche des SV Wilhelmshaven, sich gegen die Punktabzüge bei dem DFB-Sportgericht und bei dem Verbandsgericht des NFV zu wehren, blieben ohne Erfolg.

Die Ausbildungsentschädigung zahlte der SV Wilhelmshaven weiterhin nicht. Daraufhin traf die FIFA-Disziplinarkommission auf Antrag eines der beiden argentinischen Vereine am 5.10.2012 folgende Entscheidung:

  1. The club is pronounced guilty of failing to comply with a decision of a FIFA body in accordance with art. 64 of the FIFA Disciplinary Code (FDC).
  2. The first team of the club is relegated to the next lower division.

Diese Entscheidung erklärte der erneut durch den SV Wilhelmshaven angerufene CAS am 24.10.2013 für rechtmäßig. Daraufhin forderte die FIFA den DFB auf, den Abstieg umzusetzen, worum letzterer wiederum den NFV ersuchte. Dessen Präsidium fasste den hier angefochtenen Beschluss. In dem Schreiben des NFV vom 13.01.2014 heißt es insoweit:

„(…) der Norddeutsche Fußballverband e.V. (NFV) ist als Mitglied des Deutschen Fußballbundes (DFB) verpflichtet, die von der FIFA getroffenen rechtlichen Entscheidungen zu vollziehen, und ist aus diesen Gründen gehalten, die Sanktionsmaßnahme der FIFA-Disziplinar-Kommission umzusetzen und den Zwangsabstieg (…) zu vollziehen.

Das Präsidium des NFV hat (…) auf seiner letzten Sitzung am 07.12.2013 (…) die Umsetzung der (…) genannten Sanktionsmaßnahme formell beschlossen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde zum Verbandsgericht zulässig (…).“

Die Beschwerde des SV Wilhelmshaven bei dem Verbandsgericht des NFV gegen den Zwangsabstieg blieb ebenso ohne Erfolg wie die zunächst sowohl gegen den Abzug von sechs Punkten in der Spielzeit 2012/2013 als auch gegen den Zwangsabstieg gerichtete Klage vor dem Landgericht Bremen1. Auf die Berufung des SV Wilhelmshaven hat das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen, nachdem die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Punktabzugs übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, die Unwirksamkeit des Beschlusses, mit dem der Zwangsabstieg verfügt wurde, festgestellt2.

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Dagegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht Bremen zugelassene Revision des NFV, die jetzt vor dem Bundesgerichtshof im Ergebnis ohne Erfolg blieb:

Der dem SV Wilhelmshaven mit Schreiben vom 13.01.2014 mitgeteilte Beschluss des Präsidiums des NFV vom 07.12 2013 ist nichtig3; dies war zur Klarstellung auszusprechen.

Die Klage ist zulässig.

Rechtsfehlerfrei und insoweit auch von der Revision nicht angegriffen ist das Oberlandesgericht Bremen davon ausgegangen, dass die Bestätigung des Zwangsabstiegs durch das Verbandsgericht des NFV kein den §§ 1025 ff. ZPO unterfallender Schiedsspruch ist, dessen Beseitigung einen Aufhebungsantrag gemäß § 1059 ZPO erforderte4.

Die Voraussetzungen einer Feststellungsklage sind erfüllt.

Zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits besteht ein im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO festzustellendes Rechtsverhältnis.

Unter einem Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO ist eine bestimmte, rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu anderen Personen oder einer Person zu einer Sache zu verstehen. Dazu können einzelne auf einem umfassenderen Rechtsverhältnis beruhende Ansprüche oder Rechte gehören, wie etwa auch die Mitgliedschaft in einem Verein oder Verband und das sich hieraus ableitende Verhältnis eines Vereins- oder Verbandsmitglieds zu dem Verband5. Der mit der Klage angegriffene Präsidiumsbeschluss greift in das Mitgliedschaftsverhältnis des SV Wilhelmshaven zum NFV ein. Die Frage, ob dieser Präsidiumsbeschluss des beklagten Vereins wirksam ist, kann daher zulässigerweise zum Gegenstand einer (negativen) Feststellungsklage gemacht werden6.

