Der Schuldner muss im Verfahren der Vergütungsfestsetzung des vorläufigen Insolvenzverwalters angehört werden. Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde des Schuldners gegen die Festsetzung der Vergütung beginnt regelmäßig bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung im Internet und nicht erst mit einer späteren persönlichen Zustellung, auch wenn der Schuldner zuvor nicht angehört wurde.
Die Notfrist von zwei Wochen, innerhalb der die sofortige Beschwerde nach § 4 InsO, § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO einzulegen war, beginnt gemäß § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 64 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 InsO zwei Tage nach der erfolgten öffentlichen Bekanntmachung der Vergütungsfestsetzung im Internet. Der Umstand, dass der Festsetzungsbeschluss der Schuldnerin nach der Bekanntmachung im Internet auch noch persönlich zugestellt wurde, hat auf den Lauf der Frist keinen Einfluss1.
Die Anknüpfung des Fristlaufs an die öffentliche Bekanntmachung im Internet ohne Veröffentlichung der festgesetzten Beträge (§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO) verletzt nicht den Anspruch der Schuldnerin auf effektiven Rechtsschutz nach Art.19 Abs. 4, Art. 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip2. Die Schuldnerin musste mit der Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Verwalters rechnen, nachdem sie ihren Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 28.03.2008 zurückgenommen und das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 31.03.2008 – der Schuldnerin persönlich zugestellt am 5.04.2008 – die Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters aufgehoben und die Kosten des Verfahrens der Schuldnerin auferlegt hatte. Zwar hätte ihr das Insolvenzgericht vor der Festsetzung der Vergütung Gelegenheit geben müssen, zu dem Vergütungsantrag des vorläufigen Verwalters Stellung zu nehmen3. Auch ohne Anhörung hatte die Schuldnerin aber Anlass, die Insolvenzveröffentlichungen im Internet zu verfolgen4.
Schließlich erlangte die Schuldnerin im hier entschiedenen Fall noch mehrere Tage vor Ablauf der Beschwerdefrist tatsächliche Kenntnis von der Vergütungsfestsetzung durch die persönliche Zustellung des Festsetzungsbeschlusses. Auch deshalb war es für sie nicht unzumutbar erschwert, Rechtsschutz gegen die Vergütungsfestsetzung zu erlangen, selbst wenn die Frist für die sofortige Beschwerde, was sie in Rechnung stellen musste, bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung im Internet zu laufen begann.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Juli 2012 – IX ZB 42/10
- BGH, Beschluss vom 05.11.2009 – IX ZB 173/08, ZInsO 2009, 2414 Rn. 9[↩]
- vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10.11.2011 – IX ZB 165/10, WM 2011, 2374 Rn. 16 ff[↩]
- BGH, Beschluss vom 21.01.2010 – IX ZB 83/06, ZInsO 2010, 397 Rn. 5[↩]
- zum Fall des angehörten Schuldners vgl. BGH, Beschluss vom 04.12.2003 – IX ZB 249/02, WM 2004, 394; vom 21.01.2010, aaO Rn. 6[↩]











