Verhandeln die Parteien nach Kündigung eines Bauvertrages über dessen Fortsetzung, ist regelmäßig die Verjährung eines Anspruchs aus § 649 Satz 2 BGB gehemmt.

Gegenstand der Verhandlungen gemäß § 203 Satz 1 BGB sind der „Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände“. Damit ist im Sinne eines Lebenssachverhalts die Gesamtheit der tatsächlichen Umstände gemeint, die nach dem Verständnis der Verhandlungsparteien einen Anspruch erzeugen, wobei das Begehren nicht besonders beziffert oder konkretisiert sein muss1. Dieser Lebenssachverhalt wird grundsätzlich in seiner Gesamtheit verhandelt. Damit werden sämtliche Ansprüche, die der Gläubiger aus diesem Sachverhalt herleiten kann, von der Hemmung der Verjährung erfasst2. Ausnahmsweise wirkt die Hemmung nicht für einen abtrennbaren Teil eines Anspruchs, wenn die Parteien nur über den anderen Teil verhandelt haben. Eine solche Beschränkung der Hemmungswirkung muss sich aus dem Willen der Verhandlungsparteien eindeutig ergeben3.
Den Verhandlungen der Vertragsparteien lag die Vorstellung zugrunde, der Schuldnerin könne ein Anspruch aus § 649 Satz 2 BGB zustehen. Dieser Anspruch bestand nur, wenn dem Beklagten ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung nicht zustand. Die dafür maßgeblichen Umstände waren streitig. Eine Umsetzung der Kündigung war daher für beide Vertragsparteien risikobelastet und praktisch schwierig. Deshalb haben die Vertragsparteien über die Möglichkeiten, das Bauvorhaben fortzuführen, korrespondiert und gesprochen.
Verhandelt wurde damit über den einheitlichen Lebenssachverhalt, der sich aus dem Werkvertrag, den Schwierigkeiten der Vertragsverwirklichung, der Kündigung und den Abhilfemöglichkeiten zusammensetzt. Aus diesem Lebenssachverhalt folgt auch der Anspruch aus § 649 Satz 2 BGB. Diesen Teil des Lebenssachverhalts haben die Vertragsparteien von ihren Verhandlungen gerade nicht ausgeschlossen. Er bildete vielmehr den Hintergrund der Verhandlungsbemühungen, wie sich aus dem Schreiben der Schuldnerin vom 07.11.2006 ergibt.
Nach § 203 Satz 1 BGB endet die Hemmung auch durch das Einschlafen der Verhandlungen. Das ist der Zeitpunkt, in dem spätestens eine Erklärung der anderen Seite zu erwarten gewesen wäre.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. Juni 2014 – VII ZR 285/12
- BT-Drs. 14/6040 S. 112; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearbeitung 2009, § 203 Rn. 14[↩]
- Staudinger/Peters/Jacoby, aaO, § 203 Rn. 14, 15[↩]
- BGH, Urteil vom 19.11.1997 – IV ZR 357/96, NJW 1998, 1142[↩]
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