Entgegen der Ansicht der Revision steht dem nicht entgegen, dass der Gegenstand des angegriffenen Beschlusses der Zwangsabstieg auf einer durch den CAS bestätigten Entscheidung der FIFA-Disziplinarkommission beruht. Die Umsetzung des Zwangsabstiegs des SV Wilhelmshaven als seinem Mitglied konnte wovon ersichtlich auch der zunächst von der FIFA angeschriebene DFB ausgegangen ist ausschließlich durch den NFV als Verantwortlichem für die Regionalliga Nord bewirkt werden. Die Disziplinarstrafbefugnis des Verbands gegenüber seinem Mitglied beruht auf der (fortdauernden) Mitgliedschaft7; eine Mitgliedschaft des SV Wilhelmshaven im DFB und in der FIFA besteht gerade nicht. Deshalb trifft der Beschluss wenn auch in Umsetzung einer Entscheidung der FIFA eine eigene Regelung gegenüber dem SV Wilhelmshaven, die unmittelbar in dessen Mitgliedschaftsrechte eingreift. Angesichts dessen ist es rechtlich unerheblich, falls sich der NFV, wie die Revision meint, bei der Beschlussfassung nur als „Vollzugsorgan“ der FIFA begriffen haben sollte.

Da der Zwangsabstieg des SV Wilhelmshaven in der hier gegebenen Konstellation ausschließlich durch den NFV bewirkt werden kann, liegt entgegen der Revision auch kein sogenanntes Drittrechtsverhältnis vor, das nur unter besonderen Voraussetzungen8 zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann.

Im Übrigen geht auch die FIFA zu Recht erkennbar davon aus, den Zwangsabstieg nicht selbst umsetzen zu können, sondern konstitutiv auf die Mitwirkung der ihr angehörenden Verbände angewiesen zu sein. Ausweislich Art. 64 des FIFA-Disziplinarreglement (FDC), auf den die FIFA-Disziplinarkommission ihre Entscheidung gestützt hat, fällt in die Kompetenz der FIFA (nur), den Verein mit einer Geldstrafe zu belegen und Sanktionen wie Punktabzug oder Zwangsabstieg anzudrohen. So heißt es in Art. 64 Abs. 1 FDC, dass ein Klub, der einer anderen Partei eine Geldsumme, zu deren Zahlung er von der FIFA oder dem CAS verurteilt wurde, vorenthält,

  1. mit einer Geldstrafe belegt wird,
  2. eine letzte Frist erhält,
  3. darauf hingewiesen wird, dass bei Nichtbezahlung ein Punktabzug oder der Zwangsabstieg in eine tiefere Spielklasse erfolgt.

Gemäß Art. 64 Abs. 2 FDC wird, wenn der Klub diese letzte Frist ungenutzt verstreichen lässt, der entsprechende Verband aufgefordert, die angedrohten Sanktionen in die Tat umzusetzen. Damit übereinstimmend lauten die englische und die französische Fassung des Art. 64 Abs. 2 FDC:

If a club disregards the final time limit, the relevant association shall be requested to implement the sanctions threatened

beziehungsweise

„Si le club ne respecte pas ce dernier délai, l’association en question sera tenue d’appliquer les sanctions annoncées.

Falls die FIFA-Disziplinarkommission der Auffassung gewesen sein sollte, eine unmittelbare Entscheidung über den Zwangsabstieg des SV Wilhelmshaven aus der Regionalliga Nord vornehmen zu können, ohne dass hierfür eine (konstitutive) Entscheidung des NFV als deren Veranstalter notwendig wäre worauf, wie die Revision geltend macht, die Formulierung der entsprechenden Entscheidung hindeuten mag („The first team of the club is relegated to the next lower division“) , vermag dies an der Zuständigkeit des NFV zur Umsetzung des Zwangsabstiegs nichts zu ändern. Eine solche (unzutreffende) Sichtweise der Disziplinarkommission führt ersichtlich nicht zur Entstehung eines unmittelbaren Rechtsverhältnisses zwischen der FIFA und dem SV Wilhelmshaven, aufgrund dessen die FIFA den Zwangsabstieg selbst bewirken könnte.

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Der SV Wilhelmshaven hat auch ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Der für das Vorliegen des Feststellungsinteresses darlegungs- und beweisbelastete SV Wilhelmshaven muss es nicht hinnehmen, dass über die Wirksamkeit eines ihn unmittelbar in seiner Stellung als Mitglied des NFV betreffenden Vereinsbeschlusses Rechtsunsicherheit besteht9. Zudem ist vorgetragen, dass die FIFA-Disziplinarkommission im Januar 2014 auf Antrag des zweiten argentinischen Vereins einen weiteren Zwangsabstieg in die nächsttiefere Spielklasse verfügt hat. Spräche man dem SV Wilhelmshaven vorliegend das Feststellungsinteresse ab, wäre ein weiterer Zwangsabstiegsbeschluss des NFV, den der SV Wilhelmshaven wiederum durch die Instanzen hindurch angreifen müsste, ernstlich zu erwarten. Die Befürchtung des SV Wilhelmshaven, dass ihm der NFV aufgrund seines vermeintlichen Rechts weitere ernstliche Hindernisse entgegensetzen wird, ist geeignet, ein Feststellungsinteresse zu begründen10. Umgekehrt ist nicht damit zu rechnen, dass der NFV nach Feststellung der Nichtigkeit des ersten von ihm gefassten Zwangsabstiegsbeschlusses einen weiteren Beschluss auf identischer Tatsachen- und Rechtsgrundlage fassen wird. Das Urteil ist somit geeignet, die gegenwärtige Unsicherheit über die rechtliche Regelung der Beziehung zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits zu beseitigen.

