Nachdem der ADAC eine Strukturänderung vollzogen hat, bleibt er als nichtwirtschaftlicher Verein im Vereinsregister eingetragen. Es besteht für eine Löschung des ADAC von Amts wegen kein Anlass.

So hat das Amtsgericht München in dem hier vorliegenden Fall entschieden. Zu der Überprüfung ist es aufgrund von mehreren Hinweisen im Januar und Februar 2014 gekommen. Fraglich war, ob der ADAC (Allgemeine Deutsche Automobilclub e.V.) wegen seiner wirtschaftlichen Ausrichtung aus dem Vereinsregister zu löschen ist.
Zur Beurteilung sind von der zuständigen Rechtspflegerin des Registergerichts Stellungnahmen des ADAC, der IHK, der Finanzverwaltung sowie des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie angefordert worden. Darüber hinaus fand eine umfangreiche Prüfung der wirtschaftlichen Beteiligungen sowie der eigenen Aktivitäten des Vereins statt.
Währenddessen ist beim ADAC selbst eine Strukturänderung vorgenommen worden. So wurden kommerzielle Tätigkeiten, die nicht bereits den Beteiligungsgesellschaften zugeordnet waren und nicht mit dem Nebenzweckprivileg vereinbar sind, ausgelagert. Diese Auslagerung erfolgte in eine europäische Aktiengesellschaft, der ADAC SE und ihren Tochtergesellschaften.
Ideelle Tätigkeiten werden durch den Verein erbracht. Die Erträge der Beteiligungsgesellschaften kommen anteilig dem Allgemeinen Deutschen Automobil-Club e.V. (ADAC) sowie einer neu gegründeten ADAC Stiftung zugute. In dieser werden die gemeinnützigen Aktivitäten der ADAC-Gruppe zusammengefasst.
Nach Auffassung des Amtsgerichts München ist es nach dieser Umstrukturierung ausgeschlossen, dass der Verein die ADAC SE und seine Beteiligungsgesellschaften beherrscht. In seinem Beschluss nimmt das Amtsgericht Bezug auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs1, wonach durch die rechtliche und organisatorische Trennung der Beteiligungsgesellschaften vom Allgemeinen Deutschen Automobil-Club e.V. eine Geschäftstätigkeit der Beteiligungsgesellschaften vereinsrechtlich nicht als Tätigkeit des Vereins anzusehen ist. Nach Abschluss dieser Strukturänderungen besteht daher kein Anlass für eine Löschung des ADAC von Amts wegen. Der ADAC bleibt folglich als nichtwirtschaftlicher Verein im Vereinsregister eingetragen.
Amtsgericht München, Beschluss vom 17. Januar 2017 – VR 304 (Fall 12)
- BGH, Urteil vom 29.09.1982 – I ZR 88/80[↩]