Ein konkurrierender Mops – und die Überprüfung der Zuchtfähigkeit

Ein Züchter kann für einen ihm fremden Hund nicht verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Zuchtzulassung überprüft werden.

Ein konkurrierender Mops – und die Überprüfung der Zuchtfähigkeit

So hat das Landgericht Köln in dem hier vorliegenden Fall eines Mopsrüden entschieden. Im September 2018 nahm der Kläger, der Eigentümer und Züchter von Hunden der Rasse Mops ist, mit einem seiner Hunde an einer Hundeschau in Hamm teil. Dort traf er auf den konkurrierenden Mops „Xavier“. Nach Ansicht des Klägers hat der Mops „Xavier“ nur einen Hoden im Hodensack, weshalb dieser nicht zuchtfähig sei. Der Dachverband leitete die Beschwerde an den beklagten Verein weiter, der als Zuchtbuch führender Rassehunde-Zuchtverein für die Rasse Mops zuständig sei. Auch der Kläger ist Mitglied des Beklagten.

Der betroffene Verein wies die Beobachtungen des Klägers zurück, sodass dieser einen Rechtsanwalt einschaltete: Der Verein wurde aufgefordert, dem Zweifel an der Zuchtfähigkeit von Xavier, dessen Eigentümer ebenfalls Mitglied bei dem Beklagten ist, nachzugehen. Er bot sogar an, den Rüden auf seine Kosten untersuchen zu lassen. Nachdem auch dies vom beklagten Verein abgelehnt wurde, wandte sich der Kläger an das Vereinsgericht des Beklagten, um diesen zu einer tierärztlichen Untersuchung und ggf. zur Sperrung von Xavier zu verpflichten. Der Antrag wurde im November 2018 als unzulässig abgelehnt.

Daraufhin hat sich der Kläger an das Landgericht Köln gewandt und beantragte, den beklagten Verein zu verpflichten, Xavier in einer anerkannten tiermedizinischen Klinik hinsichtlich des Zustands seiner Hoden untersuchen zu lassen und im Weigerungsfall oder bei Feststellung des Fehlens von zwei normal entwickelten Hoden zu sperren. Hilfsweise solle festgestellt werden, dass Xavier nicht die Voraussetzungen für eine Zuchtzulassung erfülle und die ihm erteilte Zulassung unwirksam sei. Der Kläger vertrat hierzu die Ansicht, er habe als Mitglied des Beklagten einen Anspruch darauf, dass dieser die Zuchtbestimmungen ohne Ansehen der Person gegenüber anderen Mitgliedern durchsetze und bei einem Verdacht, dass ein Hund die Zuchtvoraussetzungen nicht erfülle, diesem nachgehe. Er sei schließlich nicht bloßes Mitglied, sondern stehe als Rassehundezüchter in einem besonderen Verhältnis zum Beklagten. Zum Eigentümer von Xavier stehe er zudem in unmittelbarem Wettbewerb. Sofern der beklagte Verein einem solchen Verdacht nicht nachgehe, mache er sich der Beihilfe zum Rechtsbruch schuldig.

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Dieser Ansicht ist das Landgericht Köln in seiner Entscheidung nicht gefolgt: Soweit der Kläger Rechte aus der Vereinsmitgliedschaft herleite, müsse er diese auf vereinsrechtlichem Wege verfolgen. Die Entscheidung, ob ein Anspruch gegen den Vorstand eines Vereins durchgesetzt werden soll, obliege grundsätzlich der Mitgliederversammlung, an die sich der Kläger wenden könne.

Lediglich in außerordentlichen Ausnahmefällen bestehe ein unmittelbares Klagerecht eines einzelnen Mitglieds. Ein solcher liege im Streitfall jedoch nicht vor, da die Zuchtzulassung eines einzelnen Hundes keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung darstelle.

Darüber hinaus fördere die Beklagte keinen unlauteren Wettbewerb, da es an einer geschäftlichen Handlung durch den beklagten Verein fehle, der sich durch das gerügte Vorgehen keinen eigenen wirtschaftlichen Vorteil verspreche.

Weiterhin könne der Kläger nach Ansicht des Landgerichts Köln auch keine Feststellung dazu verlangen, ob Xavier die Voraussetzungen der Zuchtzulassung erfüllt, da dies für das Rechtsverhältnis zwischen Kläger und beklagtem Verein keine Bedeutung habe. Insoweit seien die mitgliedschaftlichen Rechte des Klägers auch im Falle einer etwaigen fehlerhaften Zuchtzulassung von Xavier durch den Beklagten nicht berührt.

Landgericht Köln, Urteil vom 10. Juli 2019 – 28 O 438/18

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