Verfallklausel für individuell vereinbarte Sonderpreise

Eine Klausel in einem Verbrauchervertrag, wonach individuell vereinbarte Sonderpreise ungültig sind und an deren Stelle „reguläre“ Preise zu zahlen sind, falls die Sonderpreise nicht rechtzeitig gezahlt werden, ist gemäß § 309 Nr. 1 BGB unwirksam.

Verfallklausel für individuell vereinbarte Sonderpreise

Nach § 309 Nr. 1 BGB ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die – wie hier – nicht gegenüber einem Unternehmer verwendet werden (§ 310 Abs. 1 BGB), eine Bestimmung außerhalb von Dauerschuldverhältnissen unwirksam, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen.

Eine über das Transparenzgebot hinausgehende Inhaltskontrolle von Preiserhöhungsklauseln anhand dieser Bestimmung wird nicht durch § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB ausgeschlossen.

Nach dieser Bestimmung gelten § 307 Abs. 1 und 2 BGB sowie die §§ 308 und 309 BGB nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein. Hierdurch werden frei regelbare Abreden der Vertragsparteien, die Art und Umfang der Hauptleistung regeln oder der hierfür zu erbringenden Vergütung unmittelbar bestimmen, von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB ausgenommen.

Das gilt jedoch nicht für (Preis-)Nebenabreden bzw. sekundäre Preisabreden, also Abreden, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann. Anders als die unmittelbaren Preisabreden treten sie als ergänzende Regelungen, die lediglich die Art und Weise der zu erbringenden Vergütung und/oder etwaige Preismodifikationen zum Inhalt haben, „neben“ eine bereits bestehende Preishauptabrede. Sie weichen von dem das positive Recht beherrschenden Grundsatz ab, nach dem die Preisvereinbarung bei Vertragsschluss für die gesamte Vertragsdauer bindend ist, und sind daher einer Inhaltskontrolle unterworfen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Bestimmungen dem Verwender das Recht zu einer einseitigen Preisänderung einräumen oder ob sie – wie hier – eine automatische Preisanpassung zur Folge haben1.

Der Tatbestand des § 309 Nr. 1 BGB ist bei den hier zu beurteilenden drei Kaufverträgen erfüllt:

Die Warenkäufe sind keine Dauerschuldverhältnisse und die Waren waren mangels abweichender Vereinbarung (vgl. § 271 BGB) innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss zu liefern. Die Bestimmung des § 309 Nr. 1 BGB verbietet Erhöhungsklauseln jeder Art, insbesondere die hier gestellte Klausel über die automatische Preiserhöhung auf die „regulären“ Preise bei nicht rechtzeitiger Zahlung2.

Die Unwirksamkeit der Preiserhöhungsklausel hat zur Folge, dass es bei den vereinbarten Preisen zu verbleiben hat.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 14. April 2015 – 8 U 144/14

  1. ständige Rechtsprechung, vgl. eingehend BGHZ 185, 96, Rn. 18 ff.; BGH NJW 2014, 3508, Rn. 18[]
  2. vgl. BGHZ a.a.O. m.w.N.; Palandt-Grüneberg, BGB, 74. Auflage, § 309, Rn. 5 m.w.N.[]

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