Wäre in einem Zivilprozess ein Teilurteil wegen der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen unzulässig, kann das Gericht dies nach Ansicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe dadurch umgehen, dass es den noch nicht entscheidungsreifen Verfahrensteil abtrennt. Der Trennungsbeschluss kann auch noch im (End-)Urteil ergehen.
Allerdings soll nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm1, wenn zwischen dem abgetrennten und dem durch Endurteil entschiedenen Teil die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen besteht, jedenfalls dann, wenn das Prozedere der Abtrennung gemäß § 145 ZPO vom Gericht aus prozesstaktischen Gründen bewusst gewählt wurde, um den Erlass eines der Aufhebung nach 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 ZPO unterliegenden unzulässigen Teilurteils zu vermeiden, ein derartiges (verdecktes) Teilurteil vorliegen.
Das OLG Hamm berücksichtigt indes – nach Ansicht des OLG Karlsruhe – nicht hinreichend, dass es sich nicht um ein Teilurteil handelt und die Grenze für die Erheblichkeit drohender Widersprüchlichkeit der Streitgegenstand des konkreten Verfahrens bildet2. Besteht die Widerspruchsgefahr zu einem nicht geltend gemachten; vom Streitgegenstand nicht mit umfassten prozessualen Anspruch, liegt eine Teilentscheidung überhaupt nicht vor3. Dasselbe trifft auf eine Entscheidung nach Trennung des Rechtsstreits in mehrere Teile gemäß § 145 ZPO zu4. Denn die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen steht der Trennung nicht entgegen. Die Zulässigkeit der Prozesstrennung bei Anspruchshäufung begegnet nicht den gleichen Einschränkungen, wie sie gegen die Zulässigkeit eines Teilurteils nach § 301 ZPO in einem solchen Fall angenommen werden5.
uch der dem Endurteil vorangegangene Trennungsbeschluss gemäß § 145 ZPO rechtfertigt keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
Zwar unterliegt die Prozesstrennung gemäß § 145 ZPO im Rechtsmittelverfahren auf entsprechende Rüge einer Nachprüfung darauf, ob die Trennungsvoraussetzungen bestanden und ob die Anordnung auf fehlerhafter Ermessensausübung beruhte6. Auch kann eine Verfahrenstrennung in – wie hier hinsichtlich der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO – teilweise nicht rechtsmittelfähige Einzelverfahren aufgrund sachfremder Erwägungen gegen die Gleichheit vor dem Gesetz verstoßen7.
Dem Trennungsbeschluss fehlt auch entgegen § 145 Abs. 1 S. 2 ZPO jede Begründung. Eine Nachprüfung hat hier dennoch zu unterbleiben. Eine – grundsätzlich mögliche – Heilung gemäß § 295 ZPO8 ist zwar nicht eingetreten, denn die Verfahrenstrennung erfolgte in der Sitzung vom 11.12.2012 erst nach Stellung der Klageanträge. Sie wurde jedoch in der Berufung von keiner der Parteien als verfahrensfehlerhaft gerügt.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 13. August 2014 – 7 U 128/13
- OLG Hamm, NJW 2012, 1743 ff. 137 ff.; so offenbar auch: LAG Hamm, LAGReport 2005, 219 ff. 58 f.[↩]
- kritisch auch: Toissaint, FD-ZVR 2012, 334281[↩]
- BGH, NJW-RR 2012, 849 ff., Tz. 15 ff.[↩]
- Zöller/Vollkommer, a.a.O.[↩]
- BGH, NJW 2003, 2386 ff. 22; OLG Düsseldorf, ZMR 2011, 864 f. 4; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2006, 1302 f. 5; MünchKomm/Wagner, ZPO, 4. Aufl., § 145 Rn. 1; Zöller/Greger, a.a.O., § 145 Rn. 5; a. A. OLG Naumburg, OLGR Naumburg 2002, 526 23[↩]
- BGH, NJW 2003, 2386 ff.19; NJW 1995, 3120 ff. 9, OLG München, Urteil vom 08.04.2010 – 19 U 1565/09 13/15; OLG Naumburg, a.a.O. 21; Zöller/Greger, a.a.O., § 145 Rn. 6a; MünchKomm/Wagner, a.a.O., Rn. 10[↩]
- BVerfG, NJW 1997, 649; vgl. BGH, NJW 1995, 3120 ff. 13[↩]
- vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 145 Rn. 5 m.w.N.[↩]











