Der Bundesgerichtshof bestätigt nochmals seine Rechtsprechung, wonach die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG VV, die durch die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Beklagten im Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht entstanden ist, bei der Kostenfestsetzung in voller Höhe in Ansatz zu bringen ist.
Sie ist nicht aufgrund der Regelung in Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG VV über die hälftige Anrechnung der wegen desselben Gegenstands entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV zu kürzen1.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. Oktober 2012 – I ZB 27/12
- vgl. nur BGH, Beschluss vom 03.02.2011 – I ZB 47/10, GRUR-RR 2011, 232; Beschluss vom 28.09.2011 – I ZB 29/10[↩]