Der Zulässigkeit der gegen den Präsidiumsbeschluss des NFV gerichteten Feststellungsklage steht weiter nicht entgegen, dass die Berechtigung der Ausbildungsentschädigungen und der Ausspruch des Zwangsabstiegs durch die FIFA Gegenstand von durch den SV Wilhelmshaven angestrengten Schiedsverfahren gewesen sind und der SV Wilhelmshaven gegen die jeweils zu seinem Nachteil ergangenen Schiedssprüche des CAS nicht weiter vorgegangen ist. Das Fortbestehen der durch den CAS bestätigten Entscheidungen der FIFA lässt weder das Feststellungsinteresse für die vorliegende Klage entfallen noch führt dies dazu, dass dem SV Wilhelmshaven die Klage unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung verwehrt wäre.

Dem SV Wilhelmshaven ist im hiesigen Verfahren insbesondere nicht entgegen zu halten, dass er auch bei Feststellung der Unwirksamkeit des Zwangsabstiegsbeschlusses weiterhin zur Zahlung der durch den ersten Schiedsspruch des CAS bestätigten Entschädigungen an die beiden argentinischen Vereine verpflichtet bleiben könnte. Die Klärung der Frage, ob die entschädigungsberechtigten Vereine aus dem jeweils zu ihren Gunsten ergangenen Schiedsspruch des CAS im Inland gegen den SV Wilhelmshaven vollstrecken könnten, oder ob insoweit Bedenken mit Rücksicht auf den ordre public bestehen, wäre gegebenenfalls einem auf Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gerichteten Verfahren nach Maßgabe von § 1061 ZPO vorbehalten. Entgegen der Auffassung der Revision besteht auch keine die Zulässigkeit der wegen des Zwangsabstiegsbeschlusses erhobenen Feststellungsklage gegen den NFV infrage stellende vorrangige Verpflichtung des SV Wilhelmshaven, die Nichtanerkennung des zugunsten der argentinischen Vereine ergangenen Schiedsspruchs des CAS über die Ausbildungsentschädigung im Inland feststellen zu lassen. Die Frage, ob und gegebenenfalls wie der SV Wilhelmshaven wegen der Nichtzahlung der Entschädigungen vereinsrechtlich zu beurteilenden Disziplinarmaßnahmen ausgesetzt sein kann, ist strikt von der Frage zu trennen, ob den argentinischen Vereinen aufgrund des Schiedsspruchs des CAS ein Entschädigungsanspruch gegen den SV Wilhelmshaven zusteht, den sie nach den Regeln des Zivilrechts durchsetzen können. Dass dem von der FIFA implementierten Sanktionswesen die Vorstellung zugrunde liegen dürfte, auf diese Weise seien eigene Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der zur Entschädigung berechtigten Vereine mithilfe staatlicher Organe (faktisch) nicht mehr erforderlich11, ist insoweit rechtlich ohne Belang.

Auch im Übrigen bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der SV Wilhelmshaven das gegen den NFV geführte Verfahren zweckentfremdet oder sich sonstwie rechtsmissbräuchlich verhalten hätte.

Der SV Wilhelmshaven hat die Feststellungsklage nicht verfrüht erhoben. Die zutreffenden Ausführungen des Oberlandesgerichts Bremen dazu, dass der SV Wilhelmshaven den verbandsinternen Rechtsweg mit der Anrufung des Verbandsgerichts erschöpft habe12, greift die Revision zu Recht nicht an. Ihre darüber hinausgehenden Erwägungen dazu, dass der SV Wilhelmshaven sich im Zusammenhang mit den Verfahren vor dem CAS nicht mit allen zur Verfügung stehenden (Rechts)Mitteln gewehrt und keine Beschwerde zum schweizerischen Bundesgericht erhoben habe, sind wie schon das Oberlandesgericht Bremen rechtsfehlerfrei festgestellt hat unter dem Gesichtspunkt des vorrangigen Beschreitens des verbandsinternen Rechtswegs gegen den Beschluss des Präsidiums des NFV ohne Belang.

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Die Feststellungsklage ist auch begründet.

