Vergütungsvereinbarung – und die prozessuale  Kostenerstattungspflicht

Die unterliegende Partei trifft keine prozessuale Kostenerstattungspflicht nach § 91 ZPO gegenüber der obsiegenden Partei bezüglich einer von dieser gemäß § 3a RVG vereinbarten Vergütung, soweit diese die gesetzliche Vergütung übersteigt.

Vergütungsvereinbarung – und die prozessuale  Kostenerstattungspflicht

Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren. Nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei in allen Prozessen zu erstatten.

Hinsichtlich des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO gehen die Rechtsprechung und die Literatur fast einhellig davon aus, dass als erstattungsfähige „gesetzliche Gebühren und Auslagen“ lediglich die Regelsätze des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zu erstatten sind und nicht ein aufgrund einer Honorarvereinbarung mit dem Rechtsanwalt übersteigendes Honorar1 und dass die unterliegende Partei Mehrkosten aufgrund eines vereinbarten Honorars auch nicht nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erstatten hat2.

Diese Auffassung ist unter Berücksichtigung der Gesetzgebungsgeschichte3 zutreffend. § 87 Abs. 2 Satz 1 der Civilprozeßordnung vom 30.01.18774 sieht – ebenso wie § 91 Abs. 2 Satz 1 der Civilprozeßordnung in der vom 01.01.1900 an geltenden Fassung5 – vor, dass „die Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei … in allen Prozessen zu erstatten“ sind. Die Möglichkeit, eine vereinbarte Vergütung, soweit diese die gesetzliche Vergütung übersteigt, im Wege der prozessualen Kostenerstattung auf die unterliegende Partei abzuwälzen, wird in § 94 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.07.19276, die bereits Vergütungsvereinbarungen zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber zuließ (vgl. § 93 RAGebO), ausdrücklich ausgeschlossen7.

Die im Jahr 1957 in Kraft getretene Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte8 enthält eine § 94 RAGebO entsprechende Vorschrift nicht. Stattdessen wurde § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Einfügung des Wortes „gesetzlichen“ dahin gefasst, dass die „gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei … in allen Prozessen zu erstatten“ sind9. In der Entwurfsbegründung10 wird hierzu ausgeführt, in den § 91 Abs. 2 ZPO würden die Vorschriften eingefügt, die bisher unter anderem in § 94 RAGebO enthalten gewesen seien; diese Vorschriften gehörten in die Zivilprozessordnung, weil sie nicht das Verhältnis des Rechtsanwalts zum Auftraggeber, sondern die Kostenerstattung zwischen den Parteien regelten. Danach sollte es dabei bleiben, dass die unterliegende Partei bezüglich einer vereinbarten Vergütung, soweit diese die gesetzliche Vergütung übersteigt, keine prozessuale Kostenerstattungspflicht trifft.

Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber hiervon abrücken wollte, als im Jahr 2004 das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz an die Stelle der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte getreten ist11. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der im Jahr 2008 in das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eingefügten Vorschrift des § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG. Danach hat eine Vereinbarung über die Vergütung einen Hinweis unter anderem darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Die Gesetzesbegründung zu § 3a RVG geht insoweit davon aus, dass die rechtsuchende Person die vereinbarte Vergütung, soweit diese die gesetzliche Vergütung übersteigt, grundsätzlich selbst tragen muss12. Es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber mit der bloßen Statuierung einer Hinweispflicht in § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG die Regeln der prozessualen Kostenerstattung gemäß § 91 ZPO abändern wollte. Der Hinweis darauf, dass die gegnerische Partei im Falle der Kostenerstattung „regelmäßig“ nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss, ist auch dann sinnvoll, wenn die unterliegende gegnerische Partei keine prozessuale Kostenerstattungspflicht bezüglich einer vereinbarten Vergütung, soweit diese die gesetzliche Vergütung übersteigt, trifft. Denn nach der Rechtsprechung kann derjenige, der sich schadensersatzpflichtig gemacht hat, in bestimmten Fällen materiellrechtlich verpflichtet sein, höhere Aufwendungen aus einer anwaltlichen Honorarvereinbarung zu erstatten13.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. Januar 2018 – VII ZB 60/17

  1. BGH, Urteil vom 16.07.2015 – IX ZR 197/14, NJW 2015, 3447 Rn. 56; offengelassen von BGH, Beschluss vom 13.11.2014 – VII ZB 46/12, NJW 2015, 633 Rn. 18 f. mit Nachweisen des Streitstands; vgl. auch BGH, Urteil vom 23.01.2014 – III ZR 37/13, BGHZ 200, 20 Rn. 49[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 14.09.2004 – VI ZB 22/04, NJW-RR 2005, 499 8; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 17. Aufl., § 85 Rn. 14; BVerfGE 118, 1, 18 f. 75 ff., zur Anbindung der Erstattungspflicht an die gesetzliche Vergütung; Hau, JZ 2011, 1047, 1050; a.M. Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 23. Aufl., § 3a Rn. 75[]
  3. vgl. dazu Hau, aaO S. 1049 f.[]
  4. RGBl. S. 83, 98[]
  5. RGBl. 1898 S. 369, 426[]
  6. RGBl. – I S. 162, 170; im Folgenden: RAGebO[]
  7. vgl. Hau, aaO S. 1049; Walter/Joachim/Friedlaender, Gebührenordnung für Rechtsanwälte, 9. Aufl., § 94 Rn. 1[]
  8. BGBl.1957 – I S. 861, 907[]
  9. BGBl.1957 – I S. 931[]
  10. BT-Drs. 2/2545, S. 282[]
  11. vgl. Hau, JZ 2011, 1047, 1050[]
  12. vgl. BT-Drs. 16/8384, S. 10[]
  13. vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2015 – IX ZR 197/14, NJW 2015, 3447 Rn. 58; Urteil vom 23.10.2003 – III ZR 9/03, NJW 2003, 3693, 3697 49; Urteil vom 14.05.1962 – III ZR 39/61, LM § 839 (D) BGB Nr. 18 Bl. 2 11[]