Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner – und die Hemmung der Verjährung

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert (§ 203 Satz 1 BGB).

Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner – und die Hemmung der Verjährung

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Begriff „Verhandlungen“ weit auszulegen. Der Gläubiger muss dafür lediglich klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will. Anschließend genügt jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, sofern der Schuldner dies nicht sofort und erkennbar ablehnt.

Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruches oder dessen Umfang ein1. Das ist bei einem Schriftwechsel über die Richtigkeit einer Rechnung typischerweise der Fall2. Nicht erforderlich ist, dass dabei Vergleichsbereitschaft oder Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird oder dass Erfolgsaussicht besteht1.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird nach § 209 BGB in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Juli 2022 – VII ZR 255/21

  1. BGH, Beschluss vom 17.06.2020 – VII ZR 111/19 Rn. 28, BauR 2020, 1679 = NZBau 2020, 573; Beschluss vom 08.12.2011 – V ZR 110/11 Rn. 2, juris; Urteil vom 14.07.2009 – XI ZR 18/08 Rn. 16, BGHZ 182, 76[][]
  2. Grothe, NJW 2020, 3655[]
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