Der dem SV Wilhelmshaven mit Schreiben vom 13.01.2014 mitgeteilte Beschluss des Präsidiums des NFV ist nichtig. Für den mit ihm angeordneten Zwangsabstieg fehlt es in der hier maßgeblichen Fassung der Satzung des NFV, die der Bundesgerichtshof selbst auslegen kann13, an einer Grundlage. Der SV Wilhelmshaven hat sich auch nicht auf andere Weise einer Sanktion in Form des durch den NFV beschlossenen Zwangsabstiegs wegen der Nichtzahlung von Ausbildungsentschädigungen nach dem FIFA-Reglement „bezüglich Status und Transfer von Spielern“ unterworfen.

Ein Vereinsbeschluss ist nichtig, wenn die Beschlussfassung gegen das Gesetz, die guten Sitten oder zwingende Vorschriften der Satzung verstößt14. Beschlüsse, die in Ausübung der aus der Vereinsautonomie gemäß Art. 9 GG hergeleiteten Sanktionsgewalt15 Disziplinarmaßnahmen zum Gegenstand haben, bedürfen einer hinreichend bestimmten Grundlage, damit der Regelunterworfene einen eventuell drohenden Rechtsnachteil erkennen und entscheiden kann, ob er diesen hinnehmen beziehungsweise ob er sein Verhalten danach einrichten will16. Dies gilt unabhängig davon, ob die Unterwerfung unter die Disziplinargewalt kraft Vereinsmitgliedschaft unmittelbar aus der Satzung des Vereins oder etwa bei Maßnahmen gegenüber Nichtmitgliedern aus einer Unterwerfung durch rechtsgeschäftlichen Einzelakt17 folgt.

Dahinstehen kann unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes des Zwangsabstiegsbeschlusses gegen die Satzung des NFV, ob der NFV den in seiner Satzung in Verbindung mit seiner RuVO vorgesehenen Weg zur Verhängung einer Vereinsstrafe eingehalten hat18. Denn die Satzung des NFV enthält schon nicht die erforderliche Grundlage für die hier zu beurteilende Entscheidung gegenüber dem SV Wilhelmshaven.

Ob für eine Disziplinarmaßnahme eines Vereins eine Grundlage in der Satzung dieses Vereins bestehen muss abgesehen von den noch zu erörternden anderen Wegen einer Übernahme der Regeln oder ob es ausreicht, wenn der übergeordnete Verband, dem das betroffene Vereinsmitglied nicht angehört, eine entsprechende Bestimmung in seiner Satzung hat, ist streitig. Entscheidungen des Reichsgerichts könnte entnommen werden, dass eine Regel- und Sanktionsunterworfenheit des Mitglieds des nachgeordneten Vereins unter die Regeln des übergeordneten Verbands allein aus der Mitgliedschaft des Vereins in einem Dachverband folgen soll19.

Das OLG Karlsruhe vertritt die Auffassung, es genüge für eine Disziplinarmaßnahme eines Vereins eine Grundlage in der Satzung des übergeordneten Verbands20. Die herrschende Meinung hält dagegen, wenn keine andere Zurechnung vorliegt, eine Klausel in der Satzung des untergeordneten Vereins für erforderlich21.

Zutreffend ist die herrschende Meinung. Danach bedarf es für die Umsetzung einer von einem übergeordneten Dachverband vorgesehenen Disziplinarmaßnahme gegenüber dem Mitglied eines nachgeordneten Vereins, das selbst nicht Mitglied des Dachverbands ist, entweder einer Grundlage in der Satzung des nachgeordneten Vereins oder einer sonstigen Anerkennung dieser Möglichkeit durch dessen Mitglied. Regeln eines übergeordneten Verbands gelten grundsätzlich nur für dessen Mitglieder. Sie erstrecken sich nicht allein aufgrund der Mitgliedschaft eines nachgeordneten Vereins in dem übergeordneten Verband auf die Mitglieder des nachgeordneten Vereins.

Dabei folgt der Bundesgerichtshof nicht der Einschätzung des OLG Karlsruhe, dass der satzungsmäßige Zweck des übergeordneten Verbands anders nicht zu erreichen sei. Es ist durchaus möglich, entsprechende Klauseln in die Satzung des jeweiligen Vereins aufzunehmen, nach denen bestimmte Regeln aus der Satzung des übergeordneten Verbands auch für und gegen die Mitglieder des nachgeordneten Vereins gelten sollen. Das muss aber jedenfalls wenn die Vereinsdisziplinargewalt betroffen ist ausdrücklich geschehen. Denn nur so kann die nötige Transparenz hergestellt werden. Enthält die Satzung des untergeordneten Vereins dagegen keine entsprechenden Klauseln, fehlt es für eine Maßnahme der Vereinsdisziplinargewalt an der erforderlichen Transparenz. Einem Vereinsmitglied kann dann nicht angesonnen werden, nicht nur die Satzung seines Vereins zur Kenntnis zu nehmen, sondern sich auch noch die Satzung des übergeordneten Verbands möglicherweise auch einer dritten Ebene zu beschaffen und zu lesen.

