Eine Änderung der Vereinssatzung zur Dauer der Amtsperiode gilt auch rückwirkend für die bei Beschlussfassung amtierenden Vorstandsmitglieder.

In einem jetzt in erster Instanz vom Amtsgericht Koblenz und sodann in der Berufungsinstanz vom Landgericht Koblenz zu entscheidenden Fall war der Vorstand des beklagten Tierschutzvereins Koblenz und Umgebung e.V. zu Beginn des Rechtsstreits letztmals am 28.10.2006 neu gewählt worden. Die damalige Vereinssatzung sah eine Amtszeit des Vorstandes von 4 Jahren vor. In einer Mitgliederversammlung im Jahre 2007 wurde eine Satzungsänderung beschlossen, nach der die Amtszeit des Vorstandes nach 2 Jahren enden sollte. Die Ladung zur Mitgliederversammlung im Herbst 2009 sah einen Tagesordnungspunkt „Wahl des Vorstandes“ nicht vor. Ein im Vorfeld der Versammlung gestellter Antrag auf Aufnahme des Tagesordnungspunktes wurde abschlägig beschieden. An der Mitgliederversammlung nahmen lediglich rund 5,5% der Vereinsmitglieder teil. Eine Neuwahl des Vorstandes erfolgte nicht.
Daraufhin nahmen 46 Vereinsmitglieder den Tierschutzverein vor dem Amtsgericht Koblenz auf Feststellung der Nichtigkeit der in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sowie auf Verpflichtung zur Einladung zu einer Mitgliederversammlung mit dem Tagesordnungspunkt „Wahl des Vorstandes“ in Anspruch. Hintergrund war der Streit der Parteien, ob die Amtsperiode des Vorstandes aufgrund der Satzungsänderung bereits zum 28.10.2008 geendet habe.
Das Amtsgericht Koblenz gab den klagenden Vereinsmitgliedern Recht. Gegen das Urteil hat der beklagte Tierschutzverein Berufung zum Landgericht Koblenz eingelegt. Das Landgericht hat die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, da die Berufung keinerlei Aussicht auf Erfolg habe. Denn, so das Landgericht in seiner Begründung, die Amtszeit des im Jahre 2006 gewählten Vorstandes habe aufgrund der Satzungsänderung zur Dauer der Amtsperiode lediglich 2 Jahre betragen. Die Neuregelung gelte ab Eintragung der Satzungsänderung im Vereinsregister. Daher sei die Entscheidung des Amtsgerichts nicht zu beanstanden.
Landgericht Koblenz, Beschluss vom 29. Juni 2009 – 6 S 51/09