Pyrotechnik im Fußballstadion – und die Folgen für den Verein

Es handelt sich bei dem Ständigen Schiedsgericht für die 3. Liga um ein echtes Schiedsgericht, so dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wirksam ausgeschlossen ist. Die in § 9a der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB geregelte Verbandsstrafenhaftung verstößt nicht gegen allgemeine Grundsätze der öffentlichen Ordnung (ordre public). Diese Verbandsstrafenhaftung ist durch die verfassungsrechtlich verbürgte Vereinigungsfreiheit legitimiert.

Pyrotechnik im Fußballstadion – und die Folgen für den Verein

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in dem hier vorliegenden Fall den Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs des Ständigen Schiedsgerichts für die 3. Liga abgelehnt. Den Antrag gestellt hat die Fußball-Profiabteilung des FC Carl Zeiss Jena. Ihre erste Männermannschaft spielt in der vom DFB, dem Antragsgegner, als Profiliga ausgerichteten 3. Liga. Zwischen den Parteien besteht ein Schiedsgerichtsvertrag. Im Sommer 2018 wurden bei drei Spielen im Jenaer Fanblock pyrotechnische Gegenstände (bengalische Feuer/Fackeln, Nebeltöpfe) abgebrannt.

Im Herbst 2018 belegte das DFB-Sportgericht die Antragstellerin wegen unsportlichen Verhaltens ihrer Anhänger mit einer „Geldstrafe“ in Höhe von knapp 25.000 €. Die hiergegen von der Antragstellerin eingelegte Berufung zum DFB-Bundesgericht blieb ohne Erfolg. Die Antragstellerin erhob sodann „Klage“ gegen den DFB vor dem Ständigen Schiedsgericht für die 3. Liga. Sie beantragte festzustellen, dass der Schiedsvertrag zwischen den Parteien unwirksam sei; hilfsweise begehrte sie, das Urteil des DFB-Bundesgerichts aufzuheben und den Antrag auf Bestrafung der Antragstellerin abzuweisen. Das Schiedsgericht wies diesen Antrag ab. Nun hat die Antragstellerin ihr Ziel vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit der Aufhebung des Schiedsspruchs weiter verfolgt.

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In seiner Begründung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ausgeführt, dass die Parteien wirksam eine Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen hätten. Das Ständige Schiedsgericht für die 3. Liga sei ein echtes Schiedsgericht, so dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wirksam ausgeschlossen worden sei. Das zur Entscheidung berufene Schiedsgericht stelle eine „unabhängige und neutrale Instanz“ dar. Da die Parteien paritätischen Einfluss auf die Besetzung des entscheidenden Spruchkörpers hätten, sei insbesondere von einer unabhängigen Instanz auszugehen.

Außerdem sei der Schiedsgerichtsvertrag auch wirksam. Es liege kein Verstoß gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot vor. Selbst wenn man unterstellte, dass der DFB den Abschluss einer Schiedsvereinbarung verlange, wäre ein solches Verlangen jedenfalls durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Die Antragstellerin habe sich dem Schiedsgerichtsvertrag freiwillig unterworfen und damit auf den Justizgewährungsanspruch verzichtet. Der Abschluss eines Schiedsgerichtsvertrages sei gemäß dem DFB-Statut kein zwingendes rechtliches Erfordernis für die Zulassung zur 3. Liga gewesen.

Darüber hinaus sei der Einwand der Antragstellerin nicht stichhaltig, der Schiedsspruch sei aufzuheben, weil seine Vollstreckung zu einem Ergebnis führen würde, welches der öffentlichen Ordnung (ordre public) widersprechen würde. Nach Meinung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. verstoße insbesondere die in § 9a der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB geregelte Verbandsstrafenhaftung nicht gegen den ordre public. Über diese Vorschrift würde dem Verein zwar „schuldhaftes Verhalten der Anhänger des Vereins und der Personen (…), die sich in seinem Geschäfts- und Gefahrenkreis aufhalten“ zugerechnet. Diese Verbandsstrafenhaftung sei aber durch die verfassungsrechtlich verbürgte Vereinigungsfreiheit legitimiert. Sie entspreche zudem dem im deutschen Recht bekannten Institut der Gefährdungshaftung. So hafte etwa der Kraftfahrzeughalter unabhängig davon, wer gefahren sei. Dieser Gedanke sei auf Sportvereine übertragbar: „Aus der verbandsrechtlich ermöglichten Teilnahme am Spielbetrieb erwachsen ihnen finanzielle Vorteile, so dass umgekehrt ein verbandsrechtliches Einstehen für aus dieser Teilnahme erwachsene Gefahren nicht unbillig ist“, resümiert das Oberlandesgericht Frankfurt a.M.. Dabei sei der Begriff des „Anhängers“ auch hinreichend konkret; es werde „etwa auf die Positionierung der betreffenden Person im Stadion (…) oder das Tragen von Trikots, Schals oder ähnlichen Kleidungsstücken, die auf einen bestimmten Verein hindeuten, abgestellt“.

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 23. Juni 2020 – 26 Sch 1/20