Vielmehr ist es einerseits Sache der Mitgliederversammlung des nachgeordneten Vereins, bei Beschlussfassungen über die Satzung die Zugehörigkeit des Vereins zu einem Dachverband zu berücksichtigen; andererseits haben die Repräsentanten des Vereins in der Mitgliederversammlung des Dachverbands den erforderlich Einfluss auf dessen Satzung zu nehmen, soweit sie auch in dem untergeordneten Verein gelten soll.

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Entgegen der Ansicht der Revision existiert keine für die vorliegend zu beurteilende Konstellation relevante (mehrfache), hinreichend klare Satzungsverweisung innerhalb der sogenannten Verbandspyramide.

§ 3 Nr. 1 der DFB-Satzung bestimmt unter anderem, dass der DFB Mitglied der FIFA und aufgrund dieser Mitgliedschaft den Bestimmungen der FIFA unterworfen und zur Umsetzung der Entscheidungen der FIFA-Organe verpflichtet ist. Des Weiteren heißt es soweit hier von Interesse , dass die Statuten, das Reglement betreffend Status und Transfer von Fußballspielern (…) und die Spielregeln für den DFB, seine Mitglieder (…) sowie die Vereine seiner Mitgliedsverbände verbindlich sind. Gemäß § 14 Nr. 1 lit. b) der DFB-Satzung sind die Mitgliedsverbände verpflichtet, die Satzung und die für sie verbindlichen Ordnungen und Beschlüsse des DFB zu befolgen; § 14 Nr. 1 lit g) statuiert in Verbindung mit § 34 Abs. 4 5. Spiegelstrich und § 3 Nr. 1 der DFB-Satzung die Pflicht der Mitgliedsverbände des DFB, Entscheidungen der Organe der FIFA zu vollziehen.

Selbst wenn die Umsetzung einer FIFA, Entscheidung durch den NFV grundsätzlich unter diese Regelungen in der DFB-Satzung zu fassen wäre22, müssten sie aber auch für Mitglieder des NFV, die wie der SV Wilhelmshaven nicht Mitglieder des DFB sind, verbindlich sein. Insoweit kommt es (allein) auf die Satzung des NFV an. Es ist Sache des unter Berufung auf die Vereinsautonomie im Sinne von Art. 9 GG Vereinsgewalt ausübenden Vereins, seinen insoweit unterworfenen Mitgliedern zu verdeutlichen, welche Rechte und gegebenenfalls Verpflichtungen er im Zusammenhang mit Regeln eines (internationalen) Dachverbands und bei Verstößen gegen dieselben hat. An einer diese Voraussetzungen erfüllenden Bestimmung fehlt es in der Satzung des NFV.

In § 3 der Satzung des NFV werden nach der Feststellung seiner Mitgliedschaft im DFB seine Aufgaben benannt. Danach obliegen ihm unter anderem „a) die Vertretung der Belange des Fußballsports (…), b) die Regelung aller fußballtechnischen Angelegenheiten (…) und e) die Durchführung des Spielbetriebs der beim NFV eingerichteten Ligen und Wettbewerbe (…)“. § 4 der Satzung benennt als Rechtsgrundlagen für die Erledigung der Aufgaben, soweit hier von Interesse, die Satzung und die Ordnungen des DFB in den jeweils gültigen Fassungen sowie die Satzung des NFV und die dazugehörigen Ordnungen.

