Die Ablehnung eines Beratungshilfemandats aus wichtigem Grund durch den Rechtsanwalt kann im Rahmen des Erstgespräches mit dem Mandanten erfolgen; bei einem anschließend erklärten Verzicht des Mandanten auf die Inanspruchnahme der Beratungshilfe kann eine wirksame Vergütungsvereinbarung geschlossen werden.

Da es sich im vorliegenden Fall um eine umfangreiche und schwierige erbrechtliche Angelegenheit handelt, die erhebliche Haftungsrisiken beinhaltet, war der Rechtsanwalt berechtigt, das Beratungshilfemandat nach § 49a Abs. 1 Satz 2 BRAO abzulehnen.
Da sich der Rechtsanwalt erst einmal ein Bild von dem Umfang und den Risiken der Angelegenheit machen muss, reicht es aus, wenn er im Rahmen des Erstgespräches zum Ausdruck bringt, dass er keine weitere Vertretung im Rahmen eines Beratungshilfemandates durchführen wird.
In Kenntnis der Beratungshilfeberechtigung hat der Mandant sodann durch die Unterzeichnung der Vergütungsvereinbarung ‑unabhängig von deren Wirksamkeit- auf die Inanspruchnahme von Beratungshilfe verzichtet. Dadurch greift § 3a Abs. 4 RVG i.V.m. § 8 BerHG nicht ein [1].
Amtsgericht Gengenbach, Urteil vom 14. Mai 2013 – 1 C 193/12
- OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.01.2009 – 10 W 120/08; Mayer/Kroiß, RVG 5. Aufl. 2012, § 3a Rz. 60[↩]
Bildnachweis:
- Verwaltungsgericht Köln /Finanzgericht Köln: Bildrechte beim Autor