Vereinszweck: Liebe mit Tieren

Ein Verein „Zoophilie“ wird nicht in das Vereinsgericht eingetragen, da die Satzung nicht wirksam ist. Meint jedenfalls das Berliner Kammergericht.

Vereinszweck: Liebe mit Tieren

Ein neu gegründeter Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck die Aufklärung der Gesellschaft über „Zoophilie“ sein sollte, ist auch in zweiter Instanz mit dem Versuch gescheitert, ins Vereinsregister eingetragen zu werden. In der Vereinssatzung wird „Zoophilie“ beschrieben als „die partnerschaftliche Liebe zum Tier, die die nach geltendem deutschen Recht erlaubten sexuellen Kontakte einschließen kann, jedoch nicht muss“.

Das Registergericht hatte die Eintragung wegen Verstößen der Satzung gegen § 17 TierschutzG und gegen § 184a StGB abgelehnt1. Das ist vom Kammergericht nun im Beschwerdeverfahren bestätigt worden. Die beabsichtigte Vereinstätigkeit ist nicht auf neutrale Informationsvermittlung gerichtet, sondern als Lobbyarbeit zugunsten zoophiler Personen durch Sammeln und Zugänglich-Machen entsprechender Informationen vorgesehen.

Ein Verein darf nur ins Vereinsregister eingetragen werden, wenn seine Satzung wirksam ist. Für die Satzung gelten die allgemeinen Bestimmungen der §§ 134, 138 BGB entsprechend2.

Ob die zur Eintragung vorgelegte Satzung gegen die guten Sitten verstößt (vgl. § 138 Abs.1 BGB) kann offen bleiben. Sie verstößt nämlich gegen § 134 BGB i.V.m. § 17 TierschutzG und § 184a StGB. Die beiden letztgenannten Normen sind als Strafgesetze Verbotsgesetze i.S.d. § 134 BGB3. Nach § 17 Nr. 2b TierschutzG macht sich strafbar, wer einem Wirbeltier länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt. Dies ist durch die Satzung nicht ausgeschlossen. Zwar wird in § 3 der Satzung betont, dass die Vereinsmitglieder besonderen Wert auf die Einhaltung des § 17 TierschutzG legen. Allerdings will der Verein die partnerschaftliche Liebe von Mensch und Tier praktizieren, ohne das Tier zu von ihm nicht gewollten Handlungen zu zwingen. Das Tier kann jedoch seinen Willen als Sexualpartner nicht objektiv erkennbar äussern und sich nicht gegen ihm zugefügte Schmerzen oder Leiden adäquat schützen oder zur Wehr setzen. Hier denkbare Penetrationen von Wirbeltieren oder das (auch unbeabsichtigte) Quälen von Tieren zur Befriedigung des Sexualtriebs stellen subjektiv und objektiv tatbestandlich die Zufügung sich wiederholender erheblicher Leiden der Tiere gemäß § 17 TierschutzG dar. Diese Handlungen sind durch den hier weit gefassten Satzungszweck nicht ausgeschlossen, zumal nicht klar ist, ob es sich hierbei um einen wichtigen Ausschlussgrund i.S.d. § 6 der Satzung handelt Voyeuristische Betrachtung von Darstellungen solcher Penetrationen – auch eine Form der Zoophilie – erfüllt den Straftatbestand des Beziehens tierpornografischer Schriften gemäß § 184a StGB4. Es mag sein, dass der Beschwerdeführer bzw. seine Mitglieder selbst nicht täterschaftlich derartige Handlungen vornimmt/vornehmen (will/wollen). Der Beschwerdeführer zielt aber mit seinem – selbst nach Vornahme der Satzungsänderung vom 08. Januar 2011 – weit gefassten Zweck objektiv darauf ab, dass Personen auch solche Formen der Zoophilie ausüben können sollen. Denn er will sich satzungsmäßig nur der Einhaltung des § 17 TierschutzG „verschreiben“, was derartige Praktiken aber nicht ausschließt. In der Satzung selbst fehlt jede Abgrenzung des Beschwerdeführers von nicht akzeptablen Aspekten der Zoophilie. Dabei ist die vorgelegte Satzung an ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, da sie sich nicht nur an die Gründungsmitglieder, sondern auch an künftige Mitglieder richtet5.

Weiterlesen:
Töten männlicher Eintagsküken

Gemäß § 3 der Satzung ist Zweck des Beschwerdeführers die Information der Gesellschaft über Zoophilie mit dem Ziel der gesellschaftlichen Akzeptanz, sowie der Korrektur und Vermeidung von Fehlinformationen. Die Information ist damit nicht neutral, sondern wird quasi als Lobbyarbeit zugunsten zoophiler Personen vorgesehen. Dieser Zweck soll nach § 3b unter anderem durch Sammlung und das Zugänglich machen von Informationen erreicht werden. Dies kann aufgrund des noch immer weiten Satzungszweckes auch den Straftatbestand des Beziehens tierpornografischer Schriften gemäß § 184a StGB erfüllen, worauf bereits das Registergericht zutreffend hingewiesen hat.

§ 17 TierschutzG und § 184a StGB sind wirksame gesetzliche Bestimmungen, die nicht gegen das Recht der Vereinigungsfreiheit nach Art. 9 Abs.1 GG verstoßen6, sondern dieses in zulässiger Weise beschränken. So erlaubt Art. 9 Abs.2 GG eine Beschränkung der Vereinigungsfreiheit durch allgemeine, d.h. nicht vereinspezifische Strafgesetze6. Diese dürfen zwar ihrerseits nicht gegen das auch den Art. 9 Abs. 2 GG beschränkende Übermaßverbot verstoßen7. Das ist bei den hier relevanten Straftatbeständen nicht der Fall. Sie sind eine zur Verwirklichung des Schutzgebots des Art. 20a GG geeignete, erforderliche und verhältnismäßige Beschränkung des Rechts auf Vereinigungsfreiheit.

Die Teilnichtigkeit der Satzung führt zur Nichtigkeit der gesamten Satzung. § 139 BGB kommt insoweit nicht zur Anwendung8.

Kammergericht, Beschluss vom 19. Oktober 2011 – 25 W 73/11 –

  1. AG Charlottenburg, Beschluss vom 10.08.2011 – 95 AR 498/11 B[]
  2. vgl. statt vieler nur Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 12. Aufl., Rn. 446[]
  3. vgl. statt vieler Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl., § 134 Rn. 24[]
  4. KG, Beschluss vom 11.05.2010, 1 W 170/10[]
  5. vgl. nur Reichert, a.a.O., Rn. 450[]
  6. KG a.a.O.[][]
  7. vgl. dazu Bauer in Dreier, GG, 2. Aufl., Art. 9 Rn. 60 m.w.N.[]
  8. vgl. nur BGHZ 47, 172; Reichert, a.a.O., Rn. 455[]
Weiterlesen:
Vereinsgerichte