Die Umsetzung von Sanktionen der FIFA wegen der Nichtzahlung von Ausbildungsentschädigungen lässt sich bei der gebotenen objektiven Auslegung, die eine Berücksichtigung von außerhalb der Satzung liegenden Umständen nur unter engen Voraussetzungen zulässt23, keinem der in § 3 der Satzung des NFV genannten Aufgabenbereiche zuordnen. Insbesondere kann dies nicht unter die „Durchführung des Spielbetriebs“ gefasst werden. Die Zahlung der Ausbildungsentschädigungen ist unstreitig keine Voraussetzung für die Spielberechtigung des fraglichen Spielers. Die Revision vertritt zwar die Ansicht, die Gleichheit von Wettbewerbsbedingungen sei (ungeschriebene) Grundlage für die Durchführung des Spielbetriebs in der Regionalliga im Sinne der Satzung des NFV. Diese werde (auch) durch das Ausbildungsentschädigungssystem der FIFA gewährleistet, etwa weil dieses der Sicherung der Chancengleichheit und des fairen Wettbewerbs dienen und das „Leerkaufen“ kleinerer, wirtschaftlich schwächerer Ausbildungsvereine durch große, finanzstarke Vereine, die auf diese Weise Ausbildungskosten ersparen, verhindern soll24. Dagegen spricht jedoch zum einen, dass der NFV in § 1 (1) seiner Spielordnung für die unter seiner Verantwortung oder Mitwirkung durchgeführten Spiele lediglich auf die Austragung nach den vom DFB anerkannten Spielregeln der FIFA, nicht aber auf das Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern verweist. Zum anderen müsste sich eine derartige (unterstellte) Intention des NFV und eine außerdem daraus folgende Sanktionierungsmöglichkeit bei Nichtzahlung der Ausbildungsentschädigungen mit hinreichender Deutlichkeit für den SV Wilhelmshaven als Mitglied des NFV ergeben. (Jedenfalls) daran fehlt es.

Darauf, ob eine sogenannte dynamische Verweisung auf die Satzung des in der Verbandspyramide übergeordneten Vereins wirksam wäre25, kommt es nach alledem für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an.

Der SV Wilhelmshaven hat sich auch nicht auf andere Weise einem durch den NFV ausgesprochenen Zwangsabstieg wegen Nichtzahlung der nach dem FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern anfallenden Ausbildungsentschädigungen unterworfen, insbesondere nicht durch die Teilnahme an der Regionalliga unter besonderer Berücksichtigung des mit dem DFB geschlossenen Zulassungsvertrags oder durch die Beteiligung an den von der FIFA in diesem Zusammenhang vorgesehenen Verfahren.

Zwar ist eine Unterstellung unter die Disziplinargewalt eines Vereins durch vertragliche Vereinbarung möglich26. Der von der Revision insoweit angeführte, 2006 abgeschlossene „Zulassungsvertrag Regionalliga“ stellt aber unabhängig davon, dass er gemäß § 7 i.V.m. § 4 (1) nur zeitlich befristet für die Saison 2006/2007 galt und allein Rechtsbeziehungen zwischen dem SV Wilhelmshaven und dem DFB regelte keine hinreichend bestimmte Grundlage dar, der der SV Wilhelmshaven als Regelunterworfener entnehmen konnte, welcher Rechtsnachteil ihm im Falle der Nichtzahlung von Ausbildungsentschädigungen drohte.

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§ 1 (1) des Zulassungsvertrags, der i.V.m. § 2 (1) zu sehen ist, wonach der Teilnehmer hier: der SV Wilhelmshaven die in § 1 genannten Rechtsgrundlagen in ihrer jeweiligen Fassung als für sich verbindlich anerkennt, bestimmt als Rechtsgrundlagen für die Durchführung der Spiele neben den Amtlichen Spielregeln der FIFA und den Satzungen und Ordnungen des DFB und seiner Mitgliedsverbände, soweit sie Verbindlichkeit beanspruchen (insbesondere …), auch die Grundsätze über den Status und Vereinswechsel von Fußballspielern (national und international). Unterstellt, hiermit sollten die Grundsätze (auch) der FIFA gemeint sein, so verpflichtet sich der Teilnehmer durch § 5 (1) lit. f) des Zulassungsvertrags des Weiteren (nur) dazu, die Bestimmungen über den Status und den Wechsel von Fußballspielern einschließlich der Regelungen über Ausbildungs- und Förderungsentschädigungen in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuerkennen und zu erfüllen. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass diese Bezugnahme für sich genommen hinreichend auf die entsprechenden Bestimmungen der FIFA einschließlich der Regelungen über Entschädigungen verwiese, fehlte es aber an einem hinreichend bestimmten Hinweis darauf, dass die Nichterfüllung solcher Entschädigungen durch den Teilnehmer an der Regionalliga zu der Anordnung einer oder mehrerer Disziplinarmaßnahmen durch die FIFA führen kann, die der Veranstalter der Regionalliga oder, im vorliegenden Fall mit dem NFV, sogar ein an dem Zulassungsvertrag unbeteiligter Dritter sodann verhängt. Selbst wenn eine Delegation der Disziplinargewalt in Betracht käme, oder wenn der die Disziplinargewalt Ausübende Regularien eines übergeordneten Dachverbands heranziehen wollte, so müsste dies für den Regelunterworfenen hinreichend deutlich und ohne Zweifel im Voraus erkennbar sein27.

Eine Unterwerfung des SV Wilhelmshaven unter die Sanktionsgewalt des NFV wegen der Nichtzahlung von Ausbildungsentschädigungen entsprechend den Regularien der FIFA ergibt sich auch nicht aus der Teilnahme an der Regionalliga.

