Kapitalertragsteuerabzug bei Sparclubs

Wie das Bundesfinanzminsiterium jetzt den Bankenverbänden mitgeteilt hat, ist es aus Sicht der Finanzverwalutng aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, wenn bei losen Personenzusammenschlüssen (z. B. Sparclubs, Schulklassen, Sportgruppen), die aus mindestens sieben Mitgliedern bestehen, im Rahmen des Kapitalertragsteuerverfahrens auch nach dem 31. Dezember 2008 wie folgt verfahren wird:

Kapitalertragsteuerabzug bei Sparclubs

Die Bank oder Sparkasse kann vom Steuerabzug (§ 43 Abs. 1 EStG) Abstand nehmen, wenn

  • das Konto neben dem Namen des Kontoinhabers einen Zusatz enthält, der auf den Per-sonenzusammenschluss hinweist (z. B. Sparclub XX, Klassenkonto der Realschule YY, Klasse 5 A),
  • die Kapitalerträge bei den einzelnen Guthaben des Personenzusammenschlusses im Kalenderjahr den Betrag von 10 EUR, vervielfältigt mit der Anzahl der Mitglieder, höchstens 300 EUR im Kalenderjahr, nicht übersteigen und
  • Änderungen der Anzahl der Mitglieder dem Kreditinstitut zu Beginn eines Kalenderjahres mitgeteilt werden.

Die Verpflichtung zur Erstellung einer Steuerbescheinigung (§ 45a Abs. 2 EStG) bleibt hiervon unberührt.

Die Anwendung dieser Vereinfachungsregelung setzt grundsätzlich voraus, dass die insgesamt – d. h. auch bei Aufsplittung des Guthabens auf mehrere Konten und auch ggf. verteilt auf mehrere Kreditinstitute – zugeflossenen Kapitalerträge die genannten Grenzen im Kalenderjahr nicht übersteigen.

Ein „loser Personenzusammenschluss“ im Sinne dieser Vereinfachungsregel ist z. B. nicht gegeben bei

  • Grundstücksgemeinschaften,
  • Erbengemeinschaften,
  • Wohnungseigentümergemeinschaften,
  • Mietern im Hinblick auf gemeinschaftliche Mietkautionskonten.
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Sozialpädagogische Lebensgemeinschaften

Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 27. April 2009 – IV C 1 – S 2252/08/10003 – [2009/0202883]