Zwar entspricht es allgemeiner Üblichkeit, dass die Regeln, denen sich Teilnehmer an sportlichen Wettkämpfen zu unterwerfen haben, in weitgehend standardisierten Sport- und Wettkampfordnungen der (Spitzen)Verbände festgelegt sind, die nicht nur sie selbst, sondern auch die ihnen angeschlossenen Verbände und Vereine und häufig sogar nicht verbandsangehörige Veranstalter den von ihnen ausgeschriebenen und organisierten Wettkämpfen zugrunde legen; solche Regeln beanspruchen gleichermaßen Geltung für sämtliche Teilnehmer, ohne Rücksicht darauf, wie diese vereinsrechtlich gebunden sind. Auch betrifft dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur Spielregeln der jeweiligen Sportart im engsten Sinne, sondern auch solche Regeln, die der Gewährleistung der körperlichen Integrität der Teilnehmer, der Regelung von Klassifikations- und Qualifikationsfragen, der Herstellung gleicher Start- und Wettkampfbedingungen, dem Ansehen der jeweiligen Sportart in der Öffentlichkeit und der Sicherstellung der organisatorischen Durchführung eines geregelten Sport- und Wettkampfbetriebs dienen und von deren Befolgung durch alle am organisierten Sport Teilnehmenden gleichermaßen jeder aktive Sportler ausgeht; diese wiederum gewinnen, da mit ihrer ausschließlich freiwilligen Befolgung nicht gerechnet werden kann, Sinn und Bedeutung erst durch die Sanktionen, mit denen die einschlägige Spiel- oder Sportordnung einen Regelverstoß belegt28.

Bei den hier in Rede stehenden Regelungen über Ausbildungsentschädigungen und die damit im Zusammenhang stehenden Sanktionsbestimmungen der FIFA handelt es sich aber weder um Spielregeln im engeren Sinne noch um Regeln, die der Herstellung gleicher Sport- und Wettkampfbedingungen oder der Sicherstellung eines geregelten Sport- und Wettkampfbetriebs in der Regionalliga im Sinne der genannten Bundesgerichtshofsrechtsprechung dienen. Wie bereits ausgeführt, besteht die Spielberechtigung des fraglichen Spielers unabhängig von der (Zahlung der) Ausbildungsentschädigung und gegebenenfalls ihrer Durchsetzung, so dass der unmittelbare Sport- und Wettkampfbetrieb hiervon unabhängig ist. Selbst wenn die Ausbildungsentschädigungen im weitesten Sinne der Herstellung gleicher Bedingungen dienen sollten, so betreffen sie den konkreten sportlichen Wettkampf in der Liga nicht derart selbstverständlich und unmittelbar, dass sie ebenso wenig wie mit ihnen verknüpfte Sanktionierungsbestimmungen zu den Regeln zählten, von deren Befolgung gleichermaßen jeder Wettbewerbsteilnehmer (auch ohne ausdrückliche Bestimmung) ausgeht.

Nichts anderes folgt zuletzt aus der Beteiligung des SV Wilhelmshaven an dem Verfahren zur Festsetzung der Entschädigungen vor der zuständigen Kammer der FIFA oder aus der Durchführung des von der FIFA vorgesehenen Rechtsbehelfsverfahrens gegen den Ausspruch des Zwangsabstiegs. Indem der SV Wilhelmshaven versucht hat, zunächst auf die Entscheidung über die Ausbildungsentschädigungen Einfluss zu nehmen, sich sodann gegen deren Festsetzung durch die FIFA vor dem CAS zu wehren und ebenso, namentlich mit der Anrufung des CAS, den Ausspruch des Zwangsabstiegs durch die FIFA zu beseitigen, hat er sich nicht ex post der Strafgewalt des NFV wegen eines Verstoßes gegen die Regeln der FIFA zur Zahlung von Ausbildungsentschädigungen unterworfen29.

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Ob das Entschädigungssystem der FIFA worauf das Oberlandesgericht Bremen abgestellt hat – in seiner konkreten Ausgestaltung mit Blick auf die zu Art. 45 AEUV ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Bestand hätte, ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtstreits unerheblich und kann daher vom Bundesgerichtshof offen gelassen werden.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. September 2016 – II ZR 25/15

  1. LG Bremen, Urteil vom 25.04.2014 – 12 O 129/13, SpuRt 2014, 174 = CaS 2014, 178[]
  2. OLG Bremen, Urteil vom 30.12.2014 – 2 U 67/14, SpuRt 2015, 74 = CaS 2015, 49[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 09.11.1972 – II ZR 63/71, BGHZ 59, 369, 371 f.[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 23.04.2013 – II ZR 74/12, BGHZ 197, 162 Rn. 17 f. mwN[]
  5. BGH, Urteil vom 23.04.2013 – II ZR 74/12, BGHZ 197, 162 Rn. 27 mwN[]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 02.07.2007 – II ZR 111/05, ZIP 2007, 1942 Rn. 36[]
  7. vgl. BGH, Urteil vom 02.12 2002 – II ZR 1/02, ZIP 2003, 343, 344 f.[]
  8. vgl. BGH, Urteil vom 23.09.1996 – II ZR 126/95, ZIP 1996, 2071, 2072[]
  9. vgl. für die Personengesellschaft BGH, Urteil vom 09.04.2013 – II ZR 3/12, ZIP 2013, 1021 Rn. 10 sowie Urteil vom 07.02.2012 – II ZR 230/09, ZIP 2012, 917 Rn. 24[]
  10. vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2010 – VIII ZR 351/08, NJW 2010, 1877 Rn.19[]
  11. vgl. Haas, in Höfling/Horst/Nolte, Fußball Motor des Sportrechts, 2014, S. 65, 67 ff. zur Effizienz des „von der FIFA geschaffenen eigenen, weltweit operierenden Vollstreckungssystems abseits staatlicher Kontrolle“[]
  12. vgl. zu diesem grundsätzlichen Erfordernis BGH, Urteil vom 27.02.1954 – II ZR 17/53, BGHZ 13, 5; Urteil vom 06.03.1967 – II ZR 231/64, BGHZ 47, 172, 174[]
  13. vgl. BGH, Urteil vom 23.04.2013 – II ZR 74/12, BGHZ 197, 162 Rn. 24 mwN[]
  14. BGH, Urteil vom 09.11.1972 – II ZR 63/71, BGHZ 59, 369, 372[]
  15. vgl. BGH, Urteil vom 28.11.1994 – II ZR 11/94, BGHZ 128, 93, 99[]
  16. BGH, Urteil vom 06.03.1967 – II ZR 231/64, BGHZ 47, 172, 175[]
  17. BGH, Urteil vom 28.11.1994 – II ZR 11/94, BGHZ 128, 93, 105 f.[]
  18. vgl. zur gerichtlichen Nachprüfbarkeit des satzungsgemäßen Verfahrens BGH, Urteil vom 06.03.1967 – II ZR 231/64, BGHZ 47, 172, 176[]
  19. JW 1906, 416, 417; RGZ 143, 1, vgl. aber auch BGH, Urteil vom 18.09.1958 – II ZR 332/56, BGHZ 28, 131, 133 ff.[]
  20. OLG Karlsruhe, OLGZ 1970, 300, 303 f.; siehe auch LG Heilbronn, NZG 1998, 783; wohl auch OLG Koblenz, SpuRt 2015, 29, 30[]
  21. Staudinger/Weick, BGB, Neubearbeitung 2005, § 25 Rn. 12; Münch KommBGB/Reuter, 7. Aufl., vor § 21 Rn. 133; Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 13. Aufl., Rn. 503; Summerer in Fritzweiler/Pfister/Summerer, Praxishandbuch Sportrecht, 3. Aufl., Rn. 211; Vieweg, Normsetzung und anwendung deutscher und internationaler Verbände, 1990, S. 336 ff.; Heermann NZG 1999, 325, jeweils mwN; siehe auch BayObLGZ 1986, 528, 534[]
  22. zweifelnd Butte, Das selbstgeschaffene Recht des Sports im Konflikt mit dem Geltungsanspruch des nationalen Rechts, 2010, S. 136 f.[]
  23. vgl. BGH, Urteil vom 13.10.2015 – II ZR 23/14, ZIP 2015, 2217 Rn. 24, zVb in BGHZ 207, 144[]
  24. ebenso Orth/Stopper, SpuRt 2015, 51, 53[]
  25. zweifelnd BGH, Urteil vom 10.10.1988 – II ZR 51/88, WM 1988, 1879, 1882; Urteil vom 28.11.1994 – II ZR 11/94, BGHZ 128, 93, 100[]
  26. vgl. BGH, Urteil vom 28.11.1994 – II ZR 11/94, BGHZ 128, 93, 97 mwN[]
  27. BGH, Urteil vom 24.11.1994 – II ZR 11/94, BGHZ 128, 93, 105 ff.[]
  28. BGH, Urteil vom 28.11.1994 – II ZR 11/94, BGHZ 128, 93, 97 f.[]
  29. vgl. BGH, Urteil vom 18.09.1958 – II ZR 332/56, BGHZ 28, 131, 134